Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
K 139/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 25. März 2002 
 
in Sachen 
Z.________, 1979, Gesuchstellerin, vertreten durch ihren Vater, 
gegen 
Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Gesuchsgegnerin 
 
Mit Urteil vom 26. September 2001 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Krankenkasse KPT gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 1998 betreffend Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an zahnärztliche Behandlungen gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf. 
Z.________ lässt hiegegen einen Antrag auf Revision stellen. Zur Begründung legt sie eine fachärztliche Würdigung des Dr. med. Dr. med. dent. S.________ bei. Die KPT schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuches. 
Z.________ lässt eine weitere Stellungnahme des Dr. 
med. Dr. med. dent. S.________ vom 11. März 2002 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG). 
 
b) Im Revisionsgesuch ist unter Nennung der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheids und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 585; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionstatbestand muss dargetan werden, weshalb gerade dieser Revisionstatbestand gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser, Thomas/Münch, Peter: Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/ Frankfurt a.M. 1996, Rz 8.28). Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
 
2.- Im Revisionsgesuch wird weder ein bestimmter Revisionsgrund angerufen noch wird dargetan, welche Abänderung des Entscheids verlangt wird. Sinngemäss ist der Eingabe zu entnehmen, dass die Übernahme sämtlicher Kosten der operativen Entfernung der Weisheitszähne der Versicherten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung verlangt wird. Zur Begründung wird auf eine fachärztliche Würdigung des Arztes verwiesen, der die zur Diskussion stehende Behandlung vorgenommen hat. Dieser führt im Wesentlichen aus, der Begriff "Retention" stelle ein Synonym für den Begriff "Verlagerung" dar, bzw. "Verlagerung" sei der Überbegriff für "retiniert, impaktiert, teilretiniert". Er kritisiert damit das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, in welchem dargelegt worden ist, dass eine Voraussetzung für die Übernahme der Behandlungskosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Verlagerung der Zähne ist, dass die chirurgisch entfernten Weisheitszähne der Versicherten jedoch retiniert und eben nicht verlagert waren. Die Vorbringen im Revisionsgesuch stellen eine - revisionsrechtlich unzulässige - rein appellatorische Kritik am Urteil vom 26. September 2001 dar, weshalb auf sie unabhängig davon, ob das Gesuch überhaupt einen genügenden Antrag und eine genügende Begründung enthält, nicht einzutreten ist. 
 
 
3.- Würde man bei grosszügigster Betrachtungsweise im Revisionsgesuch sinngemäss die Rügen der versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache (Art. 136 lit. d OG) oder die Berufung auf neue erhebliche Tatsachen (Art. 137 lit. b OG) sehen, wären diese Revisionsgründe nicht gegeben. 
 
a) Versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280). Selbst wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht demzufolge bei der Frage der Verlagerung der Weisheitszähne der Versicherten zu einem unrichtigen Schluss gekommen wäre, stellt dies keinen Revisionsgrund dar. 
 
b) Die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gestützt auf Art. 137 lit. b wäre sodann zulässig, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. 
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. 
Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgt ist, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
Bei den mit dem Revisionsgesuch aufgelegten Urkunden handelt es sich um Belege aus dem Jahr 1996, welche im Hauptverfahren bereits bekannt waren und beigebracht werden konnten. Die Berichte des Dr. med. Dr. med. dent. 
S.________ vom 30. Oktober 2001, 6. November 2001 und 
11. März 2002 enthalten sodann keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, sondern vielmehr eine andere Bewertung des Sachverhalts, andere Schlussfolgerungen und somit eine Kritik am Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. 
Es liegen demnach weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG vor. 
 
4.- Nachdem das Revisionsgesuch, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf 
einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 25. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: