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[AZA 0/2] 
5P.27/2002/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 
 
 
20. März 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer 
und Gerichtsschreiber Möckli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. F.U.________, 
2. T.K.________ und D.K.________, 
3. R.C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern, 
 
gegen 
S.S.________ und K.S.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Cäsar Hüsler, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw, Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer, 
 
betreffend 
Art. 5, 9 und 29 BV 
(Dienstbarkeit), hat sich ergeben: 
 
A.- Im Jahr 1994 verpflichteten sich die Eigentümer des Grundstücks Z.________-GBB-. .. in einem Dienstbarkeitsvertrag, bei der Überbauung ihrer Parzelle eine Autoeinstellhalle mit elf Parkplätzen zu errichten. Die Eigentümer der begünstigten Parzellen hatten eine Akontozahlung zu leisten. 
Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass nach Vorliegen der Schlussabrechnung im Verhältnis der zugeteilten Einstellplätze definitiv über die Baukosten abzurechnen sei. 
 
Nach Abschluss der Bauarbeiten konnten sich die Parteien über die Restzahlung nicht einigen. In der Folge führten S.S.________ und K.S.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. ... gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. ... einen "Musterprozess". 
Gestützt auf ein von P.M.________, dipl. Ing. 
ETH/SIA/ASIC, erstelltes Gutachten verurteilte das Obergericht des Kantons Nidwalden die Eigentümer der Parzelle Nr. ... mit Urteil vom 18. Dezember 1997 zur Zahlung eines Restbetrages von Fr. 5'333. 50. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Berufung am 8. Mai 1998 ab (Verfahren Nr. 5C.75/1998). 
 
B.- Ausgehend von den Erwägungen des Obergerichts des Kantons Nidwalden klagten S.S.________ und K.S.________ am 13. November 1998 gegen F.U.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. ..., gegen T.K.________ und D.K.________, Eigentümer der Parzelle Nr. ..., und gegen R.C.________, Eigentümer der Parzelle Nr. .... Mit Urteil vom 15. September 1999 verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, die Beklagte Nr. 1 zu Fr. 25'981. 20 sowie die Beklagten Nrn. 2 und 3 je zu Fr. 7'260. 40. 
Gegen dieses Urteil appellierten die Beklagten mit der Begründung, es sei unzulässig, auf das in einem anderen Verfahren erstellte Gutachten von P.M.________ abzustellen. 
 
In der Folge gab das Obergericht des Kantons Nidwalden bei E.K.________ eine neue gerichtliche Expertise in Auftrag. Bei seinem Urteil vom 18. Oktober 2001 stellte es teils auf das eine, teils auf das andere Gutachten ab und und verurteilte die Beklagte Nr. 1 zu Fr. 23'275. 20 sowie die Beklagten Nrn. 
2 und 3 je zu Fr. 6'358. 40. 
 
C.- Dagegen führen F.U.________, T.K.________ und D.K.________ sowie R.C.________ staatsrechtliche Beschwerde. 
Sie verlangen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 127 II 1 E. 2c S. 5). Sie ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG einzig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide und nach Art. 84 Abs. 2 OG nur dann zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 
 
b) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), die soweit möglich zu belegen sind. 
Demgegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). 
Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Der schlichte Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). 
 
2.- a) In einem ersten Teil machen die Beschwerdeführer unter dem Titel "Willkürrüge" geltend, das Obergericht des Kantons Nidwalden habe willkürlich auf das in einem anderen Verfahren erstellte und damit grundsätzlich unbeachtliche Gutachten von P.M.________ statt auf die obergerichtlich angeordnete Expertise von E.K.________ abgestellt. Dieses Vorgehen sei umso mehr willkürlich, als das Gutachten von P.M.________ unter Verletzung der Verhandlungsmaxime und des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, P.M.________ sich für die Beurteilung von Architekturaufgaben nicht geeignet habe und das Gutachten auf den gegnerischen Parteibehauptungen basiere. 
 
Die Rügen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik (Eignung und Vorgehen des Gutachters), und zur Begründung wird wiederholt auf die kantonalen Rechtsschriften und die Plädoyernotizen verwiesen; beides ist unzulässig. Das Obergericht hat einlässlich begründet (E. 5c), weshalb es teilweise auf das Gutachten von P.M.________ abgestellt hat; damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie stellen ebenso wenig dar, inwiefern die Berücksichtigung des Gutachtens von P.M.________ prinzipiell unzulässig sein soll. Namentlich übersehen sie in diesem Zusammenhang, dass das in einem anderen Verfahren, aber im gleichen Sachzusammenhang erstellte Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchaus herangezogen werden durfte. Erst eine unhaltbare Würdigung des Gutachtens würde Willkür begründen; solches tun die Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich zeigen sie auch nicht auf, inwiefern das Obergericht ihr rechtliches Gehör verletzt hätte. 
 
b) Unter dem Stichwort "Verletzung klaren Rechts" stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegner hätten ihre Klageforderung kaum begründet, was Art. 119 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 der kantonalen Zivilprozessordnung verletze. 
 
Es wird zwar behauptet, aber nicht dargelegt, dass die Rüge bereits vor Obergericht erhoben worden wäre; tatsächlich findet sich weder in der Appellationserklärung noch in den Plädoyernotizen ein entsprechender Hinweis. Das Vorbringen ist folglich neu und damit unzulässig (Novenverbot; BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; zur hier nicht interessierenden Ausnahme, dass erst die Begründung des angefochtenen Entscheides zur Erhebung der Rüge Anlass gegeben hat: BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122). 
 
c) In einem dritten, mit "Zum angefochtenen Entscheid" bezeichneten Teil kritisieren die Beschwerdeführer einzelne vorinstanzliche Erwägungen. 
 
Die Rüge, das Obergericht sei willkürlich davon ausgegangen, es liege eine Schlussabrechnung vor (zu E. 4), bleibt unsubstanziiert. Ebenso wenig ist auf die in diesem Kontext erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) einzutreten, unterlassen es doch die Beschwerdeführer, auch nur mit einem Wort auf die entsprechende Erwägung des angefochtenen Entscheides (E. 1) einzugehen. 
 
Beim Vorwurf, das Obergericht habe das Gutachten von P.M.________ wie eine gerichtliche Expertise berücksichtigt (zu E. 5), handelt es sich um appellatorische Kritik. Die Beschwerdeführer bemängeln schliesslich, als Dritte hätten sie im Prozess gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. ... weder rechtliches Gehör noch Einfluss gehabt, setzen sich aber in keiner Weise mit dem Vorhalt des Obergerichts auseinander, sie hätten nicht dargelegt, inwiefern das Gutachten von P.M.________ zu beanstanden sei. 
 
Die blosse Behauptung, die Erwägungen des Obergerichts seien offensichtlich aktenwidrig (zu E. 6a), ist unsubstanziiert und der diesbezügliche Verweis auf die kantonalen Rechtsschriften unzulässig. Als appellatorisch und pauschal erweist sich schliesslich die Rüge, das Obergericht habe willkürlich auf das Gutachten von P.M.________ abgestellt und die neu eingeholte Expertise von E.K.________ faktisch ausser Acht gelassen (zu E. 6b). 
 
3.- Insgesamt ergibt sich, dass die erhobenen Rügen weitgehend appellatorischer Natur sind und im Übrigen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht genügen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb im Verfahren gemäss Art. 36a Abs. 1 OG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Den Beschwerdegegnern sind keine Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
________________ 
Lausanne, 20. März 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: