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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_662/2019  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. August 2019 (S2 19 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1981, war bei der B.________ AG als Leichtbauer/Trockenbauer angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juni 2013 rutschte er beim Fussballspielen aus und erlitt eine Patellarsehnenruptur am linken Knie, die operativ behandelt werden musste. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem A.________ die Arbeit am 2. Januar 2014 wieder zu 100 % aufgenommen hatte, erfolgte am 9. Juli 2014 eine Rückfallmeldung bei vermehrten Schmerzen im linken Knie mit einem massiven Erguss. Die Suva richtete erneut Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlungen und Taggeld aus. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Februar 2018 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2018 einstelle. Mit Verfügung vom 26. März 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8,48 % und sprach A.________ bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.- zu. Daran hielt die Suva im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 28. August 2019 wies das Kantonsgericht Wallis die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei einem Invaliditätsgrad von 24 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Suva zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Zu prüfen ist dabei einzig, ob die der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen korrekt bemessen wurden. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Erreichen des medizinischen Endzustands im linken Knie, zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil werden hingegen nicht beanstandet, so dass darauf verwiesen werden kann.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 UVG), zu Beweiswürdigung und Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.) sowie zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Angaben der Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva (DAP; BGE 139 V 529; 135 V 297 E. 4.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.; je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Auch hierauf kann verwiesen werden.  
 
3.  
 
3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Suva ging bei der Bemessung des Valideneinkommens aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten von einem Stundenlohn von Fr. 30.30 aus. Diesen Ansatz multiplizierte sie mit der Bruttoarbeitszeit von 2174 Stunden pro Jahr (entsprechend durchschnittlich 181 Stunden pro Monat bzw. 41.75 Stunden pro Woche) und addierte eine Gratifikation von 8.33 %. Dies ergab ein Valideneinkommen von Fr. 71'359.-. Entgegen den Vorbringen des Versicherten ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Da der Jahreslohn aufgrund der jährlichen Bruttoarbeitszeit, d.h. der Sollarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, ermittelt wurde, bestand kein Raum mehr für die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.04 % (vgl. Urteile 8C_882/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2; 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 5.2 und 5.3, nicht publ. in BGE 139 V 592). Der 13. Monatslohn wurde unter dem Titel der Gratifikation berücksichtigt und entsprechend der Berechnungsweise der B.________ AG - ausgehend vom Stundenlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung - korrekt mit 8.33 % angerechnet.  
 
3.3. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass das Valideneinkommen von Fr. 71'359.- nicht unterdurchschnittlich ist, so dass kein Anlass besteht für eine Parallelisierung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 1; 134 V 322). Das kantonale Gericht verwies hierzu auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz (wozu Maler und Gipser gehören). Diesem zufolge verdiente ein Angestellter mit eidgenössischem Berufsattest (dem eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung gleichgestellt ist) ab dem 3. Erfahrungsjahr im Jahr 2019 brutto Fr. 62'257.- (inkl. 13. Monatslohn). Der Vergleich mit dem Mindestverdienst gemäss GAV zur Beurteilung des Parallelisierungsbedarfs ist nach der Rechtsprechung zulässig, weil dieser das branchenübliche Einkommen in der Regel präziser abbildet als der entsprechende Lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; vgl. Urteile 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2, in: SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115; 8C_141/2016, 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3). Auch die Lohnabrechnungen der Zwischenverdienste von August bis Oktober 2015 führen zu keinem anderen Schluss, lagen die dortigen Stundenlohnansätze (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie ohne 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) mit Fr. 28.63 bis Fr. 29.29 doch unter dem von der Suva verwendeten Ansatz. Ebenso wenig ändern die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers etwas daran, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 71'359.- ausging und von einer Parallelisierung absah.  
 
3.4. Zwar sind die Darlegungen sowohl der Suva als auch der Vorinstanz zur Bemessung des Valideneinkommens sehr knapp ausgefallen. Auch hätte eine ausführlichere Begründung wohl dem besseren Verständnis des Beschwerdeführers gedient. Allerdings erübrigen sich weitere Erwägungen zur Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid sei schon deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz die Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; je mit Hinweisen) verletzt habe. Denn eine Rückweisung einzig zur Nachholung der Begründung würde hier zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. BGE 142 II 21 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204; Urteil 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.   
Zu prüfen ist sodann die Bemessung des Invalideneinkommens. 
 
4.1. Die Suva setzte das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Lohnangaben auf Fr. 65'306.- fest (Mittel der der Durchschnittslöhne von fünf zumutbaren DAP-Arbeitsplätzen). Dabei hielt sie sich an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.8 S. 598 f.; 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.). Die Vorinstanz erachtete die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze aufgrund der (vorliegend nicht mehr bestrittenen) Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarzts med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, als zumutbar. Sodann lägen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität vor, so dass kein Anlass bestehe, anstatt auf den DAP-Lohn auf den Tabellenlohn abzustellen. Schliesslich gewährte die Vorinstanz auch keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Auswahl der DAP-Arbeitsplätze der Suva, die von der Vorinstanz geschützt worden sei, unzutreffend, nicht repräsentativ und willkürlich sei. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der ausgewählten fünf DAP-Blätter liege mit Fr. 65'306.- rund 10 % über dem Durchschnitt der Durchschnittslöhne aller 241 Berufe, die die Suchkriterien erfüllten (Fr. 59'159.-). Weiter würden sämtliche ausgewählten DAP-Arbeitsplätze einen höheren Durchschnittslohn aufweisen als dieser Durchschnitt aller Durchschnittslöhne. Sodann würden von den insgesamt 241 DAP-Profilen lediglich 46 einen durchschnittlichen Lohn von mehr als Fr. 65'000.- aufweisen, drei davon stammten aus dem Oberwallis (bei insgesamt zwölf DAP-Arbeitsplätzen aus dem Oberwallis), und von diesen seien zwei in der Auswahl berücksichtigt worden.  
 
4.2.2. Die in BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff. formulierte Auflage, wonach nebst mindestens fünf DAP-Blättern mit konkret geeigneten Einsatzmöglichkeiten auch Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze und über die dortigen Höchst- und Tiefstlöhne sowie den Durchschnittslohn aller dieser Stellen gemacht werden müssen, bezweckt die Überprüfung des Auswahlermessens. Denn die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt noch in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohns im Bereich des Suchergebnisses erlaubt, eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff., insbes. S. 480). Aus ihr kann jedoch nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - geschlossen werden, der Verdienst gemäss den fünf DAP-Blättern mit konkret geeigneten Stellen dürfe den Durchschnitt der an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen zu erwartenden Löhne nicht übersteigen (Urteil 8C_688/2014 vom 13. November 2014 E. 4.2). Des Weiteren spiegeln die DAP-Profile u.a. auch die in einer Region erzielbaren Einkünfte wieder (vgl.  STEFAN DETTWILER, SUVA "DAP"t nicht im Dunkeln, in SZS 50/2006 S. 6 ff.; BGE 139 V 592 E. 6.1 S. 594; 129 V 472 E. 4.2.1    S. 475 ff.). Aus dem Umstand, dass sich vorliegend die in den fünf DAP-Blättern mit geeigneten Stellen ausgewiesenen Einkommen im oberen Segment aller in Betracht fallenden dokumentierten Betätigungsmöglichkeiten bewegen und über dem Durchschnitt der an diesen Stellen realisierbaren Einkünfte liegen, vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die ausgewählten Arbeitsplätze in der näheren Region befinden.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass das DAP-Profil 14998440 (Portier), das das höchste Einkommen (Fr. 69'402.-) aufweise, nicht verwendet werden dürfe. Soweit er dies damit begründet, dass das Profil keine Angaben zum Maximal-, Minimal- und Durchschnittslohn enthalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Rechtsprechung setzt nicht voraus, dass in jedem Fall Angaben zu einem Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn gemacht werden. Enthält das DAP-Profil aber ein derartiges Lohnband, wird immerhin verlangt, dass grundsätzlich der Durchschnittswert beigezogen wird (Urteile 8C_352/2019 vom 28. August 2019 E. 7.1; 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2). Sodann ergibt sich aus diesem Profil, dass der betreffende Mitarbeiter pro Monat Sonntagszulagen von maximal Fr. 460.- erwirtschaften kann. Der Schluss des Beschwerdeführers, dass der Mitarbeiter dafür ausnahmslos an jedem Sonntag arbeiten müsste, findet darin allerdings keine Stütze. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nicht darzutun, dass diese Arbeit unzumutbar wäre. Dem Beschrieb des Arbeitsplatzes ist zu entnehmen, dass der Mitarbeiter selten (bis zu ca. einer halben Stunde) Treppensteigen und manchmal (eine halbe bis knapp drei Stunden) bis zu 50 m gehen muss. Dies lässt sich vereinbaren mit dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarzts med. pract. C.________ vom 20. Februar 2018. Zwar bezeichnet dieser überwiegend sitzende Tätigkeiten, verbunden mit der Möglichkeit, aufzustehen und zu gehen, als vorteilhaft. Als explizit unzumutbar erachtet er jedoch nur Arbeiten verbunden mit einer dauerhaften Tragebelastung von mehr als 10 kg, verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände oder verbunden mit häufigem Treppensteigen oder Knien sowie Arbeiten verbunden mit einer Sprungbelastung.  
 
4.4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Praxisgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge (wie bei der Anwendung von LSE-Löhnen, BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597; zum Ganzen: Urteil 8C_517/2019 vom 26. September 2019 E. 6.2.1). Die Suva trug bei der Auswahl der DAP-Blätter sowohl den körperlichen Einschränkungen und dem Zumutbarkeitsprofil (s. E. 4.3) als auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer lediglich Deutsch spricht. Zur geltend gemachten fehlenden Berufserfahrung bezüglich der DAP-Arbeitsplätze ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass hierfür jeweils eine interne Anlehre von wenigen Wochen oder Monaten genügt. Ebenso darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Werdegangs diese Berufe nach einer kurzen Einführung ausüben und den dafür angebotenen Lohn erzielen kann.  
 
4.5. Die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 65'306.- und folglich des Invaliditätsgrads auf 8 % ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Nicolas Kuonen wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indessen einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart