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[AZA 1/2] 
5P.50/2001/min 
 
II. ZIVILABTEILUNG 
******************************** 
 
22. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil- 
abteilung, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd und 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Adrian Vonarburg, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Instruktionsrichterin 
der I. Kammer, 
 
betreffend 
Art. 29 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; 
Namensänderung), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Adrian Vonarburg stellte beim Justizdepartement des 
Kantons Luzern das Gesuch, es sei ihm die Führung des Namens 
"von Arburg" zu gestatten, was das Justizdepartement mit Ent- 
scheid vom 16. Februar 2000 ablehnte. Hiegegen erhob Adrian 
Vonarburg Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern, 
wobei er weiterhin beantragte, den Namen "von Arburg" führen 
zu dürfen, eventuell die Namen "Von Arburg" oder "Arburg". 
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 wies der Regierungsrat des 
Kantons Luzern die Beschwerde ab. 
 
B.- Hiegegen reichte Adrian Vonarburg am 11. November 
2000 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit 
Entscheid vom 8. Januar 2001 wies die Instruktionsrichterin 
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 
wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens ab und ver- 
pflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- 
schusses. 
 
C.- Adrian Vonarburg hat mit Eingabe vom 4. Februar 2001 
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit 
dem Antrag, den Entscheid der Instruktionsrichterin aufzuhe- 
ben. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren 
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Obergericht (Instruktionsrichterin) beantragt 
die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf 
einzutreten sei. 
 
D.- Der Präsident der II. Zivilabteilung hat ein Gesuch 
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 22. Februar 2001 
als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Be- 
schwerdeführer erklärt hatte, das Hauptverfahren sei sistiert 
worden und das Gesuch damit gegenstandslos geworden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mit- 
tel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unent- 
geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- 
sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- 
wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen 
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht- 
lichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- 
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- 
gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden 
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, 
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die 
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. 
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel 
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess 
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie 
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des- 
halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 
304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b; 119 Ia 251 E. 3b; 109 Ia 5 E. 4 
mit Hinweisen). 
 
2.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des 
Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilli- 
gen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist 
erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen 
Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der 
Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register 
eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und 
Unterscheidung des einzelnen überwiegt (BGE 126 III 1 E. 3a; 
120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstli- 
che Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, 
zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und see- 
lische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 401 
E. 2b; 108 II 1 E. 5a, mit Hinweis). Ein die Änderung des 
Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuch- 
stellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens 
wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt 
also etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich 
oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird 
(BGE 120 II 276 E. 1). Demgegenüber ist beispielsweise eine 
Namensänderung verweigert worden, die unter Hinweis auf das 
Interesse einer berühmten Familie (von Stockalper), das Aus- 
sterben zu verhindern, begründet worden war (BGE 108 II 247). 
Auch der Umstand, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehö- 
rigkeit, welches den Namen der Mutter trägt, bei der es in 
der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens unter dem 
Namen des Vaters eingetragen ist, vermochte eine Namensände- 
rung in der Schweiz nicht zu rechtfertigen (BGE 126 III 1). 
 
b) Der Beschwerdeführer, welcher in Wien osteuropäi- 
sche Geschichte studiert, hat sein Begehren auf Namensände- 
rung damit begründet, dass sein Name vielfach falsch ausge- 
sprochen und geschrieben werde, wodurch ihm Unannehmlichkei- 
ten (beispielsweise durch falsche Adressierung seiner Post, 
fehlerhafte Ausstellung von Ausweisen) entstünden. Er hat 
gegenüber dem Obergericht auch darauf hingewiesen, dass er 
seit mehreren Jahren bei den meisten Menschen, die er in 
dieser Zeit kennengelernt habe, als "Adrian von Arburg" be- 
kannt sei. Im Jahre 2001 würde neben einem Forschungsbericht, 
den er unter dem Namen "von Arburg" veröffentlichen werde, 
seine Magisterarbeit an der Universität Wien unter dem Namen 
"Vonarburg" erscheinen, weil die Universität auf den gesetz- 
lichen Namen abstelle. Wenn er unter verschiedenen Namen 
publiziere, werde das negative Auswirkungen auf seine Reputa- 
tion als Historiker haben. Zu letzterem hat die Einzelrich- 
terin des Obergerichts zu Recht festgehalten, dass der Be- 
schwerdeführer es in der Hand habe, seinen Namen in künftigen 
wissenschaftlichen Publikationen einheitlich zu schreiben. 
Wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu ausführt, 
gerade dies stehe nicht immer in seiner Macht, so scheint er 
von der Prämisse auszugehen, dass er, wo immer der gesetzli- 
che Name nicht zwingend verwendet werden muss, unter dem 
Namen "von Arburg" und nicht "Vonarburg" publizieren werde. 
Das ist ihm zwar unbenommen, doch bleibt es dabei, dass er es 
in der Hand hätte, einheitlich für Publikationen den Namen 
"Vonarburg" zu verwenden, womit er die befürchteten Nachteile 
für seine Reputation vermeiden könnte. Was die falsche Aus- 
sprache oder Schreibung des Namens betrifft, so handelt es 
sich um ein Problem, welches sich für Namen, die nicht geläu- 
fig sind, vielfach stellt. Es kann durchaus bezweifelt wer- 
den, dass die Verwendung des Namens "von Arburg" hieran Ent- 
scheidendes zu ändern vermöchte. Aber auch die mit falscher 
Aussprache oder Schreibung des Namens verbundenen Nachteile 
halten sich in Grenzen, zumal sie nicht derart sind, dass sie 
den Beschwerdeführer dem Gespött aussetzen (vom Beschwerde- 
führer angeführte Beispiele: "Vonaburg", "Vonarbug", "Von- 
abg.", "v. Arbg."). Wenn die Einzelrichterin des Obergerichts 
wichtige Gründe für die Namensänderung als kaum gegeben er- 
achtet und die Gewinnaussichten des angehobenen Verfahrens 
als weitaus geringer einstuft als die Verlustgefahren, ist 
dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 
 
c) Was der Beschwerdeführer des Weiteren geltend 
macht, führt ebenfalls nicht zur Gutheissung der staatsrecht- 
lichen Beschwerde: 
 
aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er 
das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn 
nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu 
nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an 
die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die 
Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob 
der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist, 
das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch) 
eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu 
einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 
267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrach- 
tungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ablei- 
ten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu 
nehmen bereit ist. 
 
bb) Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die 
unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich 
nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden 
müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter 
Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann 
diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit 
der Sache umfassend auseinander gesetzt haben. 
 
cc) Die Instruktionsrichterin des Obergerichts 
musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äus- 
sern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu 
vergleichen mit der in BGE 120 II 279 abgelehnten nachträg- 
lichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels- 
tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der 
Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aus- 
sichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist, 
vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren 
nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund 
für die Namensänderung überhaupt vorläge. 
 
dd) Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsver- 
letzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des 
Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden 
weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese 
aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere 
Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin 
des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grün- 
de für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den 
weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Ent- 
scheids entnehmen lässt. 
 
ee) Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin 
darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Ent- 
scheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Oberge- 
richts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgelt- 
liche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade 
umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichts- 
los qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der 
Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch 
dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde, 
denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu 
Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge 
der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines 
allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die 
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht ent- 
scheidend. 
 
3.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pro- 
zessaussichten für das obergerichtliche Verfahren als gering 
eingestuft werden durften und die Verweigerung der unentgelt- 
lichen Rechtspflege Verfassungsrecht demnach nicht verletzt. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 
 
Für das bundesgerichtliche Verfahren kann das Be- 
gehren um unentgeltliche Rechtspflege indessen gutgeheissen 
werden, weil gewisse Unklarheiten im angefochtenen Entscheid, 
auch wenn diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren, 
Anlass zur Beschwerdeführung geben mochten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gut- 
geheissen. 
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem 
Obergericht des Kantons Luzern (Instruktionsrichterin der 
I. Kammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
Lausanne, 22. März 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: