Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

110 V 344


56. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1984 i.S. Mordasini gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich, und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich

Regeste

Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 65 Abs. 2 AVIV.
- Das Erfordernis, wonach der Arbeitsausfall im Hinblick auf seine Anrechenbarkeit "zwingend" durch das Wetter verursacht sein muss, beinhaltet grundsätzlich nicht, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen zur Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen, soweit aufwendige, kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen in Betracht fallen und soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind (Erw. 3b).
- In casu Pflicht des Arbeitgebers, zur Ermöglichung von Gipserarbeiten die Fensteröffnungen mit Plastik abzudecken und ein Warmluftheizgerät einzusetzen, verneint (Erw. 3c).

Erwägungen ab Seite 344

BGE 110 V 344 S. 344
Aus den Erwägungen:

3. a) Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung setzt u.a. einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er durch das Wetter zwingend verursacht ist. Laut Art. 65 Abs. 2 AVIV wird die Schlechtwetterentschädigung
BGE 110 V 344 S. 345
nur ausgerichtet, soweit die Arbeitnehmer unmittelbar dem Wetter (Regen, Schnee, Kälte) ausgesetzt sind und deswegen nicht arbeiten können.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist das gesetzliche Erfordernis des zwingend durch das Wetter verursachten Arbeitsausfalls dahin auszulegen, dass die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer trotz zumutbarer Vorkehren selbst direkt vom Wetter betroffen, d. h. an der Arbeit verhindert werden. Nach den Abklärungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) sollten Gipserarbeiten im Hinblick auf die Begrenzung der Risiken nicht unter 0 Grad Celsius ausgeführt werden. Diese temperaturmässig ausreichenden Verhältnisse zu schaffen, sei auch bei extremer Kälte möglich, auf der fraglichen Baustelle "Farb" in Wetzikon durch Abdecken der Fensteröffnungen mit Plastik und Einsetzen eines Warmluftheizgerätes. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten arbeiten können, sofern diese Vorkehren getroffen und damit die Temperatur am Arbeitsplatz (unter Dach) auf die nötige Höhe gebracht worden wäre.
b) Der Auffassung der Vorinstanz kann zumindest in dieser generellen Form nicht beigepflichtet werden. Unbestritten ist, dass der Arbeitsausfall nur als anrechenbar gilt, wenn er durch unmittelbare Witterungseinflüsse zwingend verursacht wird. Das bedeutet, dass die Arbeiten - wie im Kreisschreiben des BIGA über die Schlechtwetterentschädigung (provisorische Ausgabe, gültig ab 1. Januar 1984) zutreffend dargelegt - aus technischen oder aus in der Person der Arbeitnehmer liegenden, auf das Wetter zurückzuführenden Gründen nicht mehr ausgeführt werden können. Indessen fragt es sich, ob der Begriff "durch das Wetter zwingend verursacht" auch beinhaltet, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen im Hinblick auf die Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen. Dies ist aufgrund der Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 489) grundsätzlich zu verneinen, soweit es sich um aufwendige, kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen handelt und soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind. Der Bundesrat erklärt dazu (S. 533 f.):
"Die Tatsache der schlechten Witterung kann vom Betrieb nicht
beeinflusst werden. Er hat zwar unter Umständen die Möglichkeit, durch
vorsorgliche technische Massnahmen auch bei schlechter Witterung die
BGE 110 V 344 S. 346
Fortführung der Arbeit zu erleichtern; bei den klimatischen Verhältnissen
unseres Landes sind diese Möglichkeiten jedoch wesentlich bescheidener als
etwa in der Bundesrepublik Deutschland. Für unsere Verhältnisse scheint es
deshalb angemessener, gegebenenfalls Schlechtwetterentschädigung zu zahlen
als Einrichtungen zur Förderung der Winterarbeit auf Baustellen zu Lasten
der Arbeitslosenversicherung zu vergüten."
Diese Ausgestaltung der Schlechtwetterentschädigung ist vom Gesetzgeber stillschweigend akzeptiert worden und entspricht im wesentlichen der bisherigen Ordnung (vgl. dazu HOLZER, Kommentar zum AlVG, S. 182 ff., insbesondere S. 185).
c) Im vorliegenden Fall waren auf der Baustelle Liegenschaft "Farb" in Wetzikon die Fenster noch nicht eingesetzt, als mit den Gipserarbeiten hätte begonnen werden sollen. Aufgrund der Feststellungen des KIGA erlaubten die Lufttemperaturen in der fraglichen Zeit Gipserarbeiten nicht. Diese hätten durch in der Baubranche an sich übliche Vorkehren (Abdecken der Fensteröffnungen und Einrichten einer Heizung) zwar ermöglicht werden können. Indessen rechtfertigt sich gestützt auf die glaubwürdigen Angaben gegenüber dem KIGA die Annahme, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar war, im Hinblick auf die Vornahme der Gipserarbeiten die notwendigen - recht kostspieligen - Installationen zu treffen, zumal der Bauherr solche ablehnte. Mithin liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist gestützt auf die angefochtenen Verfügungen zu bejahen ...

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 3

Referenzen

Artikel: Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 65 Abs. 2 AVIV, Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG