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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_36/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
handelnd durch C.________, 
dieser vertreten durch B.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,  
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2014 vom 14. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhoben A.________ und B.________ im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Beschwerde gegen die Herausgabe von Zeugeneinvernahmeprotokollen im vereinfachten Verfahren an Slowenien. 
Am 25. Juli 2014 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) darauf nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation. Zudem erachtete es die Beschwerde als verspätet. 
Auf die von A.________ und B.________ hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat der bundesgerichtliche Einzelrichter mit Urteil vom 14. August 2014 (1C_370/2014) nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte und zudem offensichtlich kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorlag (E. 5). 
 
2.   
A.________ und B.________ ersuchen um Revision des Urteils des bundesgerichtlichen Einzelrichters. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
3.   
Auch bei einem Revisionsgesuch gelten die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 5 mit Hinweis). 
Die Gesuchsteller genügen diesen erneut nicht. Sie zählen (S. 3) lediglich Revisionsgründe nach Art. 121 f. BGG auf, legen aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese gegeben sein sollen. 
Schon deshalb kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden und es kann offen bleiben, ob dieses nicht auch als rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG) hätte beurteilt werden müssen. 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Sache formlos abzulegen. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri