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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.127/2006/fco 
 
Urteil vom 20. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 
als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 26. Juni 2006 (KBE.2005.41). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 26. Juni 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten als unterer Aufsichtsbehörde vom 13. September 2005 betreffend Einkommenspfändung (Betreibungsamt Wohlen) nicht eingetreten wurde, 
 
in die Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid und die Betreibung seien aufzuheben, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1), 
 
dass die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eingetreten ist und im Weiteren festgehalten hat, der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei nicht zu beanstanden, weil auch jene Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genüge, 
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. BGE 102 III 129 E. 2 S. 130; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist sowie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, 
 
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Krankenkasse bzw. deren Forderung richten, unbehelflich sind, da auf dem Beschwerdeweg (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), 
 
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, bei welcher einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Wohlen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: