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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_154/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bestreitung neuen Vermögens, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Verfahren (Berufung des Beschwerdeführers gegen eine auf seine Klage nicht eintretende erstinstanzliche Verfügung) abgeschrieben hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Juni 2013 erwog, der Beschwerdeführer sei (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Verbesserung seiner Berufungsschrift aufgefordert worden (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO), die am letzten Tag der Frist eingereichte elektronische Eingabe enthalte keine anerkannte elektronische Signatur (Art. 130 Abs. 2 ZPO), ausserdem enthalte auch die neue Fassung der Berufung eine grundlegend von den bisherigen Unterschriften abweichende und damit nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnende Unterschrift, mangels Verbesserung gelte die Berufung androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben sei, auf Kosten werde umständehalber verzichtet, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2013 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann