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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_546/2009 
 
Urteil vom 24. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
V.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), ETH-Zentrum, 8092 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses 
(Anfechtungsobjekt), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der ETH-Beschwerdekommission vom 
5. August 2004. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Beschluss der ETH-Beschwerdekommission vom 5. August 2004, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nur zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts oder letzter kantonaler Instanzen, wenn nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs.1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel