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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9F_2/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 22. Juni 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_62/2012 vom 31. Januar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Revisionsgesuch vom 3. April 2012 (Datum des Poststempels) gegen das Urteil 9C_62/2012 vom 31. Januar 2012, mit welchem das Schweizerische Bundesgericht auf die Eingabe vom 22. Juni 2012 mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht eingetreten war, 
in die Verfügung vom 11. April 2012, mit welcher das Bundesgericht B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens am 30. April 2012 aufgefordert hatte, 
in das daraufhin eingereichte Gesuch des B.________ vom 17. April 2012 um unentgeltliche Prozessführung, 
in den Zwischenentscheid vom 11. Mai 2012, mit welchem dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 4. Juni 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, sondern mit Eingabe vom 30. Mai 2012 (Datum des Poststempels) bloss ein weiteres Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten oder um deren Herabsetzung stellt, 
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Juni 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger