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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_744/2011 
 
Urteil vom 25. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Septembre 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 237 ark) vom 27. September 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 250.--) und eine Busse (Fr. 250.--) auferlegt hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die von der Beschwerdeführerin behauptete Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils habe sie nicht dazu berechtigt, der Pfändung fernzubleiben, mangels genügender Entschuldigung habe das Betreibungsamt die korrekt angezeigte Pfändung zu Recht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen, gegen das erstinstanzliche Urteil habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung erhoben, weshalb die Pfändung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei, sodann sei zu Recht eine Grundstückspfändung erfolgt, nachdem eine Pfändung beweglichen Vermögens keine Aussicht auf Erlös gehabt hätte, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin mutwillig, habe sie doch in ihrer Beschwerde die gleichen, bereits in früheren Verfahren widerlegten Rügen erhoben, die Beschwerdeführerin prozessiere einzig zum Zweck der weiteren Verzögerung der Zwangsvollstreckung, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen seien, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann