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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 30/07 
 
Urteil vom 21. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hadorn. 
 
Parteien 
W.________, 1947, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich W.________ (geb. 1947) ab 1. Juni 2006 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 7. September 2006 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2006 ab. 
 
Diesen Entscheid versandte das kantonale Gericht eingeschrieben mit Gerichtsurkunde am 27. Dezember 2007. Die Postsendung wurde nicht abgeholt und ging am 5. Januar 2007 ans Gericht zurück. 
Dieses stellte W.________ seinen Entscheid am 8. Januar 2007 nochmals per A-Post zu. In einem Begleitschreiben wies es darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist gemäss Dispositiv-Ziffer 4 mit der ersten erfolglosen Zustellung vom 27. Dezember 2007 (Datum Aufgabestempel) zuzüglich sieben Tage postalische Abholfrist zu laufen begonnen hat und nicht erstreckt werden kann. 
W.________ reichte am 9. Februar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den erwähnten Entscheid ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
Vorab ist zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Da der Versicherte sich in seiner Eingabe vom 9. Februar 2007 zu diesem Aspekt geäussert hat, braucht ihm dazu das rechtliche Gehör nicht noch eigens gewährt zu werden. 
 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann. Bei der Fristberechnung wird laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endigt am nächstfolgenden Werktag, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]). Die 30-tägige Frist ist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist. 
 
2.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Falls der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01), gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 117 V 131 E. 4a S. 132 mit Hinweisen). 
 
2.3 Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006 wurde am 27. Dezember 2006 versandt, aber nicht abgeholt. Gemäss dem handschriftlichen Vermerk auf der Gerichtsurkunde lief die siebentägige Abholfrist am 5. Januar ab. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann somit spätestens am 6. Januar 2007 zu laufen und endete am 5. Februar 2007. Damit ist die Eingabe vom 9. Februar 2007 grundsätzlich verspätet. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Beschwerdefrist habe erst nach der erneuten Zustellung am 8. Januar 2007 zu laufen begonnen, kann ihm nach der in E. 2.2 hievor zitierten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Dies hat ihm die Vorinstanz in ihrem Begleitschreiben zudem mitgeteilt. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand während der Weihnachts- und Neujahrstage. Dies hilft ihm indessen nicht weiter. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG stehen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar in der Tat still. Die erstmalige Zustellung des kantonalen Entscheides erfolgte am 27. Dezember 2006, somit in den Gerichtsferien. Gemäss BGE 122 V 60 und Pra 2001 Nr. 5 S. 31 (1P 597/2000 vom 14. November 2000) beginnt die Beschwerdefrist in solchen Fällen am 2. Tag nach den Gerichtsferien zu laufen. Demnach wäre vorliegend der 2. Januar nicht mitzuzählen. Bei einem Beginn der 30-tägigen Beschwerdefrist am 3. Januar 2007 ist die Eingabe vom 9. Februar 2007 ebenfalls verspätet. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die für den Beschwerdeführer günstigste denkbare Variante angewendet und davon ausgegangen würde, dass bereits die siebentägige Abholfrist erst am 3. Januar 2007 zu laufen begonnen hätte. Diese Frist hätte am 9. Januar 2007 geendet, und die anschliessende 30-tägige Beschwerdefrist, da der Januar 31 Tage zählt, am 8. Februar 2007. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in jedem Fall verspätet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 21. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.