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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 368/04 
 
Urteil vom 28. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 18. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. Januar 1992 hatte S.________ beim Eislaufen einen Zusammenstoss und zog sich dabei eine Verletzung am rechten Fuss zu (Bimalleolarfraktur Typ Weber C mit Ausriss des Volkmann'schen Dreiecks). Im April 1999 machte sie einen Rückfall geltend. Die Allianz Suisse Versicherungen (im Folgenden: Allianz) erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 30. August 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 2003, schloss sie den Fall ab und sprach S.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % in der Höhe von Fr. 19'440.- zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie dagegen ab mit der Begründung, die Versicherte könne selbst mit der unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein rentenausschliessendes Einkommen verdienen. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20 % hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. August 2004 gut und sprach der Versicherten ab 1. Februar 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 22 % zu. 
C. 
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 30. September 2003. 
 
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Ermittlung des Invalditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Rechtsprechung zu dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, 129 V 222), zum Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb), zur Anpassung an die Nominallohnentwicklung, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren ist (BGE 129 V 408), sowie zum Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass der Beurteilung der Verhältnisse bis 31. Dezember 2002 die alten und danach die mit dem ATSG geänderten Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen sind (BGE 130 V 445, 130 V 329). Materiellrechtliche Auswirkungen sind indessen damit nicht verbunden (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4). 
2. 
Die Vorinstanz hat sich bei der Ermittlung des noch strittigen Invalideneinkommens auf Tabelle TA1 der LSE 1998 gestützt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 publizierten Urteil erkannt hat, ist bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. In dem in RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 veröffentlichten Urteil hatte es erkannt, es könne sich durchaus rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube. 
 
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zunächst erfasst Tabelle TA7 entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin zwar neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor, allerdings nur den Bund. Darauf kann nicht abgestellt werden, weil die Versicherte bei der kantonalen Verwaltung tätig war. Des Weiteren können aber auch nicht die Durchschnittslöhne in einer oder verschiedenen in Tabelle TA7 ausgewiesenen bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, weil dies keine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid insbesondere geltend, der Versicherten seien Sekretariats- und Kanzleiarbeiten oder andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten zumutbar, hat sie doch nie solche ausgeübt. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Versicherte nach ihrem Schulabschluss als angelernte Hundecoiffeuse, nach ihrer Heirat und der Geburt ihrer vier Kinder in Heimarbeit für eine Strumpffabrik und als Raumpflegerin tätig. Ab 1985 war sie bei der Verwaltung X.________ als Hauswartin angestellt und kümmerte sich um 40 Wohnungen und 200 Autoeinstellplätze sowie die Rasenpflege. Demgegenüber ist eine produktionsnahe oder eine Tätigkeit im Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen dem Leiden der Versicherten nicht angepasst. Die Gutachter, welche die Versicherte nach dem Rückfall untersucht haben, empfehlen eine vorwiegend sitzende Tätigkeit (Expertisen des Dr. med. M.________, Chirurgie FMH, vom 3. August 2000, und des Dr. med. P.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Januar 2002). Damit fallen nicht nur die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Tätigkeiten ausser Betracht; es gibt angesichts der unterschiedlichen Berufe, welche die Versicherte bisher ausgeübt hat, auch keinen Grund, auf den Durchschnittslohn für eine bestimmte Tätigkeit gemäss Tabelle TA7 abzustellen. Damit bleibt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tabelle TA1 der LSE 1998 massgebend. 
 
Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen). 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdegegnerin steht gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Allianz Suisse Versicherungen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 28. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: