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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_233/2009 
 
Urteil vom 28. Mai 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 
27. Januar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 3. März 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Januar 2009, 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. März 2009, worin das Gesuch des G.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er folglich mit Verfügung vom 27. März 2009 aufgefordert wurde, spätestens am 27. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, 
in die Verfügung vom 6. Mai 2009, mit welcher G.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
 
dass die Berufung des G.________ in der Eingabe vom 18. Mai 2009 auf seine Bedürftigkeit unbehelflich ist, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 24. März 2009 mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür kumulativ erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Mai 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Maillard Jancar