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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.281/2006 /scd 
 
Urteil vom 29. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sascha Schürch, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Brigitte Kuthy, 
Stellvertretender Generalprokurator 
des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 
Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 2. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. Mai 2004 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen X.________ von der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfach begangener Hehlerei und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 25 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Zivilklage von A.________ wurde zurückgewiesen. 
B. 
Gegen dieses Urteil appellierten die Privatklägerin A.________ und die Staatsanwaltschaft; der Angeschuldigte erklärte die Appellation gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei. 
 
Mit Urteil vom 2. Februar 2006 erklärte die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 3. November 2001 in Bern zum Nachteil von A.________, und der Hehlerei, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. August 2002 bis zum 31. Oktober 2002 in Bern in Bezug auf zwei Mobiltelefone und zwei Flachbildschirme, für schuldig. 
 
Das Obergericht verurteilte X.________ zu 12 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'000.-- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 4'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 4. November 2003 an die Privatklägerin. 
C. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 11. Mai 2006 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um aufschiebende Wirkung. 
D. 
A.________ beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Der Stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
E. 
Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Berner Obergerichts, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 269 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 88 OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bei der Beweiswürdigung. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 mit Hinweis). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
 
Willkür in der Beweiswürdigung und bei der Sachverhaltsfeststellung liegt namentlich vor, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, wenn er ohne sachlichen Grund ein wichtiges, für den Ausgang des angefochtenen Entscheids erhebliches Beweismittel nicht berücksichtigt oder wenn er aus der Gesamtheit der vorliegenden Beweismittel unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt weitgehend appellatorische Kritik gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts vor: Er macht geltend, dass seine Aussagen und diejenigen der Beschwerdegegnerin anders hätten gewürdigt werden müssen, ohne jedoch darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung des Obergerichts im oben beschriebenen Sinne willkürlich sei. Auch soweit er dem Obergericht vorwirft, Sachverhaltsergänzungen vorgenommen zu haben, die durch keine Beweismittel belegt seien, wird dieser Vorwurf nicht präzisiert und im Einzelnen belegt. Auch die Ausführungen zu möglichen Motiven der Beschwerdegegnerin für eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers stützen sich nicht auf konkrete Indizien, sondern auf blosse Hypothesen, die von vornherein nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. 
 
Ob die übrigen, im Folgenden (E. 3 und 4) behandelten Rügen genügend begründet worden sind, kann offen bleiben, wenn sie sich ohnehin als unbegründet erweisen. 
3. 
Zunächst sind die Willkürrügen im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen sexueller Nötigung zu prüfen. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, wenn das Obergericht Mängel und Widersprüche in seinen Aussagen zu Nebenumständen aufgreife und zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit vorbringe, hingegen ebensolche Widersprüche und Mängel in den Aussagen der Beschwerdegegnerin als bedeutungslos ausser Acht lasse. 
 
So seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin, das Licht sei automatisch ausgegangen und der Beschwerdeführer habe sich die Hände gewaschen, nachweislich falsch, da es im Keller weder eine Zeitschaltuhr noch einen Wasseranschluss gebe. Sodann habe sich die Beschwerdegegnerin bei der Befragung vor dem Untersuchungsrichter am 20. November 2002 nicht mehr an Einzelheiten erinnern können, die sie bei der polizeilichen Befragung vom 10. November 2001 noch zu Protokoll gegeben habe. Auch der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Rückweg über das 3. UG ergebe keinen Sinn, weil man mit dem Aufzug direkt zum Ausgang oder sogar in die Wohnung des Angeschuldigten hätte fahren können. Die zeitlichen Angaben der Beschwerdegegnerin seien unpräzise, und ihre Angaben zum SMS-Verkehr nach dem angeblichen Vorfall seien widersprüchlich. 
3.1.1 Das Obergericht nahm an, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zum Kerngeschehen seien konstant und erschienen aufgrund einer grossen Anzahl von Realitätskriterien erlebnisbasiert (detaillierte Schilderung, auch von Nebensächlichkeiten, von komplexen Interaktionen und Komplikationen; Wiedergabe von Gesprächsinhalten, Gedanken und Stimmungen; Hinterfragung des eigenen Verhaltens; keine unnötige Belastung des Beschwerdeführers; offenes Einräumen von Erinnerungslücken; Fehlen von Strukturbrüchen in der Schilderung. 
 
Das Obergericht konnte weder ein Motiv für eine Falschbezichtigung noch Anzeichen dafür erkennen, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr geschilderten Vorfall mit einer anderen Person erlebt habe. 
 
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht detaillierter an die Örtlichkeiten erinnern und das Geschehen zeitlich nicht genau einordnen konnte, hielt das Obergericht nicht für erheblich, da unbestritten sei, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer im Keller aufgehalten habe, und Opfer sexueller Gewalt während der Übergriffe so mit sich beschäftigt seien, dass sie oft nicht in der Lage seien, genaue Zeitangaben zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe immerhin ungefähre Zeitangaben gemacht, die mit denen des Zeugen Fankhauser nur um eine Viertelstunde differierten. 
 
Zu den Unklarheiten hinsichtlich des Wasseranschlusses hielt das Obergericht fest, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme lediglich vermutet, dass der Beschwerdeführer sich die Hände gewaschen habe, als er hinter einer Trennwand verschwunden sei; sie habe auch bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter eingeräumt, dass sie sich bezüglich des Wassergeräusches getäuscht haben könnte. 
 
Zu den Lichtverhältnissen habe die Beschwerdegegnerin erklärt, das Licht sei ausgegangen, als sie beim Lift angekommen seien. Erst bei ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme, über ein Jahr nach dem Vorfall, sei sie sich sicher gewesen, dass das Licht von alleine ausgegangen sei; bei ihrer ersten Einvernahme habe sie dies lediglich vermutet und habe hinzugefügt, dass es im Keller auch nach Verlöschen des Lichts nicht stockdunkel gewesen sei. Dies decke sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach im Keller ein Dauerlicht brenne. Das Obergericht hielt es für möglich, dass das Licht durch Betätigen des Schalters oder aber aufgrund eines technischen Defekts ausgegangen sei. Der von der Beschwerdegegnerin wiedergegebene Wortwechsel ("ob sie nicht gerne im Dunkeln sei") weise auf etwas tatsächlich Erlebtes hin. 
 
Insgesamt hielt deshalb das Obergericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu dem im Keller Geschehenen für glaubhaft. 
3.1.2 Diese Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin lässt keine Willkür erkennen. Sie stützt sich auf eine ganze Anzahl von Realitätskriterien, die für die Glaubhaftigkeit der Aussage hinsichtlich des Kerngeschehens sprechen. Die vom Beschwerdeführer genannten Mängel wurden vom Obergericht durchaus berücksichtigt, aber mit vertretbaren Gründen nicht für ausschlaggebend gehalten. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Erinnerungslücken der Beschwerdegegnerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lassen sich mit dem Zeitablauf erklären, da seit dem Vorfall zweieinhalb Jahre vergangen waren. 
3.1.3 Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesteuert und nicht glaubhaft wirkten; dieser habe seine Aussagen immer dem jeweiligen Stand der Ermittlungen und den ihm gemachten Vorhaltungen angepasst. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers betreffen die vom Obergericht festgehaltenen Mängel und Widersprüche seiner Aussagen nicht nur Nebenumstände, sondern auch zentrale Punkte des Geschehens. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aufgefordert hat, mit ihm in den Keller zu kommen oder diese spontan mitgekommen sei. Sodann betreffen verschiedene Mängel und Widersprüche auch die Person der Beschwerdegegnerin und die Einstellung des Beschwerdeführers ihr gegenüber; auch diese Punkte können nicht als "Nebenumstände" bezeichnet werden. 
3.1.4 Sowohl in den Aussagen der Beschwerdegegnerin als auch in denjenigen des Beschwerdeführers finden sich widersprüchliche Angaben zu den nach dem Vorfall ausgetauschten SMS. 
 
Die Widersprüche der Beschwerdegegnerin betreffen jedoch Details zu Zahl und Inhalt der SMS (drei SMS mit dem Inhalt "Ruf mich" oder drei SMS ohne Text und nur eines mit dem Inhalt "Ruf mich") und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin alle SMS unbeantwortet liess oder auf eines davon antwortete ("Ich weiss nicht, was Du wolltest, aber lass mich bitte"). Diese Fragen durfte das Obergericht ohne Willkür als nebensächlich betrachten. 
 
Dagegen betreffen die Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers vor allem die Frage, weshalb und wann er die Natelnummer der Beschwerdegegnerin unter "A. Freundin von B.________" abgespeichert habe. Diese Umstände waren für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerdegegnerin und deren Freund B.________ nicht namentlich gekannt habe, die Beschwerdegegnerin "absolut nicht sein Typ" sei und er nichts von ihr gewollt habe, von Bedeutung und betrafen damit einen für den Deliktsvorwurf der sexuellen Nötigung wichtigen Punkt. Es war deshalb nicht willkürlich, wenn das Obergericht diesen Widersprüchen - im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdegegnerin - bei der Beweiswürdigung Gewicht beimass. 
3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner Willkür vor, weil es kein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt habe, obwohl die Möglichkeit der Beeinflussung der Beschwerdegegnerin durch ihren Freund B.________, der geschäftlich und privat mit dem Beschwerdeführer zu tun hatte, auf der Hand gelegen habe. 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte; auf Begutachtungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86). Im vorliegenden Fall waren Aussagen von erwachsenen Zeugen zu würdigen, die keine Anzeichen geistiger Störungen aufwiesen. Unter diesen Umständen durfte es sich das Gericht zutrauen, selbst die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beurteilen, einschliesslich der Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin von ihrem Freund zu einer Falschaussage habe verleiten lassen. 
4. 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Obergericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatkomplexes der Hehlerei in Willkür verfallen ist. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe aus der Tatsache, dass er sich nachträglich vom Verkäufer eine Quittung für den Kauf der Flachbildschirme habe ausstellen lassen, geschlossen, dass er bereits beim Erwerb der Bildschirme von deren illegalen Herkunft gewusst habe. Dies sei willkürlich: Er habe die Quittung erst kurz nach Erhalt des Strafmandates verlangt, um nachträglich seinen guten Glauben unter Beweis stellen zu können. 
 
Das Obergericht hat sich jedoch nicht nur auf die nachträglich ausgestellte Quittung, sondern auf eine Reihe weiterer Indizien gestützt, um die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erwerbs zu bejahen. Ausschlaggebend war insbesondere der Umstand, dass die Flachbildschirme, die damals noch selten und teuer waren, zum Preis von nur Fr. 100.-- angeboten wurden. Diese Beweiswürdigung kann nicht als willkürlich betrachtet werden. 
4.2 Auch hinsichtlich des Natels Nokia 7650, das der Verkäufer C.________ mit einer gestohlenen VISA-Goldcard gekauft hatte, bejahte das Obergericht den bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis (Fr. 500.--) und dem Ladenpreis des Natels (Fr. 999.--), zumal der Beschwerdeführer gewusst habe, dass C.________ Gerüstebauer sei und nicht "mit Geld um sich werfen" könne. 
 
Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich: Er habe über die finanziellen Verhältnisse des Verkäufers keine Kenntnis gehabt; die häufigen Gerätewechsel des Verkäufers hätten im Gegenteil den Anschein von guten finanziellen Verhältnissen wecken müssen. Er habe geglaubt, dass dieser die benutzten Natels zu günstigen Preisen weitergebe, zumal die Gerätepreise in Verbindung mit einem Abonnement ohnehin tief gewesen seien. 
 
Unstreitig ist jedoch, dass das Natel noch originalverpackt und mit der Originalquittung des Orange-Shop versehen war. Aus dieser Quittung ging hervor, dass das Gerät für Fr. 999.-- und nicht - etwa im Zusammenhang mit einem Abonnement - zu einem günstigeren Preis gekauft worden war. Dann aber wusste der Beschwerdeführer, dass ihm C.________ das Gerät zur Hälfte des Kaufpreises überliess, ohne es je selbst benutzt zu haben. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich anzunehmen, der Beschwerdeführer habe Verdacht schöpfen müssen, dass C.________ das Gerät illegal erworben habe. 
4.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Beweiswürdigung des Obergerichts im Zusammenhang mit dem zweiten Natel. Das Obergericht ging davon aus, es habe sich ebenfalls um ein Natel des Typs Nokia 7650 gehandelt, das am 12. Oktober 2002 im Personenwagen von D.________ gestohlen worden sei. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Natel schon vor dem Diebstahl, am 13. September 2002, gekauft; die Feststellung des Obergerichts, wonach die Quittung erst im Jahr 2003 ausgestellt und nachträglich umgeändert worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem habe es sich um ein Natel des Typs Nokia 6510 gehandelt, mit einem damaligen Katalogpreis von Fr. 450.--; dies gehe aus der vom Verkäufer unterzeichneten Quittung hervor und erkläre auch, weshalb das Natel nur für Fr. 300.-- verkauft worden sei und nicht, wie das erste Natel, für Fr. 500.--. 
 
Der Beschwerdeführer räumt allerdings selbst ein, dass die Quittung beim Ausstellungsdatum eine "Auffälligkeit" aufweise. Tatsächlich weist die letzte Ziffer des Datums zwei Bögen auf und erscheint damit als "3" mit einem waagrechten Strich am Ende; dies spricht für die Annahme des Obergerichts, dass die Zahl "2003" nachträglich in "2002" abgeändert wurde. 
 
Das Obergericht stützte seine Beweiswürdigung auf die polizeiliche Aussage des Verkäufers, C.________, vom 24. Januar 2003, wonach er dem Beschwerdeführer das im Personenwagen von D.________ gestohlene Natel des Typs Nokia 7650 verkauft habe. 
 
Das Obergericht hat auch zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer wohl kaum Fr. 300.-- für ein Natel ausgegeben hätte, das laut Nachfrage des Gerichtspräsidenten Bern-Laupen vom 18. September 2003 bei Interdiscount schon seit längerer Zeit nicht mehr im Sortiment war und zuletzt für Fr. 99.-- verkauft worden sei. 
 
Der unterschiedliche Kaufpreis der zwei Natels gleicher Marke lässt sich damit erklären, dass nur beim ersten (mit der gestohlenen Visa-Karte gekauften) Natel eine Originalquittung dabei war. 
Insgesamt kann daher auch die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich des zweiten Natels nicht als willkürlich erachtet werden. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung der Unschuldsvermutung. 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. 
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung der Beweiswürdigung im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 37 f.). 
Angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses des Obergerichts (vgl. oben, E. 3 und 4) ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von den für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalten - hinsichtlich des Tatvorwurfs der sexuellen Nötigung und der Hehlerei - nicht hätte überzeugt erklären dürfen. 
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, weil er nicht in der Lage sei, für die Verteidigungskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerde angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung des Obergerichts ernstliche Aussichten auf Erfolg hatte. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es um einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ging und dieser in erster Instanz zumindest vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen worden war. Insofern lässt sich die Auffassung vertreten, dass auch eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Beschwerdeführung entschlossen hätte. 
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb gutzuheissen (Art. 152 OG). 
 
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Sascha Schürch wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stellvertretender Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: