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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
I 394/02 
{T 7} 
 
Urteil vom 29. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 7. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (geboren 1943) erhielt seit dem 1. April 1968 eine halbe Invalidenrente. Nach einem Sturz am 29. Dezember 1999 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. Mit Revisionsverfügung vom 25. September 2001 legte die Kantonale IV-Stelle Wallis den Invaliditätsgrad ab dem 1. März 2000 auf 100 % fest und sprach K.________ eine ganze Invalidenrente zu. Für die Rentenberechnung stützte sie sich auf die Grundlagen, die seinerzeit für die Berechnung der halben Rente herangezogen worden waren. 
B. 
Dagegen liess K.________ beim Kantonalen Versicherungsgericht Wallis Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zur Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der bis 1999 einbezahlten Versicherungsbeiträge an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2002 ab. 
C. 
K.________ lässt unter Erneuerung des erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. 
 
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
 
Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität im Sinne des Gesetzes die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den Umfang des Anspruchs erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. 
 
Für die Rentenberechnung sind gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG unter Vorbehalt von Abs. 3 desselben Artikels die Bestimmungen des AHVG (Art. 29bis ff. AHVG) sinngemäss anwendbar. 
2. 
Der Invaliditätsgrad und der Zeitpunkt der Änderung desselben sind nicht streitig. Zwischen den Parteien umstritten und zu beurteilen sind allein die Berechnungsgrundlagen für die ganze Rente, insbesondere die Frage, ob die in der Zeit des Bezuges einer halben IV-Rente entrichteten Versicherungsbeiträge in die Rentenberechnung einzubeziehen seien. 
3. 
Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass das Gesetz bezüglich der Frage, ob die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung der Invalidität die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist oder nicht, keine Unterscheidung trifft (BGE 126 V 162 Erw. 5). Weiter wurde die Verwaltungspraxis gemäss Rz. 5627 der Wegleitung des BSV über die Renten, wonach die Berechnungsgrundlagen der halben Rente auch für die Berechnung der neuen ganzen Rente heranzuziehen sind, als gesetzmässig beurteilt (BGE 126 V 162 Erw. 6). 
 
Aufgrund dieser Rechtslage bleibt kein Raum für eine andere als die von der IV-Stelle durchgeführte Berechnungsweise. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, im eben angeführten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werde nicht näher begründet, warum bei einer Rentenrevision nicht nach der Ursache der Veränderung des Invaliditätsgrades zu fragen sei. Dies trifft nicht zu. Das schon von der Vorinstanz beigezogene Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um einen klar erkennbaren Gesetzesinhalt handelt, trifft doch das Gesetz selbst keinerlei Unterscheidungen je nach dem Grund der Invaliditätsgradänderung. 
4. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, die angefochtene Verfügung und der Entscheid der Vorinstanz verletzten Art. 8 Abs. 2 BV
4.1 Diese Bestimmung verbietet zunächst ganz generell jede Diskriminierung und nennt sodann in einer durch "namentlich" als nicht abschliessend gekennzeichneten Aufzählung verschiedene unzulässige Unterscheidungsmerkmale, darunter auch Behinderungen körperlicher, geistiger oder psychischer Art. Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe definiert" (BGE 126 V 73 Erw. 4c/bb mit Verweis auf Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S. 37 erste Spalte [Votum Rhinow, Berichterstatter]). Eine solche Anknüpfung ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht gegeben, werden doch alle von einer Rentenrevision Betroffenen gleich behandelt. Eine Diskriminierung der Behinderten als Gruppe liegt nicht vor. Vielmehr wird sich die gesetzliche Regelung in praktisch allen Fällen einer Rentenrevision zugunsten der berechtigten Person auswirken, da die erfahrungsgemäss tiefen Invalideneinkommen - würden sie in die Berechnung einbezogen - meistens zu einer Verringerung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und damit zu einer geringeren Rente führen dürften. Lediglich jene kleine Gruppe von Behinderten, bei denen das durchschnittliche Jahreseinkommen bei Berücksichtigung der in der Zeit der Teilinvalidität erzielten Erwerbseinkommens höher ausfällt, erleidet einen Nachteil. Dabei besteht aber keine Anknüpfung an das Merkmal "Behinderung", weshalb keine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV vorliegt. 
4.2 Hingegen kann als fraglich erscheinen, ob durch die gleichartige Behandlung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt wird, welcher u. a. auch verlangt, dass in der Rechtsetzung diejenigen Unterscheidungen getroffen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung oder für unterlassene Unterscheidungen vernünftige Gründe in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sind, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen sowie je nach dem im fraglichen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Umfeld (BGE 128 I 312 Erw. 7b mit Hinweis). Die Meinung, es müsste bei Revisionen von Invalidenrenten analog der Ablösung einer Invalidenrente durch eine AHV-Rente auf die für die berechtigte Person vorteilhaftere Berechnungsgrundlage abgestellt werden (vg. Art. 33bis Abs. 1 AHVG), erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als vertretbar. 
4.3 Die Frage, ob die vorliegend anwendbare gesetzliche Regelung in diesem Sinn verfassungswidrig sei, indem sie eine sich aufdrängende Unterscheidung unterlasse, kann indes offen gelassen werden, weil für das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Art. 191 BV Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind. Das heisst nichts anderes, als dass die gesetzliche Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn sie der Verfassung widerspricht (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 263 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Die Klärung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfenen Frage ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Belang. Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 29. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: