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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_172/2017  
 
 
Urteil vom 27. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2017 (VV.2016.74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1986 geborene A.________ war bei der Firma B.________ als Motorradmechaniker-Lehrling angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. September 2003 kollidierte er mit seinem Motorrad frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen. Dabei zog er sich nebst weiteren Verletzungen ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 richtete sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 55 % aus. Die IV-Stelle Thurgau sprach A.________ am 31. Mai 2011 verfügungsweise mit Wirkung ab 1. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente zu. 
Für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis verfügte die Suva am 28. Februar 2012 ab 1. Januar 2012 die Ausrichtung einer als Komplementärrente berechneten Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 85 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 47'468.- sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Über diese wurde am 23. November/4. Dezember 2012 ein Vergleich abgeschlossen. Gestützt darauf hielt die Suva am 14. Dezember 2012 verfügungsweise fest, dass sie mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine als Komplementärrente berechnete Invalidenrente von monatlich Fr. 2'013.10 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 88 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 47'468.- sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % ausrichte. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Der von A.________ im Rahmen der Prüfung einer Rentenrevision eingereichten Steuerbescheinigung des Sozialversicherungszentrums Thurgau für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 entnahm die Suva, dass dieser seit Oktober 2013 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für seinen Sohn C.________ hatte. Mit Verfügung vom 31. März 2015 berechnete sie daher die Komplementärrente ab 1. Oktober 2013 neu auf monatlich Fr. 1'394.10. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2015 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen in Höhe von Fr. 11'761.- zurück. 
Am 31. März 2015 teilte das Sozialversicherungszentrum der Suva mit, dass A.________ Vater einer Tochter geworden sei. Mit Verfügung vom 22. April 2015 setzte die Suva die Komplementärrente ab 1. April 2014 neu auf monatlich Fr. 775.- fest und verrechnete den zu viel ausgerichteten Rentenbetrag von Fr. 8'047.- mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. April 2015. 
Gegen die Verfügungen vom 31. März und 22. April 2015 erhob A.________ Einsprache. Die Suva vereinigte die Verfahren und wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2016 ab. 
Am 30. April 2015 hatte A.________ zudem ein Erlassgesuch gestellt. 
 
B.   
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Januar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantagt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es seien bei der Bemessung der Komplementärrente zufolge Anspruchs auf eine Kinderrente für seinen Sohn ab 1. Oktober 2013 und zufolge Anspruchs auf eine Kinderrente für seine Tochter ab 1. April 2014 die Familien- und Kinderzulagen zum versicherten Verdienst hinzuzuzählen, wie sie ausgerichtet worden wären, wenn die Kinderrenten zusätzlich zur ganzen Invalidenrente bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Komplementärrentenberechnung ausgerichtet worden wären. Die Rückforderung im Betrag von Fr. 11'761.- sei aufzuheben; allenfalls sei sie nach Massgabe der Korrekturberechnung herabzusetzen. 
Die Suva, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die von der Vorinstanz bestätigte Berechnung der Komplementärrente der Suva zutreffend ist. 
 
3.  
 
3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG).  
 
3.1.1. Als Grundlage für die Bemessung des versicherten Verdienstes gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 UVV), wobei grundsätzlich auf den nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn abzustellen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 UVV). Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV sieht im Vergleich zur Regelung im AHVG für die Bemessung des massgebenden Lohnes in der Unfallversicherung abweichend vor, dass auch Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, als versicherter Verdienst gelten.  
 
3.1.2. Art. 24 UVV umschreibt den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend (Art. 24 Abs. 4 UVV).  
 
3.1.3. Im Urteil 8C_257/2013 vom 25. September 2013 hat das Bundesgericht erwogen (E. 3.2), das System der Unfallversicherung, die Höhe der Rentenleistungen an den versicherten Verdienst und damit an den Vorunfalllohn und nicht an das mutmasslich entgangene Einkommen zu knüpfen, stelle einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers dar. Über einen solchen könne sich das Bundesgericht auch dann nicht hinwegsetzen (vg. Art. 190 BV), wenn er im Einzelfall zu Resultaten führe, welche als ungerecht empfunden werden könnten. Als Gründe für diesen Entscheid des Gesetzgebers, die Renten aufgrund des versicherten Verdienstes zu ermitteln, würden in der Lehre einerseits das Finanzierungsverfahren und Praktikabilitätsüberlegungen, andererseits aber auch die etwa vom Haftpflichtrecht abweichende Zielsetzung des Unfallversicherungsrechts genannt. So werde nicht eine volle Kompensation des durch das Unfallereignis entstandenen Schadens, sondern lediglich eine angemessene Deckung des Erwerbsausfalles angestrebt (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 201 ff., S. 203 f.).  
 
3.2. Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementär rente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- und Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen erlassen.  
 
3.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 UVV (in der hier massgebenden, vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung) sind, wenn infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet wird, bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen. Die Komplementärrenten werden nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV (in der hier massgebenden, vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestanden Fassung) den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen. Auf den 1. Januar 2017 wurden diese Bestimmungen dahingehend präzisiert, dass gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen den Kinderrenten der AHV oder der IV gleichgestellt sind.  
 
3.4. In BGE 119 V 484 E. 4a S. 491 hat das Bundesgericht erwogen, dass die Komplementärrente nach der Geburt eines Kindes geringer ausfalle oder gänzlich wegfalle und die Gesamtleistung nicht im Umfang der zusätzlichen Kinderrente der Invalidenversicherung steige, sei dem Umstand zuzuschreiben, dass die Komplementärrente auf 90 % des versicherten Verdienstes begrenzt sei und die Rente nach Art. 20 Abs. 2 UVG bei Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Renten der IV oder AHV anzupassen sei. Laut Bundesgericht (BGE 119 V 484 E. 4b S. 492) entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Dies habe auch zu gelten, wenn die Komplementärrente zufolge Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Rententeile neu festzusetzen sei (Art. 20 Abs. 2 letzter Satz UVG). Es bestehe kein Anlass, diesen Fall der Rentenanpassung hinsichtlich des massgebenden Jahresverdienstes anders zu behandeln. Daran vermöge auch Art. 24 Abs. 2 UVV nichts zu ändern. Diese Bestimmung erlaube keine Neufestsetzung des massgebenden Lohnes bei der Anpassung von Komplementärrenten gemäss Art. 33 UVV.  
 
3.5. In BGE 122 V 338 E. 4b S. 340 hielt das Bundesgericht fest, aus der Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG sei zu schliessen, dass die Komplementärrente beim Hinzutritt oder Wegfall von Zusatz- bzw. Kinderrenten der AHV/IV zwar neu festzusetzen sei, jedoch auf den Berechnungsgrundlagen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit Renten der AHV oder der IV bestanden haben. Für diese Lösung spreche insbesondere der Umstand, dass der versicherte Verdienst keiner Anpassung zugänglich sei und damit in der beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten massgebend gewesenen Höhe in die Berechnung einzubeziehen sei. Die hievon in Abzug zu bringenden Renten der AHV oder IV seien daher auf dieser zeitlichen Grundlage einzusetzen. Dies gelte auch für die neben der Hauptrente zur Ausrichtung gelangenden Kinderrenten, unabhängig davon, ob der Anspruch hierauf schon bei Entstehung des Anspruchs auf die Komplementärrente bestanden habe oder erst nachträglich entstanden sei. Laut Bundesgericht lässt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK eine Besitzstandsgarantie ableiten. Es bleibe auch kein Raum für eine EMRK-konforme Auslegung von Art. 20 Abs. 2 UVG, da die Grundrechte auf Ehe und Familiengründung nicht ihres Gehalts enthoben würden. Obwohl die Regelung dazu führt, dass grundsätzlich unabhängig davon, ob im Rahmen der AHV oder IV anspruchsberechtigte Kinder hinzukommen oder wegfallen, praktisch stets die gleiche Gesamtleistung zur Ausrichtung gelangt, solange die Leistungen der AHV oder IV den nach UVG versicherten Verdienst nicht übersteigen, sah sich das Bundesgericht angesichts des dem Bundesrat zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht dazu veranlasst, eine andere Regelung zu treffen.  
 
3.6. In BGE 127 V 165 E. 4b S. 174 führte das Bundesgericht aus, nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV seien hinzutretende Kinderrenten der AHV oder IV bei den Komplementärrenten zwar zu berücksichtigen. Der versicherte Verdienst bleibe nach der gesetzlichen Regelung jedoch auch in diesen Fällen unverändert. Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entstanden wäre, seien im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV, welche Bestimmung einzig die Anpassung des versicherten Verdienstes an die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber an andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen bezwecke, nicht zu berücksichtigen.  
 
4.   
 
4.1. Unter Berufung auf die hiervor erwähnte Rechtsprechung schloss das kantonale Gericht, die Suva habe zu Recht keine Kinderzulagen zum versicherten Verdienst hinzugerechnet. Dieser belaufe sich auf Fr. 47'468, 90 % davon entsprechen Fr. 42'721.20. Bei einer abzuziehenden Invalidenrente des Beschwerdeführers von Fr. 18'564.- pro Jahr und der zu berücksichtigenden Kinderrente des Sohnes von Fr. 7'428.- pro Jahr resultiere ab 1. Oktober 2013 eine Komplementärrente von jährlich Fr. 16'729.20. Nach Berücksichtigung des Abzugs der Kinderrente für die Tochter von Fr. 7'428.- pro Jahr ergebe dies ab 1. April 2014 die vom Unfallversicherer veranschlagte Komplementärrente von Fr. 9'301.10. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vorinstanzliche Berechnung der Komplementärrente der dargelegten Rechtsprechung entspricht. Er macht indessen geltend, es verstosse im Ergebnis gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), dass er auch nach Geburt seiner beiden Kinder von der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung zusammen mehr oder weniger die gleich hohen Leistungen erhalte, wie vor Geburt dieser Kinder.  
 
4.2. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Geschützt sind tatsächlich gepflegte Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Eltern, Kinder), unter Umständen auch weitere Beziehungen (z.B. zu den Grosseltern). Die Bestimmung begründet ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern (BGE 140 I 77 E. 5.2 S. 80). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fallen Massnahmen, welche das Familienleben begünstigen und so Auswirkungen auf dessen Gestaltung haben, in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09] § 61 vom 2. Februar 2016; 2C_998/2015 vom 20. September 2016 E. 4.3.1).  
 
4.3. Die Grundrechte auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen willkürliche Eingriffe durch den Staat. Sie begründen nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche (BGE 139 I 155 E. 4.2 S. 158; 134 I 105 E. 6 S. 110; Urteil 2C_998/2015 vom 20. September 2016 E. 4.5). Auch wenn aufgrund der Nähe zwischen gelebter Familienordnung und sozialversicherungsrechtlichen Leistungen solche Ansprüche möglicherweise das Recht auf Schutz des Familienlebens tangieren, kann aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen, abgeleitet werden. Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 140 I 77 E. 5.3 S. 81; 138 I 225 E. 3.5 S. 229; 134 I 105 E. 6 S. 110).  
 
4.4. Die Konventionsgarantien sind bereits aus entstehungsgeschichtlichen Gründen (Konzeption der EMRK als Katalog von Abwehrrechten unter ausdrücklicher Negation des Schutzes sozialer Rechte) tendenziell enger auszulegen, wenn ein Anspruch auf staatliche Leistungen der sozialen Sicherheit im Raum steht. Darüber hinaus gesteht der Gerichtshof den Mitgliedstaaten im Bereich der Ausgestaltung von Systemen der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum zu (BGE 140 I 305 E. 9.1 f. S. 315; 140 I 77 E. 8 S. 87). Er hat auch festgehalten, dass Art. 8 EMRK den Konventionsstaaten keine Verpflichtung auferlegt, bestimmte finanzielle Leistungen zu erbringen oder einen bestimmten Lebensstandard zu gewährleisten. Die Bestimmung schränkt die Freiheit der Staaten nicht ein zu entscheiden, ob sie ein System der sozialen Sicherheit einrichten wollen oder nicht oder die Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen, die in einem solchen System ausgerichtet werden sollen (BGE 139 I 155 E. 4.2 S. 158; bereits erwähntes Urteil 2C_998/2015 E. 4.5).  
 
4.5. Die Kinderrente der Invalidenversicherung beträgt gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Damit liegen die IV-Kinderrente betraglich deutlich über den Mindestansätzen für die Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Art. 5 FamZG. Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist der unterschiedliche Leistungszweck der beiden Sozialversicherungszweige: Während Familienzulagen ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (vgl. Art. 2 FamZG), bezwecken die IV-Kinderrenten, die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen (vgl. Art. 1a lit. b IVG). Im Unterschied zu den Familienzulagen sollen somit die IV-Kinderzulagen die finanzielle Belastung nicht nur teilweise ausgleichen, sondern den Existenzbedarf des Kindes grundsätzlich voll abdecken. Entsprechend dieser Zielsetzung werden die Kinderrenten in Anwendung von Art. 38bis Abs. 1 IVG wegen "Überentschädigung" gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 % des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen (zu den Ausnahmen von dieser Kürzung bei sehr tiefen Renten vgl. Art. 38bis Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 33bis Abs. 1 IVV und Art. 54bis Abs. 2 AHVV). Vor diesem Hintergrund zeigt sich im vorliegenden Fall weder eine Diskriminierung noch eine anderweitige Verletzung der BV oder der EMRK. Vielmehr scheint es folgerichtig, wenn das Komplementärrentensystem nur jenen versicherten Personen die relativ hohen Kinderrenten zukommen lässt, denen einzig eine Rente der IV zusteht, nicht aber jenen, die aufgrund ihres Rentenanspruchs gegenüber der Unfallversicherung Leistungen in annähernd der Höhe ihres existenzsichernden Einkommens vor dem Unfall beziehen. Würde man anders entscheiden und die erst nach dem Unfall entstehenden Kinderrenten bei der Berechnung der Komplementärrente übergehen, zöge dies in vielen Fällen eine Überentschädigung der entsprechenden versicherten Personen nach sich.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, Familienzulagen, die im Zeitpunkt des Unfalls bereits ausbezahlt wurden, würden in die Bemessung des versicherten Verdienstes einbezogen, während der versicherte Verdienst nach dem Unfall auch bei der Geburt von Kindern nicht angepasst werde. In der Tat gelten Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen gewährt werden, nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV als versicherter Verdienst. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bis anhin noch nie zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung äussern müssen, obwohl im Schrifttum Zweifel an der Systemkonformität dieser Regelung geäussert wurden (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 209). Die Frage braucht indessen auch vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Zum einen gehört es zum Wesen jeder Versicherung, dass die Deckung nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht neu begründet oder erhöht werden kann. Ausnahmen von diesem Rückwärtsversicherungsverbot bräuchten eine gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil 8C_257/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). Zum andern stammt die Regel, wonach Familienzulagen zum versicherten Verdienst zu rechnen sind, offenkundig noch aus einer Zeit, als die Ausrichtung von solchen Zulagen auch für erwerbstätige Personen nicht selbstverständlich war. Somit sollten Personen, welche vor dem Unfall Kinderzulagen bezogen hatten, dafür entschädigt werden, dass sie durch den Unfall dieses Privilegs beraubt wurden. Diese Regel verfolgt aber nicht unmittelbar den Zweck, das Familienleben zu fördern oder in die persönlichen oder familiären Verhältnisse einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als der Anspruch auf Familienzulagen für ein Kind unabhängig davon besteht, ob einem Elternteil eine UVG-Rente ausbezahlt wird und ob in die Rentenberechnung Kinderzulagen eingeflossen sind oder nicht (vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], St. Gallen 2009, S. 161 ff., S. 192). Somit fällt diese Regelung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK oder von Art. 13 BV. Damit kann sie auch nicht gegen Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verstossen.  
 
4.7. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang noch ein Doppeltes: Zum einen geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde stillschweigend davon aus, ohne den Unfall hätte er nach der Geburt seiner Kinder Anspruch auf Familienzulagen gehabt. Ob diese Annahme zutrifft, kann indessen ohne nähere Kenntnis der Erwerbs- und Wohnsituation der jeweiligen Kindesmutter und weiterer persönlicher Verhältnisse des Versicherten, seiner Kinder und deren Mütter (vgl. Art. 7 FamZG) nicht beurteilt werden. Zum andern ist auch, wie das BAG in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, nicht bekannt, ob aktuell nicht andere Personen als der am Recht stehende Versicherte - etwa die Kindesmütter - für seine Kinder Familienzulagen beziehen. Somit steht auch nicht fest, ob aufgrund des Unfalls für die Kinder geringere Familienzulagen ausbezahlt werden, als dies ohne den Unfall der Fall wäre.  
 
4.8. Zusammenfassend verstösst die vorinstanzliche Berechnung der Komplementärrente nicht gegen Bundesrecht, insbesondere weder gegen die BV noch gegen die EMRK.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei er bezüglich der Geburt seiner Kinder seiner Meldepflicht hinreichend nachgekommen, so dass jedenfalls keine rückwirkende Anpassung der Rentenleistungen möglich sei. Damit nimmt der Versicherte Bezug auf die spezifische Anpassungsregelung für die IV, wie sie in den Art. 88a und 88bis IVV enthalten ist. Vorliegend ist indessen nicht die Anpassung der IV-Rente streitig, sondern jene der UV-Kompelmentärrente. Die Anpassung stützt sich hierbei auf Art. 20 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV (vgl. E. 3.2 und 3.3 hievor). Diese Normen sehen eine Anpassung der Komplementärrente auf den Zeitpunkt des Dahinfallens oder des Neuhinzukommens einer Zusatz- oder Kinderrente der AHV oder der IV vor, ohne Bezug auf eine allfällige Meldepflichtverletzung zu nehmen. Eine solche Bezugnahme drängt sich auch nicht auf, bezweckte doch der Gesetzgeber mit der Komplementärrentenregelung eine administrativ einfache Lösung zur Vermeidung einer Überentschädigung und Koordination der Renten der Unfallversicherung mit jenen der AHV oder der IV (PHILIPP GEERTSEN, Das Komplementärrentensystem der Unvallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], 2011, S. 70; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 381; JEAN-MAURICE FRÉSARD, Rentes complémentaires de l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la simplicité, in: SVZ 60/1992 S. 288). Eine allfällige Überentschädigung besteht aber unabhängig von der Frage einer Meldepflichtverletzung. Zudem ist zu beachten, dass eine Komplementärrentenberechnung erst nach Vorliegen der IV-Verfügungen und damit notwendigerweise mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erfolgen kann. Somit kann die Frage, ob der Versicherte seine Meldepflicht verletzt hat, offenbleiben; so oder anders hat die Vorinstanz zu Recht die verfügte Rückfroderung der Unfallversicherung bestätigt. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold