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[AZA 7] 
U 59/02 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 21. Mai 2002 
 
in Sachen 
 
B.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Unfallmeldung vom 16. Dezember 1997 machte die 1949 geborene B.________ gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Leistungen für die Folgen eines am 1. Juni 1997 erlittenen Verkehrsunfalls geltend. Dabei gab sie an, dass sie seit 1. Januar 1997 im Betrieb ihres Ehemannes, der Firma X.________, als Sekretärin und Kundenbetreuerin gearbeitet und einen Verdienst von monatlich Fr. 3600.- erzielt habe. Die SUVA nahm ergänzende Abklärungen vor und befand, dass gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass B.________ für ihre Mitarbeit einen Barlohn bezogen und im Zeitpunkt des Unfalles zu den obligatorisch versicherten Personen gehört habe. Mit Verfügung vom 29. Mai 1998 verneinte sie daher die Versicherteneigenschaft und damit auch den Leistungsanspruch. An dieser Auffassung hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. November 1998 fest. 
 
B.- Auf die hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereichte Beschwerde trat dieses mit Entscheid vom 29. November 2000 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem sich herausgestellt hatte, dass B.________ im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Wohnsitz in der Stadt Zürich verzeichnet hatte. 
Mit Entscheid vom 7. Januar 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung, eventuell auch Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die obligatorisch gegen Unfall versicherten Personen (Art. 1 Abs. 1 UVG) und die Ausnahmen von der Versicherungspflicht, namentlich der mitarbeitenden Familienglieder (Art. 1 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt sodann für die das Beweisverfahren prägenden Regeln des Untersuchungsgrundsatzes und der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
Zu ergänzen ist, dass für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 
2.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zur Hauptsache geltend gemacht, die Vorinstanz habe in willkürlicher Würdigung der bei den Akten liegenden Unterlagen entschieden, ohne ein Beweisverfahren mit Zeugeneinvernahme und Parteibefragung durchzuführen und ohne zu begründen, weshalb sie die anerbotenen Beweismittel als untauglich betrachte. Da wesentliche Abklärungen unterblieben seien, liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 4 BV und der Garantie eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK fliessenden Rechts auf Beweis vor. 
 
b) Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EMRK statuiert jedoch kein umfassendes Recht auf Beweis und spricht sich insbesondere zur Frage der Zulässigkeit und des Beweiswertes von Beweismitteln nicht aus. Nach der Praxis der EMRK-Organe bleibt es Sache der Vertragsstaaten, die Frage der Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung zu regeln. Art. 6 EMRK schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus und verschafft diesbezüglich keine weitergehenden Rechte als Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 aBV; BGE 122 V 164 Erw. 2b mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; in einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
c) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass und weshalb die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen, insbesondere der Auftraggeber des ersten Halbjahres 1997 und des Treuhänders, unterbleiben könne. Diese könnten wohl eine Mitarbeit der Beschwerdeführerin bestätigen, nicht aber deren Umfang und das dafür erhaltene Entgelt. Damit ist es seiner Begründungspflicht hinlänglich nachgekommen. Wenn es die Befragung der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich erwähnt hat, tut dies nichts zur Sache, da mit dem Hinweis auf die relevanten Seiten der beschwerdeführerischen Replik, welche den Antrag auf Parteibefragung mitumfasste, deutlich genug zum Ausdruck kam, welche beantragten Einvernahmen gemeint waren. Die vorinstanzliche Abweisung der Beweisanträge betrifft zudem nicht das Recht auf Beweis; vielmehr liegt darin eine antizipierte Beweiswürdigung. Da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht, lässt sich das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV und des in Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG verankerten Untersuchungsgrundsatzes nicht beanstanden. Die Durchführung weiterer Beweismassnahmen erweist sich auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht als entbehrlich, da von einer Einvernahme der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen wie auch von ihr selber keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären. 
 
3.- a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 10. September 1997 von der SUVA als versicherungspflichtiger Betrieb erfasst, wobei der Versicherungsbeginn auf den 12. Juni 1997 festgelegt, der Personalbestand mit eins und die Lohnsumme für das Jahr 1997 mit Fr. 12'000.- angegeben wurden. Am 30. November 1997 habe der Treuhänder der Anstalt schriftlich mitgeteilt, neben dem bereits gemeldeten Hilfsmonteur sei seit dem 1. Januar 1997 auch die Beschwerdeführerin angestellt. Beiden seien Barlöhne ausgerichtet worden. Sodann hat das kantonale Gericht erwogen, auffallend sei, dass die Frage der unfallversicherungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin während des ersten Halbjahres 1997 von den Betroffenen ignoriert worden sei, obwohl angeblich Lohn ausbezahlt und jeden Monat auf dem AHV-Lohnblatt quittiert worden sei. Hinzu komme, dass für diese Zeit keine Dokumente aktenkundig seien, die die Auszahlung eines Lohnes von der Kasse der Firma X.________ an die Beschwerdeführerin bestätigten oder überzeugend darzulegen vermöchten. Zudem habe sie sich erst nach der Aufnahme des Betriebes in die obligatorische Unfallversicherung und nach dem Unfall vom 1. Juni 1997 gegenüber der SUVA als Angestellte ihres Ehemannes bezeichnet, ohne jedoch für diese Verspätung plausible und überzeugende Gründe vorzubringen. 
b) Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit dem 1. Januar 1997 im neu gegründeten Unternehmen ihres Ehemannes mitgearbeitet. Das entsprechende Entgelt unterliege der AHV-Beitragspflicht. Der Lohn werde in der Steuererklärung 1997 ausgewiesen und unterschriftlich bestätigt. Die AHV-Zweigstelle sei zwecks Anmeldung bereits vor dem 1. Juni 1997 kontaktiert worden. Zudem habe die Prämienabteilung der SUVA den Lohn ab 1. Januar 1997 in Rechnung gestellt. Ob sie den Bruttolohn von Fr. 3600.- auch tatsächlich in bar erhalten habe, sei mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 AHVG und Art. 14 Abs. 1 AHVV nicht massgebend. Entscheidend sei, dass sie im Betrieb des Ehemannes während mehr als 12 Stunden pro Woche gearbeitet habe. 
 
4.- a) Nach Art. 1 Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 58 mit Hinweisen). 
Mitarbeitende Familienmitglieder gelten als Arbeitnehmer und sind versichert, wenn sie für ihre Arbeit einen Barlohn beziehen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 110). Nicht versichert sind sie, wenn sie - kumulativ - keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten (Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV). Für die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium nicht massgebend ist, ob sie für das mit ihrer Mitarbeit im Betrieb erzielte Einkommen tatsächlich AHV-Beiträge bezahlt haben. Vielmehr richtet sich das Versicherungsobligatorium danach, ob Familienmitglieder verpflichtet sind, AHV-Beiträge zu entrichten. Mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, sind aber nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, von der AHV-Beitragspflicht und damit vom Unfallversicherungsobligatorium befreit (Art. 5 Abs. 3 lit. a AHVG). Nachher haben sie AHV-Beiträge nach Massgabe ihres Bar- und Naturallohnes zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVV; vgl. dazu RKUV 2001 Nr. U 420 S. 106 Erw. 3b/bb). Ehefrauen, die im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten und dafür keinen Barlohn beziehen, sind nach Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreit, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Geldleistungen des Betriebsinhabers an seine mitarbeitende Ehefrau im Sinne dieser Bestimmung gelten indessen nur dann als abrechnungspflichtiger Barlohn, wenn die Mitarbeit der Ehefrau zeitlich bedeutend oder qualitativ von besonderer Eigenart ist. Nach Art. 165 Abs. 1 ZGB entsteht ein Anspruch auf Entschädigung für den Fall, dass ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des anderen erheblich mehr mitarbeitet, als dies sein Beitrag an den Unterhalt der Familie erfordern würde. Behauptete Zahlungen oder berechtigte Ansprüche sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht von den Betroffenen nachzuweisen (AHI 1993 S. 12; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 2.27 ff.). 
 
b) Die Stellung als Arbeitnehmer oder als im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Partners setzt auf der anderen Seite begrifflich einen Arbeitgeber oder einen Betriebsinhaber voraus. Als Arbeitgeber gilt jener Selbstständigerwerbende oder jede andere Person, welche Arbeitnehmer im Sinne des UVG beschäftigt (Maurer, a.a.O., S. 127). Der Arbeitgeber hat der SUVA innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 UVG). Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA besteht in der obligatorischen Versicherung von Gesetzes wegen (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die Arbeitnehmer geniessen daher auch dann Versicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen ist (Maurer, a.a.O., S. 63; Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 3). 
 
c) Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juli 1996 hatte die SUVA dem Ehemann von B.________ mitgeteilt, da er seinen Verpflichtungen ihr gegenüber seit längerem nicht nachgekommen sei, gehe sie davon aus, dass er die Voraussetzungen nicht mehr erfülle, um als Selbstständigerwerbender gelten zu können. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass er ohne Gegenbericht innert 30 Tagen und Einreichung entsprechender Unterlagen mit Wirkung ab 1. September 1996 als Arbeitnehmer betrachtet werde (zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitrags- oder Versichertenstatut vgl. RKUV 1990 Nr. U 106 S. 275). Der Ehemann von B.________ wusste somit, dass er sich bei der SUVA melden musste, falls er seinen Betrieb weiterführen wollte. Ein entsprechender Gegenbericht wird weder behauptet, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher ergangen wäre. Erst im Rahmen einer Besprechung zwischen der SUVA und dem beauftragten Treuhänder vom 10. September 1997 wurde die Einzelfirma erfasst. Dabei fällt auf, dass in der Rubrik "Versicherung gültig ab" des am gleichen Tag unterzeichneten Betriebserfassungsblattes der 12. Juni und nicht etwa der 1. Januar 1997 vermerkt wurde; der Personalbestand wurde mit "1" und die Lohnsumme 1997 mit Fr. 12'000.- angegeben. Bei der angeführten Person konnte es sich nur um den seit Juni 1997 in der Firma X.________ beschäftigten Hilfsmonteur M.________ handeln, welcher gemäss Lohnerklärung vom 10. Februar 1998 in der Zeit vom 12. Juni bis 31. Dezember 1997 ein Einkommen von Fr. 11'436.- erzielt hatte. Weshalb die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt nicht ebenfalls gemeldet wurde, konnte von den Beteiligten nicht schlüssig dargetan werden. Falls der Treuhänder - dessen Vorgehen sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss - tatsächlich der Meinung war, eine Anmeldung müsse erst am Ende des ersten Geschäftsjahres erfolgen, wäre nicht einzusehen, weshalb er am 10. September 1997 den Hilfsmonteur erwähnte, nicht aber die Beschwerdeführerin. Zumindest hätte er sich bei der SUVA erkundigen müssen, wenn mit Bezug auf die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin Zweifel bestanden hätten. In den Versicherungsausweisen vom 22. Oktober 1997 bestätigte die SUVA sowohl die Neuerfassung des Betriebes wie auch die Versicherung des Personals ab 12. Juni 1997. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Versicherungsausweis rechtsverbindlich werde, falls innert 30 Tagen keine Einwendungen vorgebracht würden; Letzteres war nicht der Fall. 
Nicht streitig ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der ersten Jahreshälfte 1997 diverse Renovationsaufträge erhalten und auch ausgeführt hat. Offensichtlich gingen die Betroffenen für diesen Zeitraum jedoch nicht von einer Anstellung oder einer das übliche Mass übersteigenden Mitarbeit der Ehefrau im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB aus, sonst hätten sie dies der SUVA zusammen mit der Arbeitnehmertätigkeit von M.________ gemeldet. Obwohl die Beschwerdeführerin angibt, in der Administration und der Akquisition von Aufträgen mitgeholfen zu haben, konnten keine Arbeiten von grösserem Umfang nachgewiesen werden. Belegt sind einzig fünf von der Beschwerdeführerin unterschriebene Auftragsbestätigungen und eine Rechnung aus den Monaten März bis Mai 1997 sowie diverse Quittungen für eingegangene Zahlungen. Weitergehende Tätigkeiten im geltend gemachten Ausmass werden nicht konkretisiert. Selbst wenn die verspätete Meldung des Betriebes noch als entschuldbar betrachtet werden könnte, leuchtet nicht ein, dass eine Mitarbeiterin, welche mit einem namhaften Pensum im Betrieb tätig gewesen sein soll, auf dem Meldeformular nicht angegeben wurde. 
Auf schriftliche Anfrage der SUVA vom 17. November 1997 teilte der Treuhänder am 30. November 1997 mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 1997 Angestellte ihres Ehemannes und beziehe ein Bruttosalär von Fr. 3600.-. Bankbelege für die erfolgten Zahlungen gebe es nicht, da diese jeweils in bar geleistet worden seien. Für die Monate Januar bis September 1997 sei der Ausgleichskasse eine Lohnsumme der Beschwerdeführerin von Fr. 32'400.- gemeldet worden. Obwohl angeblich auch die Lohnzahlungen an M.________ in bar erfolgten, konnte für diesen zumindest die Lohnabrechnung vom 30. September 1997 für die Zeit vom 12. Juni bis 30. Juni 1997 beigelegt werden. Eine die Beschwerdeführerin betreffende Lohnerklärung erging gegenüber der SUVA am 10. Februar 1998. Im entsprechenden Formular wurde der massgebende Zeitraum nachträglich auf den 1. Januar 1997 (bisher 12. Juni 1997) datiert. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb für die Beschwerdeführerin erst Monate später Abrechnungen erstellt wurden, vermochten die Betroffenen, welche sowohl im administrativ- wie auch im gerichtlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit hatten, sich zu äussern, nicht beizubringen. Es deutet hingegen vieles darauf hin, dass sie sich der Tragweite erst später bewusst wurden, als es um die Leistungen aus dem Verkehrsunfall ging und realisiert wurde, dass die Beschwerdeführerin nur dann als versichert gelten konnte, wenn sie effektiv mitgearbeitet und dafür einen Lohn bezogen hat. 
Wenn SUVA und Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände als im Zeitpunkt des Unfalles am 1. Juni 1997 bei der SUVA nicht obligatorisch gegen Unfall versichert betrachtet und ihr demzufolge mangels Versicherteneigenschaft keine Versicherungsleistungen zugesprochen haben, lässt sich dies nicht beanstanden. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: