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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_898/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Aufhebung der Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 aZGB, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den 
Entscheid vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts 
des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ (betreffend Aufhebung der über den Beschwerdeführer gemäss Art. 395 Abs. 2 aZGB errichteten Beiratschaft, Entlassung des Beirats, Genehmigung des Schlussberichts samt Entlastung des Beirats unter Vorbehalt von Verantwortlichkeitsansprüchen, Festsetzung einer Mandatsentschädigung zu Lasten der Staatskasse vorbehältlich der gesetzlichen Nachzahlungspflicht) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, keine Kosten erhoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, alleiniger Streitgegenstand sei der erwähnte Kammerentscheid, auf die darüber hinausgehenden Einwendungen (Zustand der Sozialhilfebehörden und der Justiz, anderweitige Verfahren und diesbezügliche Akteneinsicht) könne mangels zulässigen Streitgegenstandes nicht eingetreten werden, die Beiratschaft sei zwecks Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Erbteilungsprozess errichtet worden, nach Prozessabschluss (durch gerichtlich genehmigten Erbteilungsvertrag) habe die Vorinstanz zu Recht die Beiratschaft aufgehoben und den Beirat entlassen, aus der Aufhebung dieser Massnahme könne entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf deren Unrechtmässigkeit geschlossen werden, Anhaltspunkte für ein widerrechtliches Verhalten des Beirates lägen keine vor, die diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers erschöpften sich in pauschalen Vorwürfen und könnten nicht gehört werden, schliesslich seien weder die Genehmigung des (genügend Informationen enthaltenden) Schlussberichts des (von Amtes wegen eingesetzten) Beirats noch die (auf einer substantiierten Honorarnote beruhende) Entschädigungsfestsetzung zu beanstanden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die keinen erkennbaren Bezug zum Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 aufweisen und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die Mitglieder der Sozialbehörden zahlreicher Machenschaften und Delikte zu bezichtigen, eine umfassende Untersuchung zu fordern und dem Obergericht eine Reihe von Verfassungsverletzungen vorzuwerfen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann