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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_692/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 5. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. September 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit dem angefochtenen Entscheid die Angelegenheit zur medizinischen Begutachtung und anschliessenden neuen Verfügung an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen wird, 
dass der Beschwerdeführer einzig Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids anficht, in welcher ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen wird, 
dass er beantragt, es sei ihm stattdessen eine Parteientschädigung von Fr. 5'092.95 sowie ein Betrag von Fr. 2'240.- als Kostenersatz für das Konsilium des Dr. med. B.________ zuzusprechen, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, 
dass gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.; 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.), 
dass ein Zwischenentscheid nach der Rechtsprechung auch vorliegt, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), 
dass ein derartiger Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil über die Kostenfolgen ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, 
dass die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid folglich unzulässig ist, 
dass dieser prozessuale Mangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen der aussichtslosen Beschwerdeführung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz