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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_552/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ meldete sich - nachdem die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) bereits mehrere Leistungsgesuche abgelehnt hatte - am 10. Oktober 2011 unter Hinweis auf einen Unfall vom 1. April 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei, und verneinte mit Verfügung vom 16. Mai 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
Am 6. Juni 2013 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle unterbreitete ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 12. Juni 2013 dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen und Reisemedizin FMH, vom 12. August 2013) und stellte mit Vorbescheid vom 15. August 2013 einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Auf Einwände des A.________ hin, welcher einen Bericht seines Hausarztes vom 9. August 2013 einreichen liess, nahm die IV-Stelle wiederum Rücksprache mit dem RAD (Bericht des Dr. med. C.________ vom 1. November 2013) und verneinte am 8. November 2013 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2015 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz (eventualiter die Beschwerdegegnerin) zu verurteilen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Nach Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2013 und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 12. August und 1. November 2013 zum Schluss gelangt, seit der letzten umfassenden Prüfung des Sachverhalts (Verfügung vom 16. Mai 2012) sei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten: Dr. med. B.________ habe im beweiskräftigen Gutachten vom 12. Juni 2013 eine adaptierte (leichte) Tätigkeit für vollschichtig zumutbar erklärt. Ferner habe Dr. med. C.________ schlüssig und überzeugend dargelegt, aus den nicht unfallbedingten Beschwerden ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen gegenüber dem Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. B.________. Mithin sei keine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad relevanten Verhältnissen eingetreten (insbesondere sei das Zumutbarkeitsprofil bereits früher als eingeschränkt beurteilt worden), weshalb sich eine freie und umfassende Prüfung des Invaliditätsgrades erübrige. Im Ergebnis sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei ein Revisionsgrund zu bejahen, weshalb die Verwaltung die medizinische Situation "umfassender" hätte abklären müssen bzw. ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Mithin rügt der Beschwerdeführer letztlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er vermag jedoch nicht hinreichend substanziiert aufzuzeigen, weshalb Verwaltung und Vorinstanz nicht auf das von Dr. med. B.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil, welches betreffend die nicht unfallbedingten Beschwerden durch den Bericht des Dr. med. C.________ vom 12. August 2013 ergänzt wurde, hätten abstellen dürfen. Dafür reicht es jedenfalls nicht aus, lediglich auf die "veränderte medizinische Situation" bzw. die einzelnen neuen Befunde hinzuweisen, ohne auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern diese mit dem erwähnten Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar sein sollten. Dies ist auch nicht (anderweitig) ersichtlich. Im Übrigen erschöpft sich der Beschwerdeführer - namentlich was die abweichende Beurteilung des Hausarztes betrifft - in Wiederholungen des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten, auf welche appellatorische Kritik nicht einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist die Kritik, der medizinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt und es bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung, unbegründet. 
 
4.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer