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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 755/01 
 
Urteil vom 22. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
A.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Barmettler-Bucher, Pilatus 
strasse 21, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 2. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene, ab 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 als Informatikerin/Programmiererin in der Bank Q.________ angestellt gewesene A.________ meldete sich am 31. Oktober 1995 wegen Finger- und Handgelenksschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte insbesondere berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gestützt auf die vorgenommenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen, namentlich einen Bericht des Rheumatologen Dr. med. S.________ vom Spital X.________ vom 1. Juli 1998, lehnte die IV-Stelle Luzern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowohl die Anordnung beruflicher Massnahmen als auch die Zusprechung einer Invalidenrente ab (Verfügung vom 12. November 1998). 
B. 
Nachdem A.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, holte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein Gutachten des Rheumatologen Prof. Dr. med. V.________ von der Klinik für Rheumatologie am Spital Y.________ vom 1. Juli 2000 sowie eine Expertise des Psychiaters Dr. med. K.________ vom Psychiatriezentrum Z._________ vom 2. Juli 2001 ein. In der Folge gelangte es zum Schluss, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. November 1998 das Leistungsvermögen im angestammten Beruf als Programmiererin aus psychischen Gründen zu 50 % eingeschränkt war, aus rheumatologischer Hinsicht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Die psychisch bedingte Beeinträchtigung erachtete es indessen erst für die Zeit ab November 1998 als erstellt, weshalb die als Anspruchserfordernis für die Entstehung eines Rentenanspruchs vorausgesetzte einjährige Dauer einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit bei Verfügungserlass nicht erfüllt gewesen sei. Mit Entscheid vom 2. November 2001 wies das kantonale Gericht deshalb die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, "es sei eine neue Verfügung zu erlassen, welche die grundsätzliche Leistungspflicht der IV-Stelle im Rahmen einer invalidenbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % rückwirkend ab März 1996 bejaht"; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. November 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
1.2 Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die dabei den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Erwägungen über die bei der Würdigung von Gerichtsgutachten zu beachtenden Grundsätze (vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). 
2. 
Zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 12. November 1998 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung erfüllt waren. 
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise müsse auf Grund des Gutachtens des Dr. med. V.________ vom 1. Juli 2000 auch eine auf somatische Aspekte zurückzuführende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens anerkannt werden. 
 
Tatsächlich ist Dr. med. V.________ in seiner Expertise unter Hinweis auf die lange Arbeitsabstinenz ausdrücklich von einer bloss stufenweise realisierbaren Eingliederung mit einer zu Beginn bloss 50%igen und erst allmählich auf 70 %, später allenfalls auf 100 % zu steigernden Leistungsfähigkeit ausgegangen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin lässt indessen ausser Acht, dass weder Dr. med. V.________ noch der Rheumatologe Dr. med. S.________, auf dessen Bericht vom 1. Juli 1998 Dr. med. V.________ wiederholt Bezug nimmt, körperliche Befunde erheben konnten, welche die Annahme einer nennenswerten Verminderung der Arbeitsfähigkeit hätten rechtfertigen können. Wenn in dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Gerichtsgutachten des Dr. med. V.________ von einer bloss stufenweisen Reintegration in den Arbeitsprozess gesprochen wird, kann daraus auch nicht auf eine dauerhafte gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens geschlossen werden, wie sie für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderlich wäre. Bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs ist stets auf die - allenfalls hypothetische - Situation nach Abschluss der zumutbaren beruflichen Eingliederung abzustellen (Art. 28 Abs. 2 IVG), unabhängig davon, ob dafür seitens der Invalidenversicherung Vorkehren zu treffen sind oder ob von der versicherten Person aus gesundheitlicher Sicht erwartet werden kann, sich auch ohne entsprechende Hilfestellung wieder in der Arbeitswelt zu integrieren. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vorliegend effektiv über Jahre hinweg keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, kann dabei keine Rolle spielen. Die von Dr. med. V.________ geäusserte Befürchtung schliesslich, bei einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könnten belastungsabhängige muskulo-skelettale Beschwerden auftreten, stellt lediglich eine sich in Zukunft allenfalls realisierende Möglichkeit dar, ohne deren tatsächliche Verwirklichung keine Schlüsse auf die Invaliditätsbeurteilung gezogen werden können. Im Übrigen liegt angesichts des Fehlens gravierender körperlicher Befunde die Annahme nahe, dass die Einschätzung des Eingliederungsverlaufs durch Dr. med. V.________ massgeblich von der nach mehrjähriger Arbeitsaussetzung schwierigen psychosozialen Situation der Versicherten mitgeprägt ist. Deren Auswirkungen aber haben auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. K.________ ihren Niederschlag gefunden, weshalb aus dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. V.________ keine zusätzlich zu der von Dr. med. K.________ am 2. Juli 2001 attestierten 50-%igen Arbeitsunfähigkeit hinzutretende wesentliche Beeinträchtigung abzuleiten ist. 
2.2 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle boten die der Vorinstanz zur Verfügung stehenden medizinischen Akten hinreichend Anhaltspunkte für eine nicht weiter geklärte psychische Problematik, um eine entsprechende Begutachtung anzuordnen. 
 
Dr. med. K.________ vertritt in seiner Expertise vom 2. Juli 2001 die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin - bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und längerer depressiver Reaktion bei familiärer Belastungssituation - die Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten zu mindestens 50 % zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz von einem Beginn dieser psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erst im November 1998 ausgegangen sei. Dazu ist indessen klarzustellen, dass das kantonale Gericht gar nicht den Beginn der Beeinträchtigung auf November 1998 festgesetzt hat, sondern lediglich zum Schluss gelangt ist, eine frühere auf psychischen Faktoren beruhende Leistungseinschränkung könne nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Diese beweismässige Feststellung kann auch unter Berücksichtigung der Tatsache bestätigt werden, dass Dr. med. K.________ vermutet, eine somatoforme Schmerzstörung hätte wohl schon früher diagnostiziert werden können, wenn eine entsprechende Exploration stattgefunden hätte. Gegen eine solche Annahme spricht immerhin, wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat, schon der Umstand, dass anlässlich einer über mehrere Monate andauernden psychologischen Begleitung im Jahre 1996 keine in diese Richtung weisende Symptome erkannt wurden. Dagegen, dass das kantonale Gericht die in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung eines Rentenanspruchs vorausgesetzte einjährige Minimaldauer der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erwiesen betrachtet hat, ist unter diesen Umständen nichts einzuwenden. 
2.3 Da die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache demnach im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 12. November 1998 nicht erfüllt waren und berufliche Eingliederungsmassnahmen damals unbestrittenermassen ebenfalls nicht in Betracht fielen, erfolgte die Ablehnung des Leistungsbegehrens der heutigen Beschwerdeführerin zu Recht, woran sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Dahingestellt bleiben kann damit, ob die als Ursache der von Dr. med. K.________ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu betrachtende psychische Schädigung überhaupt Krankheitswert aufweist, was von der IV-Stelle wiederholt angezweifelt worden ist. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt, würde es der Beschwerdeführerin grundsätzlich freistehen, sich erneut bei der Invalidenversicherung zu melden, sollten ihre Arbeitsbemühungen nicht den gewünschten Eingliederungserfolg zeitigen. Gegebenenfalls wäre es dann Sache der Verwaltung, auch über den Krankheitswert des für die somatoforme Schmerzstörung ursächlichen psychischen Gesundheitszustandes zu befinden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: