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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_146/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Dezember 2017 (AK.2017.00026). 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Bundesgericht vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der A.________ vom 2. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid desselben Gerichts vom 18. Dezember 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des kantonalen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/2014 E. 1), 
dass bei vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene und damit keine rechtsgenügliche Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2), 
dass die Versicherte weder einen Antrag stellt noch darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern alleine ihre "Verantwortlichkeit" für die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schadenersatzforderung bestreitet, 
dass die Eingabe vom 2. Februar 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen damit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann