Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_239/2018  
 
 
Urteil vom 24. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2018 (P2 17 41) und die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 19. Februar 2018 (P3 17 321). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 1. Dezember 2017 Strafanzeige/Strafantrag wegen übler Nachrede, Verleumdung, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Rassendiskriminierung gegen die Mitglieder der KESB K.________ und weitere Personen (u.a. den/die beigezogenen Sachverständigen und den Anwalt der Ehefrau) im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung, die über den Beschwerdeführer zwecks Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung angeordnet wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 13. Dezember 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 19. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 22. Februar und 3. März 2018 an das Bundesgericht. Der am 23. März 2018 (Poststempel) eingereichte Nachtrag zur Beschwerde ist nicht zu berücksichtigen, da er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeeingaben zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss er in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Er legt nicht dar, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte, dass und weshalb diese zivilrechtlich sein sollten und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Aufgrund der in Frage stehenden Vorwürfe ist dies auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist. Abgesehen davon handelt es sich zumindest bei einem Teil der Adressaten der Strafanzeige um Behördenmitglieder, bei welchen das Walliser Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 eine originäre und exklusive Haftung des Gemeinwesens vorsieht. Gegen die beschuldigten Behördenmitglieder stehen dem Beschwerdeführer folglich keine Zivilforderungen zu. Insoweit fehlt ihm die Legitimation in der Sache. Auf die Beschwerde kann folglich mangels Begründung der Legitimation bzw. mangels Legitimation nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Indessen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer behauptet pauschal die Verletzung von Verfahrensrechten ("Il y a vice de procédure dans les décisions pénales, civiles et dans la procédure d'arrestation policière"). Nähere Ausführungen bleibt er indessen schuldig. Darauf ist daher nicht einzutreten, da die Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Allfällige Verfahrensverletzungen im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung oder im Scheidungsverfahren sind im Übrigen in den sachbezogenen Verfahren geltend zu machen. 
Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rügt, sagt er nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der angefochtenen Verfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde kann auch insoweit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill