Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_559/2022  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirks Dietikon, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Tätlichkeiten), Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. April 2022 (UE220064-O/U). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Statthalteramt Bezirk Dietikon stellte eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten gegen eine Angestellte des Gefängnisses B.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 21. April 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 2. Mai 2022 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
3.  
Verfahrens- und Streitgegenstand ist alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb die angefochtene Verfügung gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit er in seiner Beschwerde ausführt, dass er sich seit Dezember 2019 in Untersuchungs- bzw. derweil in Sicherheitshaft befinde, in der Schweiz über keinen Wohnsitz und kein Bankkonto verfüge und folglich die finanziellen Mittel zur Bezahlung irgendwelcher Gerichtskosten oder Prozesskautionen nicht erhältlich machen könne, und er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner persönlichen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich indessen nicht äussert. Zudem wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2022 vom 16. März 2022 bereits beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Entsprechend konnte eine Kaution eingefordert werden. Dass und inwiefern vor diesem Hintergrund das rechtliche Gehör verletzt sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill