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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_894/2018  
 
 
Verfügung vom 28. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stiftung C.________ in Liquidation, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Insolvenzerklärung (Beschwerdelegitimation), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 24. September 2018 (PS180179-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Abgabe einer Insolvenzerklärung durch den Präsidenten des Stiftungsrates eröffnete das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 30. August 2018 den Konkurs über die Beschwerdegegnerin. Dagegen erhoben am 10. September 2018 unter anderem die Beschwerdeführer (frühere Stiftungsratsmitglieder) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 24. September 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss einverlangt und das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen. Zudem hat es die Beschwerdeführerin 2 zur eigenhändigen Unterschrift der Beschwerde aufgefordert. Am 20. November 2018 haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Eingabe ist von beiden Beschwerdeführern eigenhändig unterzeichnet. 
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.   
Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Konkursamt U.________, dem Betreibungsamt V.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg