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Urteilskopf

114 IV 173


48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. April 1988 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 14 VO über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (SR 832.311.15).
1. Die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen indiziert in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (E. 2a).
2. Von den Schutzmassnahmen gemäss Art. 14 VO kann nur dann abgesehen werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe (wie bspw. das Auswechseln der Dachrinne) bzw. am Dachgesims vorgenommen werden (E. 2b/c, E. 3).

Sachverhalt ab Seite 173

BGE 114 IV 173 S. 173

A.- B. stellte anlässlich des Umbaus eines Geschäftshauses in Glarus am 30. August 1985 für die Vornahme von Spengler- und Dachdeckerarbeiten das Baugerüst auf; wie er wusste, sollte insbesondere
BGE 114 IV 173 S. 174
die Dachrinne ersetzt werden. Da keine Arbeiten auf dem Dach selber auszuführen waren, wurde darauf verzichtet, einen Gerüstgang mit dicht geschlossenem Bretterbelag unterhalb der Dachtraufe zu errichten.
Am 4. September 1985 stürzte S., als er im Begriffe stand, einen Eimer mit Werkzeug an einem Seil aussen über das Gerüst zu sich heraufzuziehen, vom obersten Gerüstgang ca. 12 m in die Tiefe und verschied auf der Unfallstelle. Es muss angenommen werden, dass er sich an die horizontale Geländerstange anlehnte und diese aus einer ihrer Fixationen sprang, worauf S. das Gleichgewicht verlor und hinunterstürzte.

B.- Das Polizeigericht des Kantons Glarus verurteilte K., den Arbeitgeber des Verunfallten, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 500.-- und B. wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

C.- Gegen diese Verurteilung wandte sich B. mit Appellation an das Obergericht des Kantons Glarus, welches ihn von Schuld und Strafe freisprach, unter gleichzeitiger Abweisung der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und den Fall zur Verurteilung von B. an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.- Der Instruktionsrichter holte beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einen Amtsbericht ein über die Entstehungsgeschichte von Art. 14 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (SR 832.311.15; nachstehend Verordnung bzw. VO).

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

2. a) Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB und gegebenenfalls wegen der Straftatbestände gemäss Art. 229 oder 230 StGB setzt voraus, dass er durch sorgfaltswidriges Verhalten den Tod von S. herbeigeführt bzw. die anerkannten Regeln der Baukunde missachtet oder Sicherheitsvorrichtungen nicht angebracht hat. Sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 117 StGB ist eine Handlung dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Handlung aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Lebens des Opfers
BGE 114 IV 173 S. 175
hätte erkennen können. Bei der Bestimmung des dem Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung dienen (BGE 106 IV 80; 112 IV 5; MICHEL CARRARD, ZStrR 1987, 284). Dies gilt insbesondere im Bauwesen, wo der Bundesrat gestützt auf Art. 83 UVG (SR 832.20) Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen erlassen kann. Ein Verstoss gegen die in derartigen Verordnungen enthaltenen Vorschriften indiziert in der Regel eine Sorgfaltswidrigkeit.
b) Gemäss Art. 14 VO ist bei Arbeiten an und auf Dächern mit Arbeitsverrichtungen an der Traufe (Anbringen oder Auswechseln der Rinne) ungefähr 1 m unterhalb der Dachtraufe ein Gerüstgang mit dicht geschlossenem Bretterbelag, d.h. einer Schutzwand an der Sturzseite zu errichten oder sind andere, mindestens gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen. Gemäss Art. 15 VO kann auf die Errichtung eines Gerüstganges gemäss Art. 14 VO verzichtet werden, sofern bei Arbeiten an bestehenden Bauten keine eigentlichen Arbeitsverrichtungen an der Traufe bzw. am Dachgesims erforderlich sind. Diesfalls ist an der Dachtraufe eine durchgehende, wenigstens 60 cm hohe solide Schutzwand zu errichten von einer Stärke, dass sie den Sturz von Personen oder niederfallenden Materialien mit Sicherheit aufhält.
c) Im vorliegenden Fall ging es, wie auch die Vorinstanz einräumt, gerade um das Auswechseln der Rinne, weshalb Art. 14 VO schon aufgrund des klaren Wortlautes Anwendung finden müsste. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes kann Art. 15 VO nicht zum Zuge kommen; denn nach dieser Bestimmung kann von den Schutzmassnahmen gemäss Art. 14 VO nur abgesehen werden, wenn keine eigentlichen Arbeitsverrichtungen an der Traufe erforderlich sind. Gemäss dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 VO stellt das Auswechseln der Rinne aber eine Arbeitsverrichtung an der Traufe dar.

3. a) Die Vorinstanz beruft sich auf das von der SUVA herausgegebene Merkblatt 22024, welches in der Tat für das Auswechseln der Dachrinne eine blosse Seilsicherung genügen lässt (Bilder 6 und 8, ebenso S. 11 2. Bild); dabei fällt allerdings auf, dass auf dessen Abbildungen keinerlei Gerüst vorhanden ist. Es ist daher nicht einzusehen, wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zum Schluss kommt, dass auch mit einem Gerüst ohne Schutzwand "eine mit einer blossen Seilsicherung vergleichbare
BGE 114 IV 173 S. 176
und gleichwertige Schutzmassnahme auf diese Art und Weise zweifelsohne gegeben" sei. Das Merkblatt geht vielmehr davon aus, dass beim blossen Auswechseln der Dachrinne auf ein Gerüst überhaupt verzichtet werden könne, sofern eine ausreichende Seilsicherung erfolgt. Nun nimmt die Vorinstanz selbst nicht an, dass der Verunfallte mit einem Seil gesichert war. Dann ist aber nicht ersichtlich, weshalb auf die Anforderungen gemäss Art. 14 VO hätte verzichtet werden dürfen. Im Gegenteil: Die Installation eines Gerüstes ohne Schutzwand barg die Gefahr in sich, dass es für Arbeiten benützt würde, für die die Sicherung mittels einer Schutzwand notwendig war.
b) Die Vorinstanz stützt sich weiter auf die Äusserungen des Sachverständigen Vogel, wonach im vorliegenden Fall die Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten (SR 832.311.141) anwendbar sei und das verwendete Gerüst, soweit er dies beurteilen könne, den darin geforderten Sicherheiten entsprochen habe. Dessen Äusserungen können jedoch, wie die Beschwerdeführerin zu Recht hervorhebt, Sicherheitsvorschriften, wie sie in einer Verordnung niedergelegt sind, nicht ausser Kraft setzen.
c) Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 14 VO ergibt keine Anhaltspunkte für eine Auslegung der Bestimmung gegen ihren Wortlaut. Im Entwurf vom 19.1.1967 lautete die Überschrift von Abschnitt III noch: "Dachdeckerarbeiten bei Neubauten oder Umdecken von bestehenden Dachflächen". Sowohl diese Überschrift wie auch der Text von Abs. 1 der damaligen Fassung ("beim Eindecken von Neubauten sowie beim Umdecken oder Neueindecken ganzer Dachflächen an bestehenden Bauten") zeigen, dass bei Art. 14 VO zumindest ursprünglich nur an eigentliche Dachdeckerarbeiten gedacht wurde. Die heutige Fassung sowohl der Überschrift von Abschnitt III ("Arbeiten an und auf Dächern") wie auch des Textes von Abs. 1 ("bei Arbeiten an und auf Dächern") geht zurück auf eine im Anschluss an die Vernehmlassung durchgeführte Besprechung vom 5.7.1967 mit interessierten Organisationen; danach wurde die Änderung vorgenommen, um eine "Diskriminierung der Dachdecker zu vermeiden", nachdem diese die Entwurfsfassung kritisiert hatten. Im Antrag des EDI an den Bundesrat betreffend Verabschiedung der VO wird denn auch ausdrücklich differenziert:
"Im Abschnitt über die Arbeiten an und auf Dächern werden die Massnahmen
umschrieben, welche einerseits zum Schutze der Versicherten
BGE 114 IV 173 S. 177
gegen Absturz über die Dächer hinaus, andererseits gegen Absturz bei
Verrichtungen an den Dachtraufen und -rinnen sowie an der Dachuntersicht
zu treffen sind."
Daraus erhellt, dass der Wortlaut von Art. 14 VO durchaus den Sinn und Zweck der Bestimmung wiedergibt. Wenn die italienische Fassung von Art. 14 Abs. 1 VO abweichend von der übereinstimmenden deutschen und französischen Fassung lautet "Per lavori di qualsiasi genere sui tetti", so stellt sich dies als blosse redaktionelle Ungenauigkeit heraus, wie schon die Bezeichnung der Verordnung ("Ordinanza concernente la prevenzione degli infortuni per lavori di qualsiasi genere inerenti ai tetti") erkennen lässt. Damit besteht kein Grund, vom Wortlaut der Bestimmung abzuweichen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 106 IV 80, 112 IV 5

Artikel: Art. 83 UVG, Art. 117 StGB, Art. 229 oder 230 StGB