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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_10/2010 
 
Urteil vom 24. August 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, 
 
Gegenstand 
Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 3. Juni 2010 (4D_59/2010, 4D_61/2010, 4D_63/2010 und 4D_65/2010). 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteilen vom 3. Juni 2010 auf die von der Gesuchstellerin gegen die Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 26. März 2010 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Mietausweisung erhobenen Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im Wesentlichen mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen hat (Urteile 4D_59/2010; 4D_61/2010; 4D_63/2010; 4D_65/2010); 
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2010 datierte Eingabe einreicht, in der sie unter Hinweis auf "Art. 295 ... Art. 293 ... Art. 296 Abs. 1, 2, 3, 4 ZPO sowie Art. 297, 298, 299 ZPO usw." erklärt, sie ersuche um Revision der Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juni 2010; 
dass die entsprechenden Artikel in der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis vom 24. März 1998 (ZPO; sGS/VS 270.1) nicht die Revision betreffen, und für die Revision vor Bundesgericht ohnehin nicht die kantonalen Bestimmungen der ZPO gelten, sondern Art. 121 ff. BGG
dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008 mit Hinweisen); 
dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Vorbringen in ihren Beschwerden zu wiederholen, die Entscheide des Kantonsgerichts zu kritisieren und unter Hinweis auf Bestimmungen der "E-ZPO" zu behaupten, sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; 
dass die Eingabe der Gesuchstellerin den Begründungsanforderungen damit nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe von Beweismitteln einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) angerufen wird; 
dass davon abgesehen die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 erst am 1. Januar 2011 in Kraft tritt (AS 2010 1739 ff.); 
dass, soweit den schwer nachvollziehbaren Vorbringen der Gesuchstellerin ein Begehren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entnommen werden kann, dieses wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsgesuche abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. August 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann