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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_210/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn, 
Beschwerdegegnerin, 
 
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ heirateten 1981 und haben einen erwachsenen Sohn. Seit dem Jahr 2011 leben sie getrennt, wobei sie mit dem Sohn im ehelichen Haus in U.________ blieb und er seither im Ferienhaus in V.________ wohnt. Seit 2012 ist am Bezirksgericht Pfäffikon das Scheidungsverfahren hängig. 
Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte A.________ bei der KESB Pfäffikon betreffend seine Frau eine Gefährdungsmeldung ein, wonach diese pschisch krank und seine seit Jahren dauernde Isolation Bestandteil ihres missbräuchlichen Trennungsplanes sei; eine psychiatrische Untersuchung, Aufklärung und Therapie für seine Frau seien dringend erforderlich und er werde keine Scheidung zulassen. 
Einen entsprechenden Antrag auf psychiatrische Begutachtung der Ehefrau hatte bereits das Bezirksgericht Pfäffikon abgewiesen und nach Abklärungen verneinte auch die KESB Pfäffikon mit Entscheid vom 9. November 2016 einen Schwächezustand bzw. die Notwendigkeit zur Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen. 
Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, auf welche der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 in Verneinung der Beschwerdelegitimation des Ehemannes nicht eintrat. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es verneinte die Beschwerdelegitimation und hielt fest, dass der Beschwerde ohnehin in der Sache kein Erfolg beschieden sein könnte, weil keine Anhaltspunkte für einen Schwächezustand der Ehefrau bestünden und im Übrigen auch kein Anlass für eine Begutachtung bestehe, wenn keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen angezeigt seien. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 15. März 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, für seine Ehefrau sei ein psychiatrisches und medizinisches Gutachten (inkl. Strahlendosis) anzuordnen und eine umfassende Beistandschaft zuerrichten, die Handlungs- und Prozessunfähigkeit aufgrund einer Anamnese und Psy-Begutachtung zu beurteilen, ein Psy-Gutachten gemäss Art. 20 StGB von der Staatsanwaltschaft nachzuholen sowie seine Widerklage vom Bezirksgericht Pfäffikon wahrzunehmen und zu bearbeiten. Weitere Rechtsbegehren lauten auf "Recht auf KESB-Akteneinsicht", auf "illegalen Rechtsmissbrauch zur Bereicherung unter dem Ehevertrag: Allg. Gütergemeinschaft", auf "Willkür und ungleiche Geschlechtsbehandlung (Rechtsgleichheit) gemäss Art. 7, 8, 9, 12, 13 und 26 (Eigentumsgarantie) der Bundesverfassung" und auf "Recht auf Familienschutz resp. Therapien als mustergültigem Familienvater". Ferner werden Strafbefehle gegen Mitarbeiter der KESB und der Staatsanwaltschaft verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend den Verzicht auf Einleitung von Erwachsenenschutzmassnahmen gegen die Ehefrau. Thematisch ist diesbezüglich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). 
Auf die Beschwerde ist jedoch von vornherein nicht einzutreten, soweit anderes als erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen betreffend die Ehefrau verlangt wird, weil sich die Beschwerde einzig auf den Gegenstand des Anfechtungsobjektes beziehen kann. 
Was dieses betrifft, so kann zwar auch eine nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Beschwerde führen. Indes steht der Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren und möchte die bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgelehnte Begutachtung seiner Frau in ein Erwachsenenschutzverfahren tragen und in diesem Rahmen durchführen lassen. Solche sachfremden Motive legitimieren nicht zur Beschwerdeführung gegen den Verzicht auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 76 BGG). 
Ohnehin vermögen die über weite Strecken kaum verständlichen Ausführungen in der Beschwerde - soweit sie sich überhaupt auf den angeblichen Schwächezustand der Ehefrau beziehen - den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, so dass auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Mit den Ausführungen des Obergerichtes setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander und er zeigt auch nicht auf, inwiefern dieses Recht verletzt haben soll. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gleichzeitig als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unzureichend begründet sowie im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG). 
 
3.   
Aufgrund der konkreten Umstände wird auf Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli