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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_918/2019  
 
 
Urteil vom 20. November 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. August 2019 (KES 19 580). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zog er an der mündlichen Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern seine Beschwerde zurück, worauf das Verfahren gleichentags mit Verfügung vom 9. August 2019 abgeschrieben wurde. 
Mit Eingabe vom 13. November 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Anliegen, sofort von der Massnahme befreit zu werden. Ferner will er eine ganze Reihe von (näher bezeichneten) Ärzten anklagen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer schildert seine stationären Aufenthalte und bringt vor, er sei schon 45 Mal in der UPD hospitalisiert gewesen und vom Obergericht seien in den letzten Jahren schon zehn Rekurse abgewiesen worden. Es gehe insgesamt um Justizirrtum. 
 
2.  
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der Beschwerde. Zu diesem Thema äussert sich der Beschwerdeführer nicht; insbesondere wird in diesem Kontext keine Rechtsverletzung aufgezeigt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Andere Themen können im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht diskutiert werden, namentlich auch nicht die fürsorgerische Unterbringung als solche. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli