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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 266/03 
U 291/03 
 
Urteil vom 28. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
U 266/03 
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
P.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/ Lindenstrasse 2, 4410 Liestal, 
 
und 
 
U 291/03 
P.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/ Lindenstrasse 2, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 17. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________ (geboren 1957) arbeitet am Spital Z.________ und ist in dieser Eigenschaft bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 10. November 2001 hob sie beim Kochen eine Pfanne vom Herd und verspürte ein Knacksen im linken Ellenbogen. Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen ergaben eine (vorbestehende) Luxation des Radiusköpfchens. Mit Verfügung vom 2. Mai 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2002, lehnte die Winterthur die Übernahme jeglicher Leistungen nach dem 31. Dezember 2001 für das Ereignis vom 10. November 2001 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. September 2003 teilweise gut und verpflichtete die Winterthur zur Übernahme von Kosten in der Höhe von Fr. 372.95. 
C. 
Die Winterthur führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei insofern abzuändern, als er die Pflicht der Winterthur zur Übernahme der Kosten auf Fr. 372.95 beschränke. Sowohl P.________ als auch die Winterthur schliessen auf Abweisung der gegnerischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die mitbeteiligte Krankenkasse Intras Versicherungen enthält sich in ihren Schreiben vom 9. Januar 2004 eines Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherung (seit 1. Januar 2004 Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über die zeitliche Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw. 1.2) und den Anspruch auf eine Feststellungsverfügung (BGE 122 V 30 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff des Unfalls (Art. 9 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG; BGE 129 V 466 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die Parteien sind sich einig, dass kein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG vorliegt. Hingegen ist streitig, ob und in welchem Umfang die Winterthur für die Folgen des Ereignisses vom 10. November 2001 im Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung aufzukommen hat. Die Winterthur lehnt die Pflicht zur Übernahme der Kosten aus diesem Vorfall nach dem 31. Dezember 2001 ab. Die Versicherte jedoch verlangt die Feststellung, dass die Winterthur für die ihr entstandenen Kosten grundsätzlich und nicht bloss im Umfang von Fr. 372.95 aufzukommen habe; diesbezüglich bestehe ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids. 
4. 
4.1 In der Unfallmeldung vom 5. Dezember 2001 wird als Unfallhergang festgehalten, beim Kochen des Mittagessens habe die Versicherte den Topf vom Kochherd genommen und dabei ein Knacksen im linken Ellenbogen verspürt. Angefügt wird der Begriff "Schmerzen", ohne jedoch eine genaue Zeitangabe zu machen. 
Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie, Spital Z.________, vom 10. Dezember 2001 wird der Hergang wie folgt beschrieben: "Am 10.11.01 beim Heben eines Topfes verspürte die Patientin ein Knacken. Primär keine Schmerzen, 2 Tage später dann Schmerzen und Schwellung am Unterarm palmarseits. ..." 
Die Neurologische Klinik des Spitals Z.________ hält in der Krankengeschichte am 4. Februar 2002 fest: "11/01 beim Anheben eines Kochtopfes (ca 3 l) plötzliches Knacken in der Ellbeuge bemerkt, anschliessende Schwellung und Schmerzen. ..." 
Im Bericht vom 30. Juni 2002 beurteilt Dr. med. S.________, Orthopädische Klinik Y.________, bezüglich der Frage Unfall oder Krankheit die Situation als unfallbedingt. Die Versicherte habe trotz vorbestehender Verletzung keine Schmerzen bis November 2001 gehabt; sie habe dann einen schweren Gegenstand gehoben und ein starkes Knacken mit einschiessenden Schmerzen und folgendem Hämatom verspürt. In diesem Sinne handle es sich um eine durch dieses Ereignis ausgelöste unfallähnliche Körperschädigung. In weiteren Berichten vom 14. August 2002 und vom 23. September 2002 macht Dr. med. S.________ im Wesentlichen die selben Aussagen. 
Die übrigen (medizinischen) Akten enthalten keine Schilderung des Vorfalles vom 10. November 2001 seitens der Versicherten. 
4.2 Nach den obigen Darlegungen und in Anbetracht des Vorrangs der Aussagen der ersten Stunde (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) ist fraglich, ob die für die geltend gemachte Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen unmittelbar im Anschluss an das Ereignis vom 10. November 2001 auftraten. Diesbezüglich sind auch die Berichte des Dr. med. S.________ nicht beweiskräftig, da sie einerseits in grosser zeitlicher Distanz zum Ereignis liegen und andererseits Dr. med. S.________ eine für den medizinischen Experten unzulässige rechtliche Subsumtion vornimmt (AHI 2000 S. 152 Erw. 2c mit Hinweis). Die Frage kann aber offen bleiben. Denn das Anheben des Kochtopfes stellt für sich allein keinen äusseren Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial dar (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2), zumal es sich bei einem nur 3 l Flüssigkeit fassenden Topf - selbst wenn er voll ist - nicht um eine schwere Pfanne handelt. Etwas Spezielles wie etwa eine brüske Bewegung oder eine unerwartete zusätzliche Krafteinwirkung wird jedoch in keiner der Schilderungen geltend gemacht. Insofern fehlt es an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage oder dem Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der in Frage stehenden Bewegung führenden Momentes (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). 
4.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erfüllt. Ob die Versicherte Anspruch auf eine Feststellungsverfügung hatte und zu Recht einen Widerspruch zwischen den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Dispositiv rügte, braucht daher nicht entschieden zu werden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Versicherung hat trotz anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da das Verfahren in Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe steht (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren U 266/03 und U 291/03 werden vereinigt. 
2. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Winterthur Versicherungen wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2003 aufgehoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Intras Versicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: