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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_281/2013  
 
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Exmission, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 15. April 2013 und 1. Mai 2013. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 7. März 2013 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 2½- Zimmerwohnung Nr. 8 im 2. Stock der Liegenschaft J.________-Strasse in L.________, inklusive Keller Nr. 8 und Abstellplatz Nr. 8 seit dem 30. September 2011 aufgelöst ist, und den Beschwerdeführer dazu verurteilte, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. April 2013 die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts eingelegte Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Bezirksgericht Baden mit Verfügung vom 17. April 2013 die zuständige Regionalpolizei gestützt auf Art. 337 Abs. 1 ZPO anwies, den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 7. März 2013 zu vollziehen; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Mai 2013 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichts eingelegte Beschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Mai 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Entscheide des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass gegen die Entscheide des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3); 
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft, welche in den angefochtenen Entscheiden keine Stütze finden, bzw. wenn er sich auf neue Tatsachen und Beweismittel beruft, ohne darzutun, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG gegeben sind; 
dass der Beschwerdeführer sich zwar auf diverse verfassungsmässige Rechte beruft, seine Rügen jedoch auf eine eigene Version des Sachverhalts stützt und diese auch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide hinreichend präzise begründet; 
dass sich die Beanstandungen der Beschwerdeführers sodann vornehmlich gegen das Handeln der Polizei beim Vollzug der Exmission richten, welches nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildet; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni