Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_444/2008 /zga 
 
Urteil vom 26. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verantwortlichkeit, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007 und 23. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. September 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2008 und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe (S. 7) den Antrag stellt, die Bundesrichter der "I. und II. Zivilkammer" hätten geschlossen in den Ausstand zu treten, weil sie an früheren bundesgerichtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien; 
dass auf dieses nach ständiger Praxis des Bundesgerichts untaugliche Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2007 vom 25. April 2007; BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304); 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des begründeten Entscheides des Kassationsgerichts der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG); 
dass nach den Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 15) der Entscheid des Kassationsgerichts am 26. Juli 2008 beim Beschwerdeführer eingegangen ist; 
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 16. August 2008 zu laufen begann und am 15. September 2008 ablief, wobei unter dem Aspekt von Art. 45 BGG darauf hinzuweisen ist, dass dieser Tag im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, kein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag war; 
dass die Beschwerdeschrift gemäss dem Postvermerk auf dem Umschlag am 18. September 2008 der Schweizerischen Post übergeben wurde; 
dass unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin