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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Prozess {T 7} 
C 149/06 
 
Urteil vom 30. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
C.________, 1971, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich das Gesuch des C.________ (geb. 1971) um Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2005 ab. Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2006 ab. 
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom 5. Januar 2005 bis Ende April 2005, eventuell ab einem gerichtlich festzulegenden Zeitpunkt bis Ende April 2005 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 238 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Auskunftspflicht der Verwaltung (Art. 27 Abs. 1 bis 3 ATSG; BGE 131 V 472) und zum Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 124 V 221 Erw. 2b/aa). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2005. 
 
Es ist auf Grund der Akten zweifelhaft, ob die Verwaltung es unterlassen hat, den Versicherten rechtsgenüglich darauf hinzuweisen, dass seine arbeitgeberähnliche Stellung (jeweils Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) in den drei Betrieben V.________, W.________ und D.________ den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gefährden könnte. Im Überweisungsschreiben der Arbeitslosenkasse comedia an das RAV vom 7. Februar 2005 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus dem Handelsregister löschen lassen wolle. Gemäss den Notizen über die Telefongespräche vom 11. Januar 2005 und vom 18. Januar 2005 sei er weiterhin im Handelsregister eingetragen, wolle dies bleiben und wisse, dass sein Fall zum Entscheid überwiesen werde. Laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 16. Februar 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass er aus Sicht der Verwaltung nicht anspruchsberechtigt sei, da er von der eigenen Firma in die Arbeitslosigkeit entlassen worden sei und diese Firma sowie ein komplexes Konglomerat anderer GmbH weiter beständen. Alle diese Äusserungen deuten darauf hin, dass die Problematik der arbeitgeberähnlichen Stellung mit dem Versicherten besprochen worden ist. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Februar 2005 selber angegeben hat, dass er mit den erwähnten drei Firmen eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen beabsichtige, dazu bereits einen Partner gefunden und Investitionen in die Aufbauarbeit getätigt habe. Er ersuchte um Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er nicht mehr an einer Arbeitnehmertätigkeit interessiert war. Im Beratungsgespräch vom 16. Februar 2005 stellte er überdies die Frage nach besonderen Taggeldern für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ab 1. Mai 2005 meldete er sich denn auch bei der Arbeitslosenversicherung ab, da er nun in der Firma V.________ arbeiten könne. Unter solchen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte selbst dann, wenn die behauptete Unterlassung der Aufklärung und Beratung nicht geschehen wäre, seine Einträge bei den drei Firmen im Handelsregister nicht gelöscht hätte. Vielmehr ging es ihm nur noch um die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die dabei anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (ARV 2005 S. 19 [Urteil H. vom 12. November 2004, C 117/04]; Urteil V. vom 3. Mai 2006, C 306/05). 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 30. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: