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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_256/2008/bnm 
 
Urteil vom 24. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 20. April 2008 gegen den vorgenannten Entscheid, 
in die Mitteilung der Post, wonach der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 7. April 2008 zugestellt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG am Donnerstag, 17. April 2008 abgelaufen ist, 
dass die Beschwerde am 21. April 2008 der Post übergeben und somit verspätet eingereicht worden ist, 
dass folglich nicht darauf einzutreten ist, 
dass die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden