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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_99/2018  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, 
Postfach 128, 8832 Wollerau, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 18. Januar 2018 (STK 2017 51). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln bestellte A.________ mit Verfügung vom 21. Januar 2016 in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Das Bezirksgericht Höfen sprach A.________ mit Urteil vom 8. Juni 2017 der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Am 14. Juni 2017 meldete der amtliche Verteidiger die Berufung an und erklärte nach Versand des begründeten Urteils fristgerecht am 25. August 2017 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz und stellte die Berufungsanträge. 
 
2.  
A.________ ersuchte mit Eingabe vom 26. November 2017 um Entlassung von Rechtsanwalt B.________ und um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Verfügung vom 18. Januar 2018 das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte sein Gesuch im Wesentlichen mit der fehlenden Kommunikation zwischen ihm und dem Verteidiger begründe. Der Beschuldigte fühle sich nicht hinreichend ernst genommen. Objektive Pflichtversäumnisse könnten dem amtlichen Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren nicht vorgeworfen werden. Ausserdem sei schliesslich auch der weit fortgeschrittene Verfahrensstand zu beachten. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und nicht immer sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Beurteilung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung das Vorliegen einer Störung des Vertrauensverhältnisses, welche mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert wird (vgl. dazu BGE 137 IV 161 E. 2.4 S. 165), in verfassungswidriger Weise verneint hätte. Aus den nicht leicht verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs führte, bzw. die Verfügung des Kantonsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli