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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 186/05 
 
Urteil vom 26. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
S.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 14. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1974, war als Pflege- und Betreuungshilfe im Alterszentrum X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. April 2000 stürzte sie beim Inline Skating auf den Rücken. Dabei erlitt sie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Versicherte klagte nach Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in die Schulter, rasche Ermüdbarkeit, Schwindel, Schlaf-, Gedächtnis-, Konzentrations- und Visusstörungen (Berichte vom 18. August und 28. Oktober 2000 und Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 30. September 2000). Am 6. Januar 2001 attestierte er ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 21. April bis 29. Mai 2000, von 50 % ab 2. Juni bis 30. November 2000, von 75 % vom 11. Dezember 2000 bis 7. Januar 2001 sowie wiederum 50 % ab 8. Januar 2001 bis auf weiteres. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). S.________ wurde von Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht (Bericht vom 12. März 2001) und hielt sich vom 29. Mai bis 26. Juni 2001 zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Y.________ auf (Bericht vom 23. Juli 2001). In diesem Rahmen führte Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Konsilium durch (Bericht vom 23. Juni 2001). Am 17. August 2001 wurde ein MRI der HWS angefertigt; im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung weilte die Versicherte vom 7. Januar bis 5. Juli 2002 im Zentrum Z.________ (Berichte vom 8. April und 4. Juli 2002). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 stellte die Mobiliar die Taggeldleistungen auf 4. Mai 2003 und die Heilbehandlung zum 31. Juli 2003 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. März 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. April 2005 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei ihr eine Rente zuzusprechen. 
Vorinstanz und Mobiliar beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (vgl. BGE 115 V 139 ff. Erw. 6a-c; ferner BGE 123 V 99 Erw. 2a) und bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369). 
2. 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. April 2000 anerkannte, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 31. Juli 2003 hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. Dass das kantonale Gericht hinsichtlich des Sturzes vom 21. April 2000 die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang nicht abschliessend beurteilte und vorab die Frage nach der Adäquanz prüfte, ist nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 nicht zu beanstanden. 
3. 
Die Vorinstanz hat den Unfall vom 21. April 2000 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert, was sich im Rahmen der Rechtsprechung zu Sturzunfällen hält (vgl. BGE 117 V 369 ff. sowie die Übersicht über die Rechtsprechung in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist praxisgemäss daher nur zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien erfüllt sind oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 117 V 367 Erw. 6b und 384 Erw. 4c). 
3.1 Der Unfall vom 21. April 2000 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 314 Erw. 5) - von besonderer Eindrücklichkeit. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein neueres Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Zunächst bezog sich die aus RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 zitierte Äusserung auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ("wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt"). Des Weitern wurde dort auf das Urteil R. vom 17. Mai 2001, U 434/00, Erw. 7c/cc verwiesen. Hier ging es aber um einen Fall, in dem das "vielfältige Beschwerdebild" im Sinne einer Häufung der für ein HWS-Schleudertrauma charakteristischen Symptome im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Entscheides elf Jahre nach dem Unfall im Jahre 1990 noch andauerte. 
3.2 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Nach dem Aufenthalt vom 23. bis 24. April 2000 im Spital D.________ erfolgten zunächst regelmässige Besuche beim Hausarzt. Es wurde Physiotherapie durchgeführt, aber später ausgesetzt. Vom 29. Mai bis 26. Juni 2001 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Y.________ auf, wo auf Grund der diagnostizierten Anpassungsstörung vom ängstlichen Typ und der Tendenz zu phobischer Symptomatik eine verhaltensorientierte psychotherapeutische Behandlung empfohlen, eine psychopharmakologische Behandlung aber nicht für notwendig erachtet wurde. Dass nach hausärztlicher Beurteilung vom Oktober 2001 die Physiotherapie weiter geführt werden sollte stellt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, eine nach HWS-Distorsionen häufig angeordnete Massnahme dar, ohne dass darin eine Ungewöhnlichkeit der Dauer der ärztlichen Behandlung oder der an den Physiotherapeuten delegierten Behandlung zu erblicken ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, können ambulante und stationäre medizinische und berufliche Abklärungen nicht mitberücksichtigt werden. Zwar sind während längerer Zeit immer wieder ambulante und einmal stationäre Massnahmen vorgenommen worden, insgesamt hat es sich aber nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gehandelt. Soweit sie eine medikamentöse Schmerzbehandlung und Physiotherapie zum Gegenstand hatte, überstieg sie nicht das, was bei Schleudertraumen und Schädel-Hirntraumen bei vergleichbarem Beschwerdebild üblich ist (Urteile M. vom 21. Oktober 2003, U 282/00, und H. vom 30. Mai 2003, U 353/02). 
3.3 Für die Annahme einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, weil der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. B.________ die Tragweite der Unfallfolgen zunächst unterschätzt haben soll, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebracht hat. Sodann ist aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geltend gemachten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu schliessen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt und verzögert haben (Urteile P. vom 15. November 2004, U 173/03, Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03, F. vom 10. September 2003, U 343/02, und B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe liegen nicht vor. Der Umstand allein, dass nach dem Unfall Beeinträchtigungen in Form von rascher Ermüdbarkeit aufgetreten sind, lässt nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf schliessen, weil ein solches Symptom zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumen und Schädel-Hirntraumen gehört. 
3.4 Bezüglich des Kriteriums von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 21. April bis 29. Mai 2000 zu 100 %, ab 2. Juni bis 30. November 2000 zu 50 %, ab 11. Dezember 2000 bis 7. Januar 2001 zu 75 % sowie ab 8. Januar 2001 bis auf weiteres wiederum zu 50 % arbeitsunfähig war. Für körperlich wenig belastende Tätigkeiten bestand nach dem Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 23. Juli 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer sukzessiven Steigerung je nach Verlauf, und gemäss Schlussbericht des Zentrums Z.________ vom 4. Juli 2002 betrug die Arbeitsfähigkeit bei einer leidensangepassten Tätigkeit mit durchschnittlicher körperlicher Belastung (keine Monotonie, Einschränkung im Gewichte heben und bei Arbeiten über Kopf) 50 %. Damit hat das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwar als erfüllt zu gelten (vgl. Kasuistik in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.); wie die Vorinstanz jedoch zutreffend eingeschränkt hat, ist es aber nicht derart ausgeprägt erfüllt, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges alleine wegen dieses Kriteriums zu bejahen wäre. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.4 bestätigt diese Einschätzung durch das kantonale Gericht. Anders als sie zudem geltend machen lässt, ist aus dem Urteil S. vom 13. Mai 2004, U 346/03, Erw. 5.5 nicht abzuleiten, dass das betreffende Kriterium in ihrem Falle in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Dort ging es um eine unmittelbar an den Unfall anschliessende volle Arbeitsunfähigkeit von praktisch ununterbrochen 22 Monaten und einer danach anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Die Beschwerdeführerin hingegen war lediglich während eines Monats zu 100 % arbeitsunfähig und ist es seitdem zu 50 % (mit Ausnahme eines Monats zu 75 %). 
3.5 Was schliesslich die geltend gemachten Dauerschmerzen betrifft, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerden rezidivierend und mit unterschiedlicher Intensität aufgetreten sind, das Kriterium der Dauerschmerzen jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben, wie die Vorinstanz auch hier richtig festgestellt hat. 
3.6 Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchtigungen zu verneinen. Bleibt es somit für die Adäquanzprüfung bei der Kriterienreihe nach BGE 117 V 367 f. Erw. 6a und b und der dazu ergangenen Rechtsprechung, so lässt sich der kantonale Entscheid nicht in Frage stellen. 
4. 
Liegen nach dem Gesagten keine Folgen des Unfalls vom 21. April 2000 mehr vor, die einem nach UVG versicherten Ereignis adäquanzrechtlich zugerechnet werden könnten, so bestehen Einsprache- und vorinstanzlicher Entscheid zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 26. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: