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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.179/2003 /min 
 
Urteil vom 22. August 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
SchKG-Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt T.________ hängigen Betreibungen Nr. ... und Nr. ... auf Grundpfandverwertung stellte die Bank K.________ (Gläubigerin) am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, welches den beiden Schuldnern mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde. 
 
Die von A.________ und B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Präsident des Bezirksgerichts Steckborn als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit (Revisions-)Entscheid vom 18. September 2002 ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde am 18. November 2002 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangten A.________ und B.________ sowohl mit SchKG-Beschwerde wie mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welches auf beide Rechtsmittel nicht eintrat (Urteile des Bundesgerichts 7B.12/2003 vom 31. Januar 2003 und 5P.28/2003 vom 17. Februar 2003). 
 
A.________ und B.________ gelangen am 31. Juli 2003 (Poststempel: 4. August 2003) mit einer als "Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung" bezeichneten Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG muss bei einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; unbeachtlich bleiben Verweisungen auf Vorbringen im kantonalen Verfahren (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; Flavio Cometta, in: Staehlin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 32 zu Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist daher als unzulässig, soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge auf andere Eingaben verweisen. 
3. 
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 19 Abs. 2 SchKG). Da diese Beschwerde nur gegen Unterlassungen der oberen Aufsichtsbehörden zulässig ist (Flavio Cometta, a.a.O., N. 25 zu Art. 19 SchKG), kann auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführer Versäumnisse der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde rügen. 
3.1 Die Beschwerdeführer sehen offenbar eine Rechtsverweigerung darin, dass die obere Aufsichtsbehörde es unterliess, die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes T.________ vom 3. Juli 2002 betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens festzustellen. 
 
Als Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 SchKG gilt nur die formelle Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung der Aufsichtsbehörde, eine bei ihr eingereichte Beschwerde weder materiell zu erledigen noch durch Nichteintreten zu entscheiden (BGE 97 III 28 E. 3a S. 31; Flavio Cometta, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 6 N. 20 ff.). Im vorliegenden Fall hat die obere Aufsichtsbehörde jedoch in ihrem Entscheid vom 18. November 2002 die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juli 2002 eingehend behandelt und anschliessend die entsprechende Rüge ausdrücklich verworfen (Urteil E. 2d S. 6). Rechtsverweigerung gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG kommt damit von vornherein nicht in Frage. 
 
Zudem ist festzustellen, dass in Bezug auf die Verfügung vom 3. Juli 2002 betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind: Insbesondere ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keine Aberkennungsklage mehr hängig (vgl. E. 3.3 nachfolgend), die einer Gültigkeit entgegen stehen könnte. 
3.2 Im Übrigen ist der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 18. November 2002 nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens, zumal auch diesbezüglich keinerlei Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist. Nachdem die Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids versäumt hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.12/2003 vom 31. Januar 2003), kann er nicht durch eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht nachträglich in Frage gestellt werden (Flavio Cometta, a.a.O., N. 25 zu Art. 19 SchKG). Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen (falsche Sachverhaltsfeststellung, missbräuchliche Prozessführung, Auferlegung der Kosten etc.) kann daher nicht eingetreten werden. 
3.3 Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer behaupten, ihre Aberkennungsklage sei rechtzeitig eingereicht worden. Das Verfahren bezüglich Aberkennung ist längst rechtskräftig erledigt (vgl. in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts 4P.165/2002 und 4C.241/2002 vom 5. August 2002) und die entsprechenden Rügen können ohnehin nicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde an die erkennende Kammer vorgebracht werden. 
3.4 Weiter machen die Beschwerdeführer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbehandlung eines kantonalen Revisionsgesuchs geltend. Auch hier kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführer diesen Vorwurf an die untere Aufsichtsbehörde richten (vgl. E. 3 oben). Zudem rügen sie in erster Linie die Verletzung kantonalen Verfahrensrechts, welches die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht überprüfen kann. 
4. 
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Begehren, der Kostenentscheid des Bundesgerichts im Beschluss 5P.28/2003 vom 21. Januar 2003 sei zu überdenken bzw. neu festzulegen. Die erkennende Kammer ist in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 2 SchKG offensichtlich nicht zuständig zur Abänderung von längst in Rechtskraft erwachsenen Urteilen. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Da die Beschwerdeführer vor allem Rügen vorgebracht haben, die sich auf seit langem rechtskräftig erledigte Verfahren beziehen und nicht Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sein können, muss die Beschwerdeführung als mutwillig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer haben demgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Bank K.________), dem Betreibungsamt T.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. August 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: