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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 458/02 
 
Urteil vom 31. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
B.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1945 geborene griechische Staatsangehörige B.________ war seit Dezember 1981 vollzeitlich als Spetterin (Raumpflegerin) bei der Universität Y.________ angestellt. Am 14. Juni 1990 erlitt sie bei einem Sturz auf die rechte Hand eine Ruptur des ulnaren Seitenbandes, welche zu mehreren operativen Eingriffen Anlass gab. Ab dem 1. September 1992 arbeitete sie noch halbtags am bisherigen Arbeitsplatz. Mit Verfügungen vom 9. August 1993 sprach ihr die Invalidenversicherung ab Juni 1991 eine halbe, ab Januar 1992 eine ganze und ab April 1992 wieder eine halbe Rente zu. Am 21. Oktober 1993 zog sich B.________ ein Distorsionstrauma des linken Fusses mit partieller Ruptur des Bandapparates lateral am oberen Sprunggelenk sowie Bandverletzungen im Bereich des Lisfranc-Gelenkes zu (Bericht der Chirurgie S.________, vom 28. April 1994). In der Folge war sie nurmehr kurzfristig erwerbstätig. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle des Kantons Zürich am 17. Februar 1995 eine Abklärung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) an. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche-rungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. März 1997 ab. Nach Vornahme ergänzender Abklärungen, jedoch ohne Einholung des vorgesehenen MEDAS-Gutachtens, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 1998 eine Rentenerhöhung ab. Auf Beschwerde hin hob das kantonale Gericht die Verfü-gung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und gestützt hierauf über das Rentenrevisionsbegehren neu verfüge (Entscheid vom 14. Mai 1998). Die IV-Stelle beauftragte die MEDAS mit einer gutachtlichen Untersuchung, welche in der Zeit vom 14. - 16. Februar 2000 stattfand und zur Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerz-störung führte. Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und ergänzende Abklärungen erliess die IV-Stelle am 15. September 2000 eine neue Verfügung, mit welcher sie der Versicherten für die Zeit von Dezember 1997 bis März 1998 eine ganze und für die Zeit ab April 1998 wieder eine halbe Rente zusprach. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer ganzen Rente auch ab April 1998 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juni 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Rentenherabsetzung geschützt werde, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab April 1998 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG) massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Streitig ist zunächst die Zumutbarkeit weiterer Arbeitsleistungen. Während Verwaltung und Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in einer geeigneten leichteren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, es bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. 
2.1 Die Beschwerdeführerin wurde während des Aufenthaltes in der MEDAS vom 14. - 16. Februar 2000 einer eingehenden polydisziplinären Untersuchung unterzogen, welche zu den Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (kombiniert mit mittelschwer agitiert-ängstlicher Depression mit somatischen Depressions- und Angstsymptomen bei einer einfach strukturierten, zu histrionischem Verhalten neigenden Persönlichkeit), eines diffusen chronischen Schmerzsyndroms mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden, sowie eines Status nach mehrfachen Rupturen des ulnaren Seitenbandes am rechten Daumen mit operativer Stabilisierung 1990 und Arthrodese des Daumengrundgelenkes rechts 4/91 führte. Als Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) wurden eine leichte Fehlstellung nach Radiusfraktur links 9/97 sowie eine Adipositas erhoben. Nicht ausdrücklich erwähnt wird der Status nach Fussgelenksdistorsion im Oktober 1993. Diesbezüglich hatte Dr. med. T.________, jedoch bereits am 22. Mai 1995 festgestellt, dass in einer angepassten leichteren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Auch hat die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom Februar 2000 keine diesbezüglichen Beschwerden angegeben. Zur Arbeitsfähigkeit wird im MEDAS-Gutachten ausgeführt, diese werde primär durch ein ausgedehntes chronisches Schmerzsyndrom beeinträchtigt, wobei eine enge Verflechtung von somatisch nur teilweise objektivierbaren funktionellen Beschwerden und erheblichen psychischen Faktoren vorliege. Bei gesamthafter Beurteilung sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Spetterin auf 50 % ab April 1994 und auf 70 % ab Juni 1995 zu schätzen. Für eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab April 1994 und von 50 % ab Juni 1995 anzunehmen. In der Zeit vom 1. - 31. Mai 1997 (Fadengranulom nach Appendektomie in der Jugend) und vom 19. September - 31. Dezember 1997 (Radiusfraktur) habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. 
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter könne nicht abgestellt werden, weil die bestehenden Schwindelbeschwerden unberücksichtigt geblieben seien. Sie beruft sich dabei auf einen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie sowie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 12. Januar 2001, worin die Diagnose einer zentral-vestibulären Funktionsstörung mit visuo-oculomotorischer Funktionsstörung sowie einer postural-phobischen Schwindelsymptomatik gestellt und die Auffas-sung vertreten wird, dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Spetterin erheblich auswirke und zusammen mit der Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Hiezu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung über Schwindelbeschwerden geklagt hat, wie in der Anamnese ausdrücklich festgehalten wird. Diese haben zwar zu keinen spezifischen Unter-suchungen Anlass gegeben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte jedoch unter Berücksichtigung der multiplen vegetativen und psychischen Begleit- symptome, wozu auch die Schwindelsymptomatik gerechnet werden kann. Aus dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 12. Januar 2001 geht zudem hervor, dass zwar bereits im April 2000 ein Schwindelanfall zu einem Sturz mit Rippenfraktur links geführt hat, die bestehende unsystematische Schwindel-symptomatik jedoch "eher jüngeren Datums" ist "mit deutlicher Tendenz zur Verstärkung der Beschwerden in der letzten Zeit". Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schwindelbeschwerden jedenfalls in der Zeit ab 1. April 1998 und bis zu dem für die richterliche Beurteilung des Sachverhalts massge-benen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren. Es besteht daher kein Anlass, das MEDAS-Gutachten in diesem Punkt als unvollständig zu erachten und die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Dagegen wird die IV-Stelle näher zu prüfen haben, ob in der Zeit nach Erlass der streitigen Verfügung vom 15. September 2000 eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. 
2.2 Laut Gutachten der MEDAS ist der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht eine angepasste leichtere Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Aus den ärztlichen Angaben ist zu schliessen, dass sie in somatischer Hinsicht grundsätzlich jede leichtere Arbeit zu verrichten vermag, welche keine besondern Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der rechten Hand stellt, in welchem Sinn sich bereits Dr. med. T.________ im Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 22. Mai 1995 ausgesprochen hatte. In Betracht fallen etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie leichte Hilfsarbeiten, wie Montage-, Sortierungs- und Verpackungstätigkeiten, in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Entsprechende Arbeitsmöglichkeiten hat die Verwaltung mit den von der Berufsberatung der IV-Stelle aufgelegten DAP-Arbeitsplatzprofilen nachgewiesen, auch wenn einzelne der angegebenen Verweisungstätigkeiten nicht zumutbar sein dürften, weil sie besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände stellen. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Beinträchtigung vermag die Beschwerdeführerin eine geeignete leichtere Tätigkeit zu 50 % auszuüben, zu welchem Schluss nicht nur Dr. med. Z.________ im psychiatrischen Konsilium der MEDAS vom 23. Februar 2000, sondern auch der Psychiater Dr. med. E.________ und der Psychotherapeut H.________ im Gutachten vom 21. Dezember 1997 gelangt sind. Es geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin über eine normale Intelligenz sowie ziemlich gute Deutschkenntnisse verfügt und eine Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nur möglich, sondern auch erwünscht ist, um einer weiteren Chronifizierung der somatoformen Schmerzstörung vorzubeugen. Demzufolge besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung abzugehen, wonach der Beschwerdeführerin die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar wäre. Zu einem andern Schluss vermag auch der Bericht des Dr. med. M.________ vom 12. Januar 2001 nicht zu führen, zumal sich dieser Arzt ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf als Spetterin äussert und sich die Beurteilung auf den Sachverhalt bezieht, wie er nach Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hat. 
3. 
Streitig ist des Weitern der von Verwaltung und Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, insbesondere die Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommens. 
3.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die von der IV-Stelle aufge-legten DAP-Blätter, welche teilweise ungeeignete Arbeitsplätze umfassen, keine hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen. Das Invaliden-einkommen ist daher anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auf Grund von Tabellenlöhnen festzusetzen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Das kantonale Gericht ist dabei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3'505.- im privaten Sektor für Frauen ausgegangen, die einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs-niveau 4) verrichten (LSE 1998, Tabelle TA1), und hat diesen Lohn auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahr 1998 (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 7, Tabelle B 9.2 S. 88) umgerechnet und hievon einen leidensbe-dingten Abzug von 10 % vorgenommen, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 19'826.- führte. Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei nicht von Tabelle TA1 auszugehen, weil ihr sowohl im Sektor Dienstleistungen als auch im Sektor Produktion die meisten Tätigkeiten verschlossen seien. Wenn überhaupt fielen höchstens Tätigkeiten im Bereich der Körper- und Kleiderpflege sowie der Reinigung und öffentlichen Hygiene in Betracht, wo sich der Monatslohn gemäss Tabelle TA7 auf Fr. 3'000.- bzw. Fr. 3'447.- (recte: Fr. 3'467.-) belaufe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auf einen Durchschnittslohn für bestimmte Tätigkeiten gemäss Tabelle TA7 abzustellen (Urteil L. vom 19. September 2000, U 66/00). Der Beschwerdeführerin stehen jedoch sowohl im Dienstleistungs- als auch im Produktionsbereich zahlreiche Arbeitsmöglichkeiten offen, weshalb kein Anlass besteht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach in der Regel die Lohn-verhältnisse im gesamten privaten Sektor (Tabelle TA1) massgebend sind (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Be-schwerdeführerin gerade Tätigkeiten im Bereich der Körper- und Kleiderpflege sowie der Reinigung und öffentlichen Hygiene zumutbar sein sollten, nicht dagegen andere Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich sowie leichtere produk-tionsnahe Tätigkeiten. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin so-dann auch, soweit sie geltend macht, der leidensbedingte Abzug vom Invaliden-einkommen sei auf 25 % festzusetzen. Nach der Rechtsprechung hängt die Fra-ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtli-chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (lei-densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate-gorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen ge-samthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % fest-zusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorlie-genden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gege-ben, weil die Beschwerdeführerin zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beein-trächtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu be-gnügen hat. In Betracht fallen auch die Kriterien des Alters und allenfalls der Dienstjahre, nicht jedoch diejenigen der Nationalität und Aufenthaltskategorie, weil sich die Beschwerdeführerin bereits seit 1969 in der Schweiz aufhält und über die Niederlassungsbewilligung C verfügt. Ein Abzug wegen des auf 50 % reduzierten Beschäftigungsgrades entfällt sodann schon deshalb, weil teilzeit-beschäftigte Frauen in der Regel keinen Lohnnachteil erleiden, sondern viel-mehr mit einem verhältnismässig höheren Lohn rechnen können (vgl. LSE 1998 S. 20 Tabelle 6). Unter diesen Umständen trägt der von der Vorinstanz vorge-nommene Abzug von 10 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rech-nung. Das Invalideneinkommen ist daher mit dem kantonalen Gericht auf Fr. 19'826.- festzusetzen. 
3.2 Mit der Verfügung vom 15. September 2000 hat die IV-Stelle das Valideneinkommen ohne nähere Begründung auf Fr. 55'250.- festgesetzt. Die Vorin-stanz ging in der Weise vor, dass sie auf Grund der Angaben des Arbeitgebers vom 22. Februar 1993 von einem Monatslohn von Fr. 4'036.90 (x 13) im Jahre 1993 ausging und dieses Einkommen entsprechend der Nominallohnentwicklung (1994: 1,5 %, 1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %, 1997: 0,5 % und 1998: 0,7 %) auf das Jahr 1998 umgerechnet hat, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 55'318.- führt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden. Im Ver-gleich zum Invalideneinkommen von Fr. 19'826.- resultiert daraus ein Invalidi-tätsgrad von 64,2 %, weshalb die Zusprechung einer halben Rente rechtens ist. Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz des Parallelismus bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. hiezu Kieser, Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 65) nicht abzuleiten. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine nachträgliche Änderung des tatsächlich erzielten Invalideneinkommens, weshalb dem genannten Grundsatz lediglich insofern Bedeutung zukommt, als das Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen zeitlichen Grundlage festzusetzen sind. Dem wurde hier Genüge getan, indem beide hypothetischen Einkommen auf der Basis des Jahres 1998 (Beginn des streitigen Rentenanspruchs) festgesetzt worden sind. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie über eine allfällige Rentenerhöhung für die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung befinde. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: