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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.247/2003 /kra 
 
Urteil vom 25. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Garré. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Binningerstrasse 1, Postfach 924, 4123 Allschwil 1, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Freiheitsberaubung, Entführung, sexuelle Nötigung, vollendete und versuchte Vergewaltigung), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 13. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 19. Juli 2000 lockten Y.________ (geb. 1975) und X.________ (geb. 1960) die noch nicht 16-jährige, aber älter wirkende A.________ (geb. am 26. Juli 1984) um ca. 14.00 Uhr mit einem falschen Versprechen betreffend einen Ferienjob zuerst in das Auto und schliesslich in die Wohnung von X.________ in Basel, wo sie von beiden Männern sexuell genötigt und von Y.________ vergewaltigt wurde. X.________ versuchte ebenfalls, sie zu vergewaltigen, aber dank ihrer starken Gegenwehr kam es nicht zum Geschlechtsverkehr. Anschliessend setzten sie das Opfer gegen seinen Willen in das Auto von X.________ und verbrachten es an verschiedene Orte, bis es nach drei gescheiterten Fluchtversuchen ca. um 20.30 Uhr unter massiven Drohungen freigelassen wurde. 
B. 
Mit Urteil vom 10. Mai 2001 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Y.________ der versuchten Erpressung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der vollendeten und versuchten Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus und zu 15 Jahren Landesverweisung. Es erklärte zudem X.________ der Freiheitsberaubung und Entführung, der sexuellen Nötigung sowie der vollendeten und versuchten Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu 2 ½ Jahren Zuchthaus sowie zu 7 Jahren Landesverweisung, diese bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren. 
C. 
Auf Appellation der Verurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 13. November 2002 das erstinstanzliche Urteil. 
D. 
Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vom 26. Juni 2003 stellt X.________ den Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht ferner um Gewährung des Rechts zur Replik auf die allfällige Stellungnahme des Appellationsgerichts. 
E. 
Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Es liegen keine besonderen Gründe vor, um einen weiteren Schriftenwechsel i.S.v. Art. 276 Abs. 2 BStP anzuordnen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht alle für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und unter Missbrauch des richterlichen Ermessens die Strafzumessungskriterien falsch gewichtet. Es fehle zudem eine nachvollziehbare Begründung. Damit wird eine Verletzung von Art. 63 StGB geltend gemacht (Beschwerde S. 4 ff.). 
2.2 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Bundesgericht hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze letztmals in BGE 129 IV 6 E. 6 erläutert. Es kann darauf verwiesen werden. 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, das Verschulden des Beschwerdeführers sei ausserordentlich schwer. Sie verweist auf die besondere Brutalität und Dauer der Übergriffe, die das Leben des jungen Opfers stark beeinträchtigt haben. Belastend seien auch die im Laufe des Verfahrens manifestierte Einsichtslosigkeit und fehlende Reue. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er auf den erzwungenen Vollzug des Geschlechtsverkehrs verzichtet und dass er nicht die bestimmende Rolle innegehabt habe. Ausserdem sei er nicht vorbestraft und sowohl beruflich als auch familiär integriert (angefochtenes Urteil S. 20 f.). 
2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Alter und seine Berufsaussichten seien nicht beachtet worden. Er werde höchstwahrscheinlich nach der allfälligen Verbüssung der Zuchthausstrafe arbeitslos sein und allein das Risiko tragen, für den ganzen zivilrechtlichen Schaden aufzukommen. Eine Verlängerung der fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung wäre zudem unter solchen Umständen ausgeschlossen (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
Die Vorinstanz hat die besondere Strafempfindlichkeit für den Beschwerdeführer und indirekt für seine Familie erkannt, ist aber zum Schluss gekommen, sein Fehlverhalten sei derart gravierend, dass keine Strafe ausgefällt werden könne, die den bedingten Vollzug zuliesse (angefochtenes Urteil S. 21). Seine persönliche Situation wurde somit rechtsgenügend berücksichtigt. Dass er Gefahr läuft, kraft Solidarhaftung alleine die gesamten Kosten zu tragen, ergibt sich aus der mittäterschaftlichen Begehung einer Straftat (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR) und dient den legitimen Interessen des Opfers. Von einer "ausserordentlichen Wiedergutmachung" (Beschwerde S. 6) kann daher nicht die Rede sein. 
2.5 In der Beschwerde wird auch die Überschreitung des richterlichen Ermessens durch falsche Gewichtung der Strafzumessungskriterien gerügt. Die Vorinstanz habe die Rollenverteilung zwischen den Mittätern falsch gewichtet. Sie habe verkannt, dass der unbescholtene Beschwerdeführer nur eine nebensächliche Rolle gespielt habe (Beschwerde S. 6 f.). 
 
Die Rüge ist unbegründet, denn im angefochtenen Urteil wird das geringere Verschulden des Beschwerdeführers im Vergleich zum Mittäter ausdrücklich hervorgehoben (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Er hat aber bei der Ausführung aller gewalttätigen Delikte gegen das junge Opfer mitgewirkt (angefochtenes Urteil S. 18 sowie die Stellungnahme vom 30. Juli 2003 des Appellationsgerichts, S. 1). Sein Verschulden bleibt auch unter Berücksichtigung der strafmindernden Punkte ausserordentlich schwer. Die Vorinstanz hat damit die Strafzumessungskriterien korrekt gewichtet und ihr Ermessen nicht überschritten. 
2.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar, zumal sie auf nicht schuldangemessenen Argumenten generalpräventiver Art beruhe. Spezialpräventive Gründe würden hingegen für eine tiefere Strafe sprechen, die an sich praxisgemässer wäre (Beschwerde S. 7 ff.). 
 
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Schwere des Verschuldens schliesst eine allfällige Herabsetzung der Strafe bis zur Grenze des bedingten Strafvollzuges aus (vgl. BGE 127 IV 97 E. 3). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Problematik rechtsgenügend auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 21). Die Hypothese wurde mit dem Argument verworfen, sein Fehlverhalten sei hierfür zu gravierend, da er nicht nur die Vergewaltigung durch den Mittäter unterstützt sondern auch selbst sexuelle Missbrauchshandlungen vorgenommen habe. Von einer Überschreitung der schuldangemessenen Strafe aus generalpräventiven Überlegungen kann daher nicht die Rede sein. Der Vergleich mit dem in der Basler Zeitung vom 7./8. Juni 2003 publizierten Urteil und mit der gegen den Mittäter verhängten Strafe (Beschwerde S. 12 f.) ist nicht stichhaltig, denn im Bereich der Strafzumessung kann das Prinzip der Individualisierung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Ungleichheit führen, die für sich allein nicht genügt, um einen Ermessensmissbrauch anzunehmen (BGE 123 IV 150 E. 2a S. 153). Das Bundesgericht hat nur darüber zu wachen, dass das Bundesrecht korrekt angewandt wird, was hier aus den oben erwähnten Gründen der Fall ist. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: