Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_82/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten (Stundungsgesuch), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 16. Januar 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 26. Januar und 1. März 2017 eine Frist bis zum 10. Februar 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. März 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG aufzuerlegen. 
 
2.   
Am Nichteintreten würde sich nichts ändern, wenn die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Januar 2017, seine Existenz sei bedroht, er sei zurzeit ohne Arbeit und habe Pfändungen und Betreibungen, als - sinngemäss - gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen würden, wobei offen bleiben kann, ob das Gesuch den Formerfordernissen überhaupt genügen würde. 
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde zweifelsohne nicht. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit dem Stundungsgesuch des Beschwerdeführers aus, es fände sich keine Zusammenstellung seiner aktuellen Ausgaben und Einkünfte. Aus den (verspätet eingereichten) Unterlagen gehe nichts über die Einkommens- und Vermögenssituation von ihm und seiner Ehefrau hervor. Eine unzumutbare Härte oder die Uneinbringlichkeit der Forderung sei folglich nicht belegt. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Er wendet im Wesentlichen nur ein, es sei ihm schleierhaft, warum ihm eine Stundung und Ratenzahlungen nicht gewährt worden seien, zumal er offensichtlich nicht in der Lage sei, den Betrag auf einmal zu entrichten. Mit diesen pauschalen Behauptungen zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde wäre folglich mangels einer genügenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, die Prozessbegehren wären als aussichtslos anzusehen und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill