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Urteilskopf

111 II 94


22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. April 1985 i.S. Klimova AG gegen Tig-Bicord AG (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 66 Abs. 1 OG.
Nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde kann der neue kantonale Entscheid nicht mehr mit Rügen angefochten werden, die vorzubringen schon im früheren Beschwerdeverfahren Anlass bestanden hätte.

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 111 II 94 S. 94

A.- Durch Vertrag vom 21. Dezember 1972 verpflichtete sich die Klimova AG, in der neuen Werkhalle der Tig-Bicord AG in Hünenberg eine Luftheizungs- und Lüftungsanlage einzurichten. Die Raumtemperatur sollte tagsüber von Montag bis Freitag 22o C, nachts und übers Wochenende dagegen 12o C betragen. Die Tig-Bicord AG zahlte einen Teil des Werklohnes nicht, weil die gelieferte Anlage zu beanstanden sei und ihren Garantieansprüchen nicht genüge.
Die Klage der Klimova AG gegen die Tig-Bicord AG auf Zahlung des restlichen Werklohnes wurde vom Kantonsgericht Zug gutgeheissen, vom Obergericht des Kantons Zug am 30. November 1982 dagegen abgewiesen. Auf staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin, die das Urteil des Obergerichts in vier Punkten für willkürlich hielt, hob das Bundesgericht dieses Urteil am 27. September 1983 auf. Es fand, die Rüge der Beschwerdeführerin sei in zwei Punkten begründet, insbesondere weil das Obergericht seinem Entscheid die dritte Temperaturmessung vom 26. Januar 1982
BGE 111 II 94 S. 95
zugrunde gelegt habe, ohne sich zu den entsprechenden Vorbehalten des Experten zu äussern.
Am 17. Januar 1984 entschied das Obergericht erneut, dass die Klage abzuweisen sei.

B.- Die Klägerin hat gegen den neuen Entscheid des Obergerichts wiederum staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht abgewiesen wird, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 66 Abs. 1 OG hat die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, der neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet worden ist. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, gleichviel ob es durch eine Berufung, eine staatsrechtliche Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel veranlasst worden sei, die Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen (Art. 38 OG; BGE 104 Ia 63, BGE 101 Ia 30, BGE 101 II 145, je mit weiteren Hinweisen). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es auch den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Bundesgerichts der Beurteilung des Rechtsstreites einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 101 II 145 E. 3 und BGE 90 II 308 E. 2a). Wird eine Sache zurückgewiesen, damit die kantonale Instanz Versäumtes nachhole, insbesondere den Sachverhalt ergänze und je nach dem Ergebnis neu entscheide, so kann mit dem Rechtsmittel gegen ihren neuen Entscheid nur geltend gemacht werden, sie habe bei der Klärung oder Beurteilung offen gebliebener Punkte Weisungen des Bundesgerichts nicht befolgt.
Die Beschwerdeführerin macht mit Recht nicht geltend, dass das Obergericht den in Art. 66 Abs. 1 OG enthaltenen Grundsatz missachtet habe. Sie setzt sich vielmehr selbst über die Sach- und Rechtslage hinweg, welche nach dem Rückweisungsentscheid auch für die Beurteilung ihrer neuen Beschwerde massgebend sein muss. Sie wirft dem Obergericht Willkür vor, weil es mit keinem Wort berücksichtige, was der Experte ständig betone, nämlich dass die Messungen wegen nachträglicher Umbauten nur als Versuch verstanden werden könnten, aus den heutigen Zahlen auf die Temperaturen
BGE 111 II 94 S. 96
zu schliessen, welche gemäss Vertrag für die projektierte Halle garantiert worden seien. Nach den Plänen von 1972 habe es sich um eine offene Lager- und Fabrikationshalle gehandelt, die aber nachträglich durch viele Zwischenwände unterteilt worden sei, so dass eine gleichmässige Luftverteilung nicht mehr möglich gewesen sei; dies habe zu starken Temperaturunterschieden geführt.
Damit versucht die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der Würdigung des Gutachtens durch das Obergericht auf Fragen auszudehnen, die sie mit der ersten Beschwerde nicht aufgeworfen hat. Das ist unzulässig. Sie hätte die neuen Rügen schon im früheren Beschwerdeverfahren vorbringen können und nach Treu und Glauben auch vorbringen müssen, wenn sie die Temperaturunterschiede, welche das Obergericht dem Gutachten Kannewischer entnommen hatte, auch wegen der nachträglich eingebauten Zwischenwände für willkürlich hielt. Das ergibt sich schon aus der Beschwerdefrist und entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesgericht einen Entscheid, der wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten wird, nicht umfassend auf allfällige Mängel zu untersuchen, sondern lediglich den vom Beschwerdeführer konkret gerügten Verfassungswidrigkeiten nachzuforschen (BGE 101 Ia 454, 99 Ia 692). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht sich im neuen Entscheid nicht gefragt hat, ob die tatsächlich gebaute Werkhalle dem Projekt entsprochen habe, das angeblich zur Zeit des Vertragsschlusses bestanden hat; mangels rechtzeitiger Rügen hatte es vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass dies der Fall war.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 101 II 145, 104 IA 63, 101 IA 30, 90 II 308 mehr...

Artikel: Art. 66 Abs. 1 OG, Art. 38 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 4 BV