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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 116/02 
 
Urteil vom 30. Dezember 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
S.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Tobler, Pestalozzistrasse 14, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 15. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geboren 1943) ist seit Januar 1985 als selbstständiger Wirt tätig. 1992 musste er sich einer Herzklappenoperation unterziehen. Mit Anmeldung vom 10. Juli 1998 ersuchte er um eine Rente der Invalidenversicherung. Die IV−Stelle des Kantons Thurgau lehnte dies mit Verfügung vom 21. August 2001 infolge nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. Januar 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti-gungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsver-fahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
Im Übrigen hat die Vorinstanz die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), die Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostiziert in seinem Bericht vom 1. Oktober 1998 ein rheumatisches Mitralklappenvitium, leichte Aortenklappeninsuffizienz, Status nach Mitralklappenersatz sowie Ligatur des linken Vorhofs und Tricuspidalanuloplastik 1992, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipoproteinamie und Adipositas. Er hält einen primär guten Verlauf nach der Operation 1992 unter medikamentöser Behandlung fest. Es bestehe seit 1994 eine zunehmend schlechtere Stresstoleranz und eine ungenügende Leistungsfähigkeit infolge Adipositas (metabolisches Syndrom). Seit Frühjahr 1998 sei eine Therapie des Diabetes mellitus Typ II mit Diät notwendig. Zudem sei eine erfolgreiche Kardioversion vorgenommen worden. Es liege seit November 1994 bis auf weiteres eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit als Wirt vor. Bezüglich der Vorbefunde und aktuellen Elektrokardiogramme verwies er auf Dr. med. K.________, Facharzt für Kardiologie. Dieselbe Arbeitsunfähigkeit attestiert Dr. med. M.________ in seinem kurzen Bericht vom 8. Juni 2000 und hält eine bleibende körperliche Stressintoleranz mit persistierender Leistungseinbusse und mässig eingestelltem Diabetes mellitus bei Adipositas fest. 
 
Dr. med. K.________ beurteilt in seiner postoperativen Kontrolle vom 31. März 1998 fünf Jahre nach dem Eingriff das Ergebnis der Operation als weiterhin gut, wobei bei der Untersuchung ein erhöhter transvalvulärer Prothesengradient vorliege, ohne dass aber eine eigentliche Klappendysfunktion eruiert werden könne. Wahrscheinlich handle es sich um eine arrhythmiebedingte Störung, die nachkontrolliert werden müsse. Besorgniserregend sei vor allem, dass der Versicherte sein Körpergewicht kaum reduziert habe, weiterhin eine unbehandelte diabetische Stoffwechsellage vorliege und auch keine antilipämische Behandlung aufgenommen worden sei. Wegen des wiederum aufgetretenen Vorhofflatterns habe er empfohlen, die Amiodarone-Dosis zu erhöhen. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Bericht vom 31. März 1998). Am 4. Juni 1998 hält Dr. med. K.________ fest, die durchgeführte ambulante Kardioversion sei erfolgreich verlaufen. Es zeige sich nun eine Mitralklappenprothese ohne Zeichen der Dysfunktion mit einem für diesen Prothesentyp normalen transvalvulären Druckgradienten und auch die Aortenklappeninsuffizienz sei weiterhin als leichtgradig einzustufen. Auf dem Fahrradergometer leiste der Patient 75 % seiner Sollarbeitskapazität ohne klinische oder elektrokardiographische Hinweise für eine allfällige belastungsabhängige Myokardischämie, jedoch eher trägem Frequenzanstieg unter Belastung. Die nächste kardiologische Kontrolle sei in einem Jahr oder bei Auftreten entsprechender Symptomatik angebracht. Gemäss Bericht des Dr. med. K.________ vom 21. August 1998 habe der Versicherte sich wegen nächtlichem Unwohlsein spontan bei ihm gemeldet. Auf Grund der Untersuchung vermute er eine hypotonie-induzierte Symptomatik. In den beiden letztgenannten Berichten wird keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Am 11. September 2000 beantwortet Dr. med. K.________ die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seit 1992 dahingehend, es sei dem Versicherten nach dem Mitralklappenersatz im Jahr 1992 aus kardialer Sicht recht gut gegangen. Intermittierend seien zwar immer wieder Rhythmusprobleme mit Episoden eines tachycarden Vorhofflimmerns vorgekommen, die meist stressinduziert aufgetreten seien. Als Koch und Gastwirt bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei vor allem auf grössere körperliche Anstrengungen, wie z.B. das Hochheben von schweren Kasserollen, verzichtet werden sollte. Im Stress würden auch immer wieder Episoden des tachycarden Vorhofflimmerns ausgelöst, unter welchen die körperliche Leistungsfähigkeit noch weiter absinke. Eine zeitliche Begrenzung dieser Einschränkung sei schwierig, bestehe aber zumindest seit 31. März 1998, als anlässlich der kardiologischen Kontrolle ein erneutes Vorhofflimmern dokumentiert worden sei. Am 6. Juli 2001 bestätigte Dr. med. K.________ die in letzter Zeit vermehrt aufgetretenen Rhythmusprobleme und die damit zusammenhängende deutlich reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, machte jedoch keine zahlenmässigen Angaben hiezu. 
2.2 Im Abklärungsbericht der IV-Stelle gab der Beschwerdeführer an, ihm mache vor allem das Kochen über Mittag zu schaffen. Allgemein sei er weniger leistungsfähig. In seinem früheren Betrieb, welchen er bis Dezember 1995 geführt habe, habe das grössere Küchenangebot zu vermehrtem Stress geführt. Er sei für die Küche zuständig gewesen, seine Ehefrau für das Buffet und das Restaurant. 1994 habe er sich von seiner Gattin getrennt, welche danach unselbstständig erwerbstätig gewesen sei, im Laufe des Jahres 1996 zu ihm zurückgekehrt sei und wiederum ihre angestammten Aufgaben übernommen habe, derweil er vorwiegend für Küche, Geschäftsführung, Einkauf, Reinigung und Gästebetreuung zuständig gewesen sei. Während ihrer Abwesenheit habe er sich mit Aushilfskräften behelfen müssen, da er allein nicht im Stande gewesen sei, den Betrieb zu führen. Er habe ein neues Restaurant übernommen, weil er damit 60 % des Umsatzes mit Getränken anstatt wie im alten Betrieb mit dem Essen erwirtschaften und sich so entlasten wolle. Abends habe er vorwiegend Hähnchen im Menüangebot, das er selbst meistern könne. Im neuen Betrieb arbeite er zeitlich leicht reduziert, vor allem sei die Arbeitsleistung in der Küche kleiner. In den anderen Bereichen erbringe er weiterhin dasselbe Pensum, sei jedoch eher weniger im Restaurant (Gästebetreuung). Bezüglich der gemäss Betätigungsvergleich anfallenden Tätigkeiten hält der Versicherte fest, er übe auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin die Geschäftsführung (inkl. Administration und Personal) aus. Auch erledige er nach wie vor den Wareneinkauf, wobei er allerdings täglich zum Einkaufen fahre, um die zu tragende Menge reduzieren und gleichzeitig stets frische Produkte anbieten zu können. Einen Grossteil der Waren, wie etwa die Getränke, lasse er sich liefern. Er führe auch die Eingangs- und Stockkontrolle durch und bestimme den Bedarf. Diesbezüglich sei er nicht eingeschränkt. Im Service und am Buffet habe er kaum mitgearbeitet, da dies Sache seiner Ehefrau sei. Seine Hauptaufgabe liege seit jeher im Bereich der Küche. Hier sei eine Einschränkung gegeben. Er müsse beim Kochen und Anrichten eine Aushilfe (normalerweise für vier Stunden) beschäftigen, was er sich bei guter Gesundheit sparen könnte. Das Kochen am späteren Abend könne er jedoch wegen des reduzierten Angebots selbst wahrnehmen. Die Gästebetreuung erfolge meist am späteren Abend und könne in diesem Umfang auch nach wie vor ausgeübt werden. Eine Ausdehnung sei jedoch nicht möglich, da er seine Ruhephasen, z.B. nach dem Mittag, brauche. 
3. 
Unbestritten zwischen den Parteien ist die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode. Streitig ist hingegen, wie sich die gesundheitliche Einschränkung auf die berufliche Tätigkeit des Versicherten auswirkt. 
3.1 Mit der Vorinstanz sind für die Feststellung der gesundheitlichen Einschränkung die Berichte des Dr. med. K.________ massgebend. Denn dieser ist als Kardiologe auf Leiden wie jenes des Versicherten spezialisiert, hat zudem die Herzklappenoperation begleitet sowie den weiteren Verlauf beobachtet und betreut. Im Übrigen sind seine Einschätzungen ausführlich begründet, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigen die Anamnese. Die Berichte des Dr. med. M.________ sind hingegen äusserst knapp formuliert und enthalten keine eingehende Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Zudem darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schweren körperlichen Arbeiten in der Küche mehr verrichten kann, beim Betätigungsvergleich mit der Reduktion des Anteils Küche/Reinigung von 65 % auf 35 % ausreichend berücksichtigt wurde, und ihm die leichteren Arbeiten in diesem Bereich nach ärztlicher Einschätzung durchaus zumutbar sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Versicherte nach eigenen Angaben die am Abend anfallenden Küchenarbeiten ohne Zuhilfenahme eines angestellten Kochs erledigen kann. Die Einschätzung der nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeiten gemäss Betätigungsvergleich ist demnach nicht zu beanstanden. 
3.2 An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände des Versicherten nichts zu ändern. So verkennt der Beschwerdeführer, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht dazu gehalten ist, die Aufteilung der betrieblichen Aufgaben so vorzunehmen, dass er die gemäss seinem Gesundheitszustand noch zumutbaren Aufgaben übernimmt, selbst wenn dies eine Änderung der bisherigen Aufgabenteilung mit seiner Ehefrau mit sich bringt (vgl. etwa RKUV 1996 Nr. U 237 S. 37 Erw. 3d mit Hinweis). Insofern wäre von ihm zu erwarten, dass er die Geschäftsführung, Administration und Personalführung vollständig übernimmt und sich vermehrt der Gästebetreuung widmet; diesbezüglich ist festzuhalten, dass ihm auch der Umgang mit Personalproblemen durchaus zumutbar ist, nachdem die Ärzte zwar eine geringere Belastbarkeit in seinem stressbelasteten Beruf erwähnten, aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen attestierten. Hingegen haben Verwaltung und Vorinstanz im Anschluss an den Betätigungsvergleich keine wirtschaftliche Gewichtung vorgenommen, sondern unzulässigerweise direkt von diesem auf den Invaliditätsgrad geschlossen (BGE 128 V 31 Erw. 1 in fine). Die Sache ist demnach an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit sie gestützt auf den Betätigungsvergleich und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen noch die erwerbliche Gewichtung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 128 V 32 Erw. 4) vornehme, um den Invaliditätsgrad zu ermitteln. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Gastrosuisse zugestellt. 
 
Luzern, 30. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.