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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.185/2003 /bnm 
 
Urteil vom 23. Dezember 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, Verjährung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Parteien haben am 18. August 1986 eine Einzelunfallversicherung in Ergänzung zum UVG geschlossen, die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, ein Spitaltaggeld, ein Taggeld, ein Integritätskapital und ein Todesfallkapital umfasst. 
 
Am 20. Februar 1990 verunfallte Z.________ als Beifahrerin in einem Personenwagen. Die Versicherung X.________ bezahlte ihr Heilungskosten von Fr. 136.-- und 281 Taggelder à Fr. 15.--. Von der SUVA erhielt sie ebenfalls Heilungskosten und Taggelder vergütet. 
 
Am 23. Januar 1992 teilte die SUVA Z.________ mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar und auch die neuropsychologische Begutachtung habe keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben, weshalb sie den Fall abschliesse. Auf den gleichen Zeitpunkt stellte die Versicherung X.________ ihre Zahlungen ein. Am 3. Februar 1995 gab sie gegenüber Z.________ einen Verjährungsverzicht ab, freilich unter dem Vorbehalt, dass deren Ansprüche nicht bereits verjährt seien. 
 
Am 15. August 1992 liess Z.________ der SUVA einen Rückfall melden. Mit Schreiben vom 20. August 1992 hielt diese daran fest, dass keine Leistungen mehr zu erbringen seien. Über zwei Jahre später gelangte sie erneut an die SUVA, die ihr mit Verfügung vom 22. August 1996 eröffnete, sie halte am Fallabschluss vom 23. Januar 1992 fest. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt. 
B. 
Am 14. Februar 2002 verklagte Z.________ die Versicherung X.________ auf Bezahlung der Restansprüche aus der Einzelunfallversicherung. Mit Urteil vom 26. August 2002 wies der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage in dem vorerst auf die Feststellung des Vertragsinhalts und die Frage der Verjährung beschränkten Verfahren ab mit der Begründung, als Ergänzung zum UVG teile die privatrechtliche Zusatzversicherung bei der Versicherung X.________ das Schicksal der öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegen die SUVA. Mit Urteil vom 11./17. Februar 2003 wies der Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, die Klage ebenfalls ab mit der Begründung, die Ansprüche gegenüber der Versicherung X.________ seien verjährt. 
C. 
Gegen dieses Urteil hat Z.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Letzterer verlangt sie dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Mit Entscheid heutigen Datums ist die konnexe staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Appellationshof ist davon ausgegangen, dass die drei von der Klägerin verlangten Leistungen (Taggeld, Integritätsentschädigung und Heilungskosten) der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 46 VVG unterlägen. Für die Taggelder sei die Verjährung durch den Zahlungsstopp ausgelöst worden, während sie für die Integritätsentschädigung bereits mit dem Unfallereignis zu laufen begonnen habe. Gleiches müsse für die Heilungskosten gelten, da die Klägerin zukünftige Kosten eingeklagt habe und folglich davon ausgehe, dass ein tatsächlicher Kostenanfall nicht zu den die Leistungspflicht begründenden Tatbestandselementen gehöre. 
2. 
Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtsprechung hierfür ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalles als massgeblich erachtet haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt (vgl. die Zusammenstellung in BGE 118 II 447 E. 2a S. 450 ff.; 127 III 268 E. 2b S. 270 f.). Dabei wird in der Regel der Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen, als fristauslösend angesehen; belanglos ist hingegen, wann der Betroffene von diesen Tatsachen Kenntnis erhält (vgl. BGE 118 II 447 E. 2b S. 454 f.; 126 III 278 E. 7b S. 280; 127 III 268 E. 2b S. 270 ff.). 
3. 
Zunächst rügt die Klägerin in langen Ausführungen eine Verletzung von Art. 88 VVG und macht dabei zusammengefasst geltend, die Verjährung für die Ansprüche gegen die Beklagte habe nicht beginnen können, solange sie bis März 1993 (teilweise wieder) gearbeitet habe, zwischen 1992 und 1996 ärztlich begutachtet worden sei und 1997 mit Wirkung per 1. April 1995 eine 100%-ige Invalidenrente erhalten habe. 
 
Soweit die Klägerin damit neue Sachverhaltselemente einführen will, die sich nicht aus dem obergerichtlich festgestellten Sachverhalt ergeben, ist sie von vornherein nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 64 Abs. 1 OG). Indes zielen auch ihre rechtlichen Ausführungen an der Sache vorbei, geht es doch vorliegend nicht um eine Invaliditätsentschädigung (vgl. E. 4.1), bei der sich der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 88 VVG richten würde. Eingeklagt sind vielmehr eine Integritätsentschädigung (dazu E. 4), Taggelder (dazu E. 5) und Heilungskosten (dazu E. 6). 
4. 
4.1 Bei der Verletzung der Integrität geht es um eine durch Unfall bewirkte dauernde körperliche oder geistige Schädigung. Ist die Beeinträchtigung erheblich, hat der Betroffene Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), die sich gemäss Art. 25 UVG i.V.m. Art. 36 UVV nach der im Anhang 3 zur Verordnung enthaltenen Gliederskala bemisst, auf die im Übrigen auch in Ziff. B 4.1 der AVB der Beklagten verwiesen wird. Die Beeinträchtigung der Integrität wird für alle Versicherten gleich festgesetzt; sie hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, und es geht bei ihr auch nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern allein um die medizinisch-theoretische Ermittlung der objektiven Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, ohne Berücksichtigung subjektiver Faktoren (BGE 113 V 218 E. 4b S. 221). In diesem Sinn bezweckt die Gewährung einer Integritätsentschädigung, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu schaffen für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens (BGE 115 V 147 E. 3a S. 149). 
 
Das charakteristische Merkmal der Invalidität besteht demgegenüber in der bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Entgegen der Behauptung der Klägerin, welche die Integrität mit der Invalidität gleichsetzen will, gibt es zwischen den beiden Begriffen keinen direkten Zusammenhang. So begründet z.B. der Verlust von zwei Gliedern des linken Ringfingers einen Integritätsschaden, hat aber bei einem Rechtshänder kaum je Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit; umgekehrt berechtigt der Verlust nur eines Gliedes des Langfingers der linken Hand nicht zu einer Integritätsentschädigung, hindert aber einen Orchestergeiger an der weiteren Berufsausübung (vgl. Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung, Bern 1984, S. 78). 
4.2 Nicht anders als bei der Invalidität müssen jedoch nach dem in E. 2 Gesagten auch bei der Integritätsverletzung alle entschädigungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen, damit der Anspruch gegeben ist und die massgebliche Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann. Im Unterschied zur Feuersbrunst und zum Diebstahl, die von der Sache her unmittelbar schadenstiftend wirken und bei denen die Verjährung deshalb mit dem Eintritt des Versicherungsfalles zu laufen beginnt (für die Feuerversicherung: BGE 75 II 227 E. 2 S. 230 f., letztmals bestätigt im Entscheid 5C.225/2002, E. 1.1; für die Diebstahlversicherung: BGE 126 III 278 E. 7a S. 280), steht die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Integrität nicht zwingend mit dem Unfall fest; gerade bei Schleudertraumata stellen sich die organischen oder neuropsychologischen Defizite oft zu einem späteren Zeitpunkt ein. 
 
Da der Appellationshof davon ausgegangen ist, für die Integritätsentschädigung sei per se der Unfall anspruchsbegründend und damit verjährungsauslösend, fehlen obergerichtliche Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, wann die leistungsbegründenden Tatbestandselemente (Art der Einbusse gemäss Gliederskala sowie deren Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit) objektiv feststanden. Eine Rückweisung zur Sachverhaltsvervollständigung gemäss Art. 64 Abs. 1 OG würde indes voraussetzen, dass die betreffenden Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge prozesskonform vorgebracht worden sind und die kantonalen Instanzen im Rahmen der anwendbaren Zivilprozessordnung den Sachverhalt überhaupt ergänzen könnten (vgl. Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 2.3 zu Art. 64 OG). Dies ist vorliegend nicht der Fall: 
Die Klägerin hat die Integritätsentschädigung in Art. 12 ihrer Klage wie folgt begründet: "Versichert ist vorbehaltlos ein Integritätskapital von Fr. 50'000.--. Was Leistungsstufe 0 ist, wird weder in der Police noch in den AVB definiert. Ausdrücklich garantiert wird in B 4.2 der AVB, dass das Kapital unabhängig von Invalidenrenten gemäss UVG, MVG oder IVG ausbezahlt wird." Indem die Klägerin von einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ausgeht, verkennt sie, dass eine Leistungspflicht nur bei erheblicher und dauernder Beeinträchtigung der Integrität besteht, die anhand der Gliederskala im Anhang 3 zur UVV oder doch wenigstens mit einer detaillierten Beschreibung aufgezeigt werden müsste. Da gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO/BE alle Tatsachenbehauptungen in der Klageschrift, spätestens jedoch bis zum ersten Parteivortrag vorzubringen sind, könnte die Vorinstanz zum Ausmass der Integritätseinbusse gar keine Feststellungen treffen und folglich auch keine Integritätsentschädigung zusprechen. 
4.3 Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Urteil zwar nicht der fristauslösende, dafür aber derjenige Zeitpunkt entnehmen, in dem die Verjährung für eine allfällige Integritätsentschädigung spätestens zu laufen begonnen hätte. Der Appellationshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass die SUVA die Leistungen am 23. Januar 1992 mit der Begründung einstellte, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar und auch die neuropsychologische Testung habe keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben. Diesen Standpunkt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2001 geschützt und dabei in E. 4b auf S. 8 ausgeführt, angesichts der eindeutigen ärztlichen Befunde könne mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation der Klägerin aus organischer Sicht spätestens anfangs 1992 wieder in dem Zustand präsentiert habe, den sie ohne das versicherte Unfallereignis aufgewiesen hätte. Entsprechend hat die zweijährige Frist von Art. 46 VVG für eine allfällige Integritätsentschädigung spätestens anfangs 1992 zu laufen begonnen. 
 
Entgegen der Behauptung der Klägerin können demgegenüber die weiteren, im Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall stehenden Begutachtungen, in deren Zuge schliesslich eine Invalidität festgestellt und eine IV-Rente gesprochen worden ist, nach den vorstehenden Ausführungen für die Integritätsentschädigung nicht massgeblich sein. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 UVG, den die Klägerin als verletzt rügt: Diese Norm regelt nicht das Verhältnis zur (vorliegend zugesprochenen) Invalidenrente gemäss Art. 28 ff. IVG, sondern zu derjenigen nach Art. 18 ff. UVG, die nie zur Diskussion stand; bei Art. 24 Abs. 2 UVG handelt es sich mit anderen Worten um eine Koordinationsbestimmung innerhalb der Unfallversicherung (vgl. etwa BGE 113 V 48 E. 3 S. 51 f.). 
 
Indem zwischen Januar 1992 und dem bedingten Verjährungsverzicht der Beklagten am 3. Februar 1995 als erster potentieller Unterbrechungshandlung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, wäre ein allfälliger Anspruch auf Integritätsentschädigung jedenfalls verjährt. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verjährung der Integritätsentschädigung sind somit im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar. Damit werden im Übrigen die Rügen im Zusammenhang mit der angeblich falsch verteilten Beweislast (Art. 8 ZGB) gegenstandslos. 
5. 
Mit Bezug auf die Taggelder hat der Appellationshof erwogen, die Verjährungsfrist gemäss Art. 46 VVG sei durch den Zahlungsstopp am 23. Januar 1992 ausgelöst worden. 
 
In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1990 sowie vom 27. Januar 1998 und 13. Januar 2000, die nach ihrer Ansicht eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt haben sollen. Dabei handelt es sich um unzulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 64 Abs. 1 OG), auf die nicht einzutreten ist. Ohnehin sind die Schreiben vor dem 23. Januar 1992 oder nach dem 3. Februar 1995 verfasst worden und wären deshalb von vornherein nicht geeignet, innerhalb der relevanten Zeitspanne eine neue Verjährungsfrist auszulösen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Taggeldern erweisen sich somit als bundesrechtskonform. 
6. 
Für die Heilungskosten hat der Appellationshof den Unfallzeitpunkt als fristauslösend angesehen, da die Klägerin zukünftige Kosten eingeklagt habe und folglich selbst davon ausgehe, dass ein tatsächlicher Kostenanfall nicht zu den leistungsbegründenden Tatbestandselementen gehöre. 
 
Diese Ausführungen sind nicht ohne weiteres nachzuvollziehen; insbesondere ist nicht ganz einsichtig, weshalb die Verjährung für Heilungskosten vor deren Entstehung zu laufen beginnen soll. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen jedenfalls nicht aufgelaufene, sondern in Zukunft allenfalls entstehende Kosten eingeklagt sind und somit ein offensichtlich unmögliches Rechtsbegehren gestellt worden ist: Einem allfälligen Feststellungsbegehren würde es an einem Feststellungsinteresse mangeln, weil ein Feststellungsurteil für die Heilungskosten nicht mehr sagen würde als Ziff. B 1.1 der AVB der Beklagten; ein allfälliges Leistungsbegehren für zukünftige Heilungskosten würde daran scheitern, dass Heilungskosten per definitionem nicht kapitalisiert werden und deshalb ein Leistungsurteil den tatsächlichen Kostenanfall voraussetzt. Besteht jedoch von vornherein keine Möglichkeit, das klägerische Begehren gutzuheissen, kann die Klägerin auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Verjährung haben. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten. 
7. 
Fehl gehen schliesslich die allgemeinen Ausführungen zu Treu und Glauben sowie zum Vertrauensgrundsatz: Wenn die Beklagte ungeachtet der früheren Leistungszusicherung die Zahlungen gemeinsam mit der SUVA eingestellt hat, nachdem keine organischen Verletzungen mehr feststellbar waren und auch die neuropsychologische Testung keine Hinweise auf eine Verschlechterung gab, hat sie weder treuwidrig gehandelt noch gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen. Art. 1 und 18 OR wären im Übrigen ohnehin nur auf den Vertragsschluss und nicht auf ein im Zuge der Vertragserfüllung verfasstes Schreiben der Beklagten anwendbar. Weder Art. 2 ZGB noch Art. 1 oder 18 OR ist verletzt. 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, ist auf der Gegenseite kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Dezember 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: