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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_106/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 30. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung vom 30. Dezember 2015, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Zug A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Rechtsvertreter zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert wurden, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2016, mit welcher A.________einzig vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in dieser Angelegenheit örtlich gar nicht zuständig, 
 
 
in Erwägung,  
dass beim Bundesgericht gegen Zwischenverfügungen nur unter bestimmten, im Gesetz (Art. 92 ff. BGG) abschliessend aufgezählten Gründen Beschwerde geführt werden kann, 
dass die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch erkennbar ist, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, zumal sie vom Gericht auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen worden ist, 
dass durch die Gutheissung der Beschwerde ebensowenig ein Endentscheid herbeigeführt werden kann (Art. 93 Abs. 2 lit. b BGG), 
dass auch sonst kein Grund ersichtlich ist, der ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würde, 
dass nämlich zwar gegen  selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG Beschwerde geführt werden kann, vorliegend indessen kein solcher vorliegt, beschränkt sich doch das Gericht in der angefochtenen Verfügung darauf, einen Kostenvorschuss und die Vollmacht einzuverlangen ohne zugleich auch die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden,  
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel