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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.157/2002 /kra 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Goetschel & Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 5. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ baute im Frühjahr 1999 auf einer Fläche von rund 40 Aren Hanf an. Einen Teil der Ernte (21 kg) verkaufte er im Jahr 2000 für Fr. 12'700.-- an die Firma B.________ GmbH, wobei er die Hanfstauden eine Zeit lang in seiner Scheune zum Trocknen lagerte. Einen weiteren Teil der Ernte (30 kg) verkaufte er durch Vermittlung von A.________ für Fr. 21'000.-- an einen unbekannten Dritten. Ferner tauschte er 5 kg Hanf gegen Hanf-Stecklinge ein. Der THC-Gehalt des von X.________ geernteten und verkauften bzw. getauschten Hanfes konnte nicht ermittelt werden. 
B. 
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ am 27. September 2001 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 1'500.--; von weiteren Vorwürfen wurde X.________ freigesprochen. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, hiess die Berufung von X.________ am 5. September 2002 gut, soweit die Erstinstanz die Strafe nach Art. 68 Ziff. 1 StGB geschärft hatte, und wies sie im übrigen ab. Es bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten im Schuld- und Strafpunkt. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dabei reicht es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). 
 
Wird der kantonalen Behörde vorgeworfen, ihre Rechtsanwendung verletze Art. 9 BV, so ist die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen, und es ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. Er macht geltend, die Feststellung des Obergerichts, wonach der Ertrag aus dem Hanfanbau von Fr. 33'700.-- auch unter Berücksichtigung der aufgewendeten Mittel einen wesentlichen Bestandteil seines Jahreseinkommens (rund Fr. 40'200.-- aus der Steuerveranlagung 1995/1996) darstelle, sei unhaltbar und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Das Obergericht hätte den über zwei Jahre erzielten rechtswidrigen Umsatz beim Vergleich mit dem Einkommen entsprechend durch zwei teilen müssen. Zudem hätte es nicht auf das steuerbare Einkommen, sondern auf das Reineinkommen abstellen sollen. Schliesslich habe das Obergericht seine Aufwendungen für den Anbau, die Ernte sowie das Trocknen des Hanfes nicht ermittelt und damit den Nettoertrag willkürlich nicht beziffert (Beschwerde, S. 3 ff.). 
2.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht geltend macht. Das betrifft die rechtlichen Wertungen des Obergerichts, wonach der Ertrag aus dem Hanfanbau einen "wesentlichen Bestandteil seines Jahreseinkommens" darstellte (Beschwerde, S. 3), der Beschwerdeführer einen "namhaften Gewinn" erwirtschaftet habe (Beschwerde, S. 5 ff.) und die Frage, ob für die Prüfung der Qualifikation gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG durch zwei zu teilen bzw. auf zwei Kalenderjahre aufzuteilen war (Beschwerde, S. 3). Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, die dem Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Überprüfung zu unterbreiten wären. 
2.2 Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, indem es statt das vom Beschwerdeführer behauptete "Reineinkommen" von rund Fr. 50'000.-- das tiefere steuerbare Einkommen zum Vergleich herangezogen hat (Beschwerde, S. 4 f.), ist nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens konnte sich nur zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht hätte vom festgestellten Ertrag von Fr. 33'700.-- aus dem Hanfanbau die aufgewendeten Mittel von angeblich Fr. 15'000.-- abziehen müssen (Beschwerde, S. 4). Dieser Einwand ist an sich berechtigt. Das Obergericht legt den vom Beschwerdeführer betriebenen Aufwand zwar dar (angefochtenes Urteil, S. 20 f.) und hält fest, die aufgewendeten Mittel seien vom Bruttoertrag abzuziehen, doch beziffert es den Aufwand nicht (angefochtenes Urteil, S. 21). Damit ist nicht erkennbar, wie hoch der Nettoertrag des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Da dieser in der Beschwerde nur einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'000.-- behauptet, wovon Fr. 7'290.-- in den Akten belegt sind, und das Obergericht selbst bei einem Nettoertrag in der Grössenordnung von Fr. 20'000.-- im Deliktszeitraum (vgl. dazu die parallel eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde) zu den gleichen rechtlichen Schlüssen gelangen durfte, erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht als verfassungswidrig. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, den 26. Mai 2003. 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: