Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

101 IV 317


73. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1975 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern

Regeste

Art. 397 StGB, Wiederaufnahme des Verfahrens.
Erheblich sind auch neue Tatsachen und Beweismittel, die bloss eine Änderung im Schuldspruch zu bewirken vermögen (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 317

BGE 101 IV 317 S. 317
Aus den Erwägungen:

2. Nach neuer Praxis ist der Schuldspruch anfechtbar (BGE 96 IV 66, BGE 100 IV 2). Das hat bei der Wiederaufnahme zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel nicht nur erheblich sind, wenn sie zu einem wesentlich milderen Urteil führen können (BGE 92 IV 179 und bisherige Rechtsprechung), sondern auch dann, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts hinsichtlich einer von mehreren strafbaren Handlungen, derentwegen der Täter verurteilt wurde, ein Freispruch möglich ist, unabhängig davon, ob dieser mildere Bestrafung nach sich zieht.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 96 IV 66, 100 IV 2, 92 IV 179

Artikel: Art. 397 StGB