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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1042/2012 
 
Urteil vom 28. Dezember 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Oktober 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Oktober 2012, 
in Erwägung, 
dass die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren weitestgehend unzulässig sind, da sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, 
dass ein Rechtsmittel sodann gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (ausser den Begehren) eine Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts und in materieller Hinsicht mit der einzig Streitgegenstand bildenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2012 enthält, sondern in Begehren und Begründung - soweit überhaupt verständlich - weitestgehend an der Streitsache vorbeigeht und ausserhalb des Streitgegenstands liegt, was insbesondere auch für die per 1. März 2012 erfolgte Krankenkassenprämienerhöhung und die Berechnung der Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2012 gilt, 
dass die Beschwerde demzufolge den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Dezember 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer