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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_552/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung in einem Beschwerdeverfahren betreffend Lohnpfändung nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, alleiniger Verfahrensgegenstand sei die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, auf die darüber hinausgehenden Beschwerdeanträge sei nicht einzutreten, mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, insoweit erweise sich die Beschwerde mangels Begründung als unzulässig, 
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, 
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen den Entscheid des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG) und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann