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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_341/2010 
 
Urteil vom 21. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Die Schweizerische Post, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung; Postzustellung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 3. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Zirkularbeschluss vom 3. Mai 2010 den vom Beschwerdeführer gegen den Exmissionsentscheid des Vizegerichtspräsidiums Frauenfeld vom 15. April 2010 eingelegten Rekurs abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Erhalts einer Aufforderung zur Stellungnahme rügt, sich dabei jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt; 
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni